Viele AU-Bescheinigungen auf denen ein Stift liegt

Abstufung zwischen krank und arbeitsfähig?

Arbeitsminderungsbescheinigung

Laut Handelsblatt und Haufe-Online schlägt der Marburger Bund eine Zwichenlösung zwischen Krankschreibung und hundertprozentiger Arbeitsfähigkeit vor. Diese neue Form soll Arbeitsminderungsbescheinigung heißen. Diese würde eine vorübergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Damit könnten Ärzte verordnen, dass der Arbeitnehmer zwar krank sei, aber einige wenige Stunden, je nach Fall, am Tag arbeiten könne.
Dies würde insbesondere bei psychischen Störungen, etwa Depressionen, die Gefahr einer sozialen Isolation deutlich mindern. Es blieben der Kontakt mit den Kollegen und Kolleginnen und eine Tagestruktur erhalten.

schnellere Genesung möglich

Der Vorsitzende des Marburger Bundes Rudolf Henke hält sogar eine schnellerer Genesung für denkbar, wenn die erkrankten Arbeitnehmer nicht so lange dem Arbeitsprozess fernblieben. Gerade bei psychischen Erkrankungen könnten lange Krankschreibungen die Symptome der Krankheit noch verstärken. Oft käme auch noch Angst um den Arbeitsplatz dazu.

Ob auch bei anderen Krankheiten, die nicht psychischer Natur sind, ähnliche Regelungen sinnvoll sind, müsste noch diskutiert werden.

Arbeiten trotz AU

Geltende Regelung ist, dass Arbeitnehmer, die krank sind, unverzüglich ihren Arbeitgeber darüber informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist allerdings kein Arbeitsverbot. Wenn der Arbeitnehmer meint, er könne trotz AU arbeiten, so kann er das auch tun, kann aber dann nicht verlangen, dass seine Arbeitszeit für die Dauer der AU gekürzt wird.
Der Versicherungsschutz bleibt sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Unfallversicherung entgegen landläufiger Meinung voll erhalten, wenn jemand mit einer AU zur Arbeit geht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den „kranken“ Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn er der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer damit sich oder andere gefährde.

Quellen: Handelsblatt, Haufe, Arbeitsrechte.de

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