Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit hilft nur wenigen

Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine zeitlich befristete Teilzeit und eine danach erfolgende Rückkehr in die Vollzeittätigkeit gestaltet. Dies sollte vor allem Müttern helfen, nach der Kinderphase wieder in einen vollwertigen Job zurückzufinden

Für einen großen Anteil der teilzeitbeschäftigten Mütter bleibt der Anspruch aber ohne Wirkung, da Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz nur für Unternehmen gilt, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion geht hervor, dass im Dezember 2017 von den 37,4 Mio. Beschäftigten 13,7 Millionen in Teilzeit arbeiteten, darunter 10 Millionen Frauen. In Betrieben mit bis zu 45 Beschäftigten arbeiten von den insgesamt 14,4 Millionen Beschäftigte 7,5 Mio Frauen. Von den 14,4 Mio Beschäftigten arbeiten 6,6 Millionen in Teilzeit. Leider geht aus den Zahlen nicht hervor, wieviel teilzeitbeschäftigte Mütter in diesen Betrieben bis 45 Mitarbeiter arbeiten.
Stattdessen wird Auskunft über Betriebe bis 50 Mitarbeitern im Jahr 2016 gegeben: von den insgesamt 5,1 Millionen teilzeitbeschäftigten Müttern in Deutschland sind 3,15 Millionen in einem Betrieb mit weniger als 50 Mitarbeitern tätig.
Immerhin kann man daraus schließen, dass für eine erhebliche Zahl von Müttern der Rechtsanspruch auf Rückkehr aus der Teilzeit gar nicht in Frage kommt.

Quellen:  Bundestag-Drs. 19/3593, Nachricht der Fraktion die Linke im Bundestag

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Neuregelung des Familiennachzugs ab 1.8.2018

Zum 1. August tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs in Kraft. Es regelt den Nachzug von engsten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten.
Am 18.3.2016 wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten durch eine Neufassung des § 104 Abs.13 AufenthG für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt, diese Aussetzung wurde noch einmal bis 31.7.2018 verlängert.
Mit dem neuen Gesetz hat sich die Bundesregierung darauf festgelegt, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht länger als Anspruch auszugestalten, obwohl es seit 2015 einen zahlenmäßig deutlichen Rückgang der Asylanträge und bei der Gewährung von subsidiärem Schutz gibt.

Eine Kontigentierung und Begrenzung auf 1000 Fälle pro Monat ist aus verfassungs- und menschenrechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Insbesondere bei einem vollständigen Ausschluss bei unbegleiteten Minderjährigen durch das Erreichen des monatlichen Kontingents erscheint die Begrenzung auf 1.000 Personen im Monat als nicht vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung des Familiennachzugs hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Gericht hält die Frage vielmehr ausdrücklich für offen und klärungsbedürftig. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.03.2018, 2 BvR 1266/17)

Mit diesem Gesetz wird eine Ungleichbehandlung von anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigten festgelegt mit der Begründung, dass der Schutzstatus regelmäßig für kürzere Zeit vergeben wird als der Asylstatus. Allerdings trifft diese Einordnung keinerlei Aussage darüber, wie lang die Bleibeperspektive der Betroffenen einzuschätzen ist. Der subsidiäre Schutz kann verlängert werden. Ob eine Person gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt wird oder einen subsidiären Schutzstatus erhält, scheint in der Praxis oft nicht eindeutig auf der Hand zu liegen. Dies zeigen vor allem die vielen erfolgreichen Klagen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, denen durch die Verwaltungsgerichte ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.

Quellen: FamiliennachzugsneuregelungsgesetzBT-Drs. 19/385, Amnesty International, Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht zur Fixierung von Psychiatriepatienten

Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung sämtlicher Gliedmaßen – länger als eine halbe Stunde – handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Diese Maßnahme ist auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Daher ist Gesetzgeber aufgefordert, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.

Verhandelt wurden zwei Fälle aus Bayern und Baden-Württemberg, in denen Patienten mehrere Stunden an Armen, Beinen und Bauch, bzw. an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn fixiert wurden. Die Verfassunsbeschwerden waren erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute verkündetem Urteil die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30. Juni 2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Sollte es nicht möglich sein, rechtzeitig eine richterliche Entscheidung einzuholen, wenn etwa akute Selbstmordgefahr besteht, so muss die Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Abbildung: Hindrichs/Fährmann

Teilhabechancengesetz

Am 15.6. berichteten wir hier über Neue Instrumente zur Förderung von Langzeitarbeitslosen. Es lag ein Referententwurf zur Änderung des SGB II vor. Mittlerweile ist daraus ein Gesetzentwuf der Bundsregierung geworden unter dem Titel „Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) “

Im Wesentlichen wird der § 16e SGB II verändert und ein § 16i neu eingeführt werden. Hier die Unterschiede zwischen Referenten- und Regierungsentwurf

Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i)

In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs können nun ausschließlich Leistungsbeziehende gefördert werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sieben Jahren Hartz-IV-Leistungen beziehen. In einem früheren Entwurf wurden noch sechs Jahre Leistungsbezug als Zugangsvoraussetzung formuliert.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e)

Hier heißt es nun, eine Förderung mit diesem Instrument ist nur dann möglich, wenn andere Maßnahmen, wie Bewerbungstraining oder andere aktivierende Maßnahmen nicht gegriffen haben.

„sehr arbeitsmarktfern“

In der Gesetzesbegründung heißt es, die neuen Instrumente zielen auf hauptsächlich auf sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose. Unter sehr arbeitsmarktfernen Personen sind diejenigen Leistungsbezieher zu verstehen, bei denen durch eine Häufung von Vermittlungshemmnissen (höheres Lebensalter, fehlende oder entwertete Qualifikation, gesundheitliche Beeinträchtigung o. a.) keine oder nur sehr geringe Chancen auf Teilhabe am Arbeitsmarkt bestehen. Um den „richtigen“ Personen die Unterstützung angedeihen zu können, wird auf die Jobcenter ein ganzes Stück Verwaltungsaufwand zukommen, um die oben genannten Kriterien zu überprüfen.

Begrenzung auf Mindestlohn

Die Begrenzung der Förderung auf den Mindestlohn könnte für diejenigen Arbeitgeber problematisch werden, die aufgrund tariflicher Vereinbarungen höhere Löhne zahlen. Sie wären gegenüber Arbeigebern, die nur Mindestlohn bezahlen, benachteiligt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

Abbildung: fotolia – fottoo

Geringverdiener: Gleitzone wird zu Einstiegsbereich

Wie hier im Beitrag über den  Referentenentwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes am 17.7. beschrieben, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Durch die Ausweitung der oberen Entgeltgrenze des Einstiegsbereichs (bisher Gleitzone) auf zukünftig 1 300 Euro im Monat werden geringverdienende sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Einstiegsbereich durch eine reduzierte Beitragstragung entlastet.

Midijobber

Arbeitnehmer, die ein Gehalt im Rahmen der Gleitzone (450 bis 850 Euro) beziehen, werden allgemein als Midijobber bezeichnet. Zukünftig würden also Midijobber im Rahmen des Einstiegsbereichs zwischen 450 und 1300 Euro verdienen. Durch die Midijob-Regelung des § 163 Abs.10 SGB VI wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-Euro-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung (circa 21 Prozent des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.

Formel zur Beitragsberechnung

Mit Hilfe der in § 163 Abs.10 SGB VI festgeschriebenen Formel:
F × 450 + ([850/(850 – 450)] – [450/(850 -450)] × F) × (AE – 450)
wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sie entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

  1. Zunächst wird der Gesamtbeitrag der Sozialversicherung errechnet auf grund der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
  2. Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberanteil vom tatsächlichen Entgelt errechnet.
  3. Zuletzt ergibt sich der Arbeitnehmeranteil durch die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Die Formel soll nun dahingehend geändert werden, dass die Zahl 850 durch 1300 ersetzt wird. Also:
F × 450 + ([1300/(1300 – 450)] – [450/(1300 -450)] × F) × (AE – 450).

In beiden Formeln hängt der Faktor F mit der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zusammen und beträgt im Jahr 2018: 0,7514. (0,3 geteilt durch den aktuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

Auswirkungen

Die Änderung der Formel bedeutet, dass nun auch Beschäftigte mit Verdiensten zwischen 850 und 1300 Euro weniger mit Abgaben belastet werden. Auch für Midijobber mit Verdiensten bis 850 Euro ergibt sich eine weitere Reduzierung der Abgaben.

Entgeltpunkte aus tatsächlichem Entgelt

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäfti­gung im Einstiegsbereich sollen ab 1.1.2019 immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Zur Zeit werden die Entgeltpunkte noch aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt, es sei denn der Arbeitnehmer erklärte schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies würde dann ab 2019 nicht mehr nötig sein.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 

Abbildung: pixabay.com: Goumbik

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2018 die an die Wohnung geknüpfte Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestätigt. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Keine Steuer

Klargestellt hat das Verfassungsgericht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handele, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. Daher sei es rechtens, dass für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben.

Als Gegenleistung zum Rundfunkbeitrag erhalte der Beitragszahler die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe biete. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen könne, aber nicht notwendig empfangen müsse.

Beitrag pro Wohnung

Den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben, sei vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt. Durch statistische Erhebungen sei nachgewiesen, dass Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen werde, häufig auch gemeinschaftlich. Den Beitrag an die Empfangsgeräte anzuknüpfen, sei nicht mehr praktikabel und kaum noch kontrollierbar. Dabei spiele es keine Rolle, ob in der Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet möglich ist.

Zweitwohnungen

Die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen verstoße allerdings gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Durch eine Neuregelung bis spätestens 30.6.2020 müsse der Gesetzgeber dem Rechnung tragen. Ab sofort könnten sich Inhaber einer Zweitwohnung, die bereits für eine Erstwohnung zahlen, auf Antrag vom Beitrag für die Zweitwohnung befreien lassen.

gewerbliche Nutzung

Im gewerblichen Bereich sei die Regekung über die Zahlung der Rundfunkgebühren verfassungsgemäß. Hier knüpft der Beitrag an die „Betriebsstätte“ an, und richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter. Für betrieblich genutzte Autos gilt: Eins pro Betriebsstätte ist frei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, so das Gericht, vermittele den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie könnten sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Abbildung: pixabay.com – geralt

 

Referentenentwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am Freitag, 13. Juli, seinen Entwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes veröffentlicht.

Doppelte Haltelinie

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.  Mit Sicherungsniveau ist das Verhältnis zwischen der Jahresrente eines Rentners, der 45 Jahre sozialversicherungspflichtig jeweils das Durchschnittseinkommen bekommen hat, und dem Durchschnittseinkommen der Versicherten in dem Jahr insgesamt gemeint.

Um das Sicherungsniveau zu halten, wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis zum Jahr 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. In den kommenden Rentenanpassungsverordnungen wird zum 1. Juli jeden Jahres dokumentiert, dass dieses Ziel durch die Rentenanpassung eingehalten wird.

Um den Beitragssatz bei 20 Prozent zu halten soll der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung leisten.

Erwerbsminderungsrenten

Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden. Zurechnungszeiten sollen ab 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden (Renteneintrittsalter) und dann mit der Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise bis 67 angehoben werden. Die Maßnahme soll jedoch nur auf Neurentner angewandt werden, nicht auf bereits Betroffene. Zudem sollen die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt erhalten bleiben.

Kindererziehungszeiten

Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Sie sollen insoweit gleichgestellt werden mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben beziehungsweise erziehen.

Geringverdiener

Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Künstlersozialabgabesatz bleibt 2019 stabil

Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

4,2% auch 2019

Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Prozentsatz der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte erhoben. Der Prozentsatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt. Für 2018 beträgt der Abgabesatz 4,2 %. Dies soll auch für das Jahr 2019 gelten.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abbildung: pixabay.com NadineDoerle

Psych­isch-Kranken-Hilfe-Gesetz in abgeschwächter Form in Bayern beschlossen

Der bayerische Landtag hat am 11. Juli 2018 das neue Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz beschlossen. Aufgrund der massiven Proteste von Opposition und zahlreichen Verbänden, wurde der Gesetzentwurf abgemildert. Insbesondere wird auf die Einführung einer Zentraldatei zur Erfassung sämtlicher zwangsweise in der Psychiatrie untergebrachten Patienten verzichtet.

Der Hilfeteil des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes tritt am 1. August 2018, der Unterbringungsteil am 1. Januar 2019 in Kraft.

Keine Unterbringungsdatei

In ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die persönlichen Daten der Patienten für fünf Jahre zu speichern und diese unter bestimmten Umständen auch der Polizei zur Verfügung zu stellen. Diese „Unterbringungsdatei“ ist nun vom Tisch. Stattdessen sollen Unter­bringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen – anonymisiert – in einem Melderegister für Zwangsmaßnahmen erfasst werden.

Kernelement: bayernweiter Krisendienst und Gewaltprävention

Ein Hauptelement des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines bayernweiten Krisendienstes für Menschen in psychischen Notlagen, die als niedrigschwelliges psychosoziales Hilfeangebot ausgestaltet werden sollen. Angesiedelt werden die Krisendienste bei den Bezirken. Im Endausbau sollen die Dienste rund um die Uhr über eine zentrale Telefonnummer für Menschen in psychischen Krisen und deren Angehörige erreichbar sein.

Auch soll ein Netz an landesweiten Präventionsstellen entstehen, die psychisch erkrankten Menschen, die zu Gewalt neigen, ambulante Hilfe anbieten.

Neue Fachaufsicht

Unabhängige Unterbringungsbeiräte und eine eigene Fachaufsicht sollen Qualität sichern und die Transparenz fördern.

Als Fachaufsichtsbehörde wird beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein Amt für öffentlich-rechtliche Unterbringung eingerichtet. Dieses soll zum einen als Ansprechpartner für untergebrachte Personen und deren Angehörige fungieren. Zum anderen kann es aber auch Prüfungen und Kontrollen in den Krankenhäusern und Kliniken durchführen – und zwar auch nicht anlassbezogen.

Das Amt für öffentlich-rechtliche Unterbringung wird in Nördlingen angesiedelt.

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Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Neue Leistung im SGB V

Seit Anfang des Jahres kann eine neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden: Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht werden soll. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen, da sie dieser hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität entspricht.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung waren der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an die

  • Dokumentation,
  • Qualität der Leistungserbringung sowie
  • Beauftragung von weiteren Leistungserbringern

gemäß. § 115d Abs. 2 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung wurde geschlossen und ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.

Bessere psychiatrische Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Diese neue Leistungserbringung kann die Chancen einer besseren psychiatrischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen, auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, erhöhen. In der Vergangenheit war es oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden eine angemessene Betreuung und eine qualitativ gute psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Häufig mangelte es an Aufnahmebereitschaft von psychiatirschen Krankenhäusern mit Blick auf Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen.

Schnittstellenprobleme?

Allerdings kann es nun zu Schnittstellenproblemen zwischen den Leistungen der Krankenkassen und der Eingliederungshilfe kommen. Zum Beispiel bei der Abrechnung der Krankenhausleistungen und der sozialpsychiatrischen Betreuung in der Eingliederungshilfe, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund einer psychaitrischen Erkrankung sowohl die Leistungen der psychiatrischen Behandlung als auch Eingliederungshilfeleistungen in ihrem Wohnumfeld in Anspruch nehmen wollen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit gibt es nicht.

Die neue Leistung des SGB V soll bis zum 31.12.2021 evaluiert werden.

Quelle: GKV -Spitzenverband , Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/18

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