Zum 1. August tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs in Kraft. Es regelt den Nachzug von engsten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten.
Am 18.3.2016 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch eine Neufassung des § 104 Abs.13 AufenthG für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt, diese Aussetzung wurde noch einmal bis 31.7.2018 verlängert.
Mit dem neuen Gesetz hat sich die Bundesregierung darauf festgelegt, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht länger als Anspruch auszugestalten, obwohl es seit 2015 einen zahlenmäßig deutlichen Rückgang der Asylanträge und bei der Gewährung von subsidiärem Schutz gibt.
Eine Kontigentierung und Begrenzung auf 1000 Fälle pro Monat ist aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Insbesondere bei einem vollständigen Ausschluss bei unbegleiteten Minderjährigen durch das Erreichen des monatlichen Kontingents erscheint die Begrenzung auf 1.000 Personen im Monat als nicht vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Gericht hält die Frage vielmehr ausdrücklich für offen und klärungsbedürftig. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2018, 2 BvR 1266/17)
Mit diesem Gesetz wird eine Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigten festgelegt mit der Begründung, dass der Schutzstatus regelmäßig für kürzere Zeit vergeben wird als der Asylstatus. Allerdings trifft diese Einordnung keinerlei Aussage darüber, wie lang die Bleibeperspektive der Betroffenen einzuschätzen ist. Der subsidiäre Schutz kann verlängert werden. Ob eine Person gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt wird oder einen subsidiären Schutzstatus erhält, scheint in der Praxis oft nicht eindeutig auf der Hand zu liegen. Dies zeigen vor allem die vielen erfolgreichen Klagen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, denen durch die Verwaltungsgerichte ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.
Quellen: Familiennachzugsneuregelungsgesetz, BT-Drs. 19/385, Amnesty International, Bundesverfassungsgericht
Abbildung: Fotolia_91457673_M.jpg