Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 6.9.2018 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2019 ist das Jahr 2017. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. So gab es 2017 eine Steigerung
- im Bundesgebiet um 2,52 Prozent,
- in den alten Bundesländern um 2,46 Prozent und
- in den neuen Bundesländern um 2,83 Prozent.
Bezugsgröße
- 2018: 3.045 Euro pro Monat
- 2019: 3.115 Euro pro Monat
Die Bezugsgröße ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Außerdem ist sie bei der Berechnung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten, bei der Errechnung der Belastungsgrenzen bei der Zuzahlung in der Krankenversicherung, bei Zuschüssen der Kassen zu ambulanten Hospizdiensten und vieles mehr wichtig.
Beitragsbemessunggrenzen
Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung:
- 2018: 6.500 Euro pro Monat
- 2019: 6.700 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung:
- 2018: 5.800 Euro pro Monat
- 2019: 6.150 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze (bundeseinheitlich) in der gesetzlichen Krankenversicherung:
- 2018: 4.425 Euro pro Monat
- 2019: 4.537,50 Euro pro Monat
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):
- 2018: 59.400 Euro pro Jahr
- 2019: 60.750 Euro pro Jahr
Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2017 beträgt laut Referentenentwurf 37.077 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.
Zustimmung des Bundesrats
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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