Zur Steigerung der Attraktivität von Kranken- und Altenpflege sollen durch das Pflegepersonal – Stärkungsgesetz (PpSG), dessen Entwurf das Bundeskabinett am 1.8.2018 beschlossen hat, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützt werden. Weiter soll eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Pflegekräfte erreicht werden.
Änderung der Vorschriften zu Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20 bis § 20d SGB V)
In der Gestzesbegründung heißt, dass eine Stärkung der gesundheitlichen Situation in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Unterstützung der Krankenkassen mit Blick auf die Gesundheitsbelastungen und Fehlzeiten in den Gesundheitsberufen bei gleichzeitig niedrigem Erwerbskräftepotenzial der Pflegekräfte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der genannten Versorgungseinrichtungen und der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten erforderlich sei. Es gelte die Beschäftigungsdauer von Pflegekräften zu steigern, damit die Versorgung der steigenden Anzahl von Patienten sichergestellt werden könne.
Deshalb sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, zusätzlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden. Der heute für diese Leistungen gesetzlich vorgesehenen Mindestausgabewert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Versicherten soll auf 3,15 Euro erhöht werden.
Vereinbarkeit von von Familie und Beruf durch neuen Absatz 7 im § 8 SGB XI
Die neue Regelung soll durch die zielgerichtete, zeitlich auf sechs Jahre angelegte Unterstützung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie von Pflege und Beruf von professionell in der Pflege Tätigen die Attraktivität des Pflegeberufs stärken.
Dem derzeitigen außergewöhnlichen Mangel an Fachkräften in der Altenpflege sollen durch entsprechende zielgerichtete Maßnahmen schnellstmöglich entgegengewirkt werden. Professionelle Pflege wird rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche geleistet, meistems von Frauen, und dementsprechend ist auch für viele Pflegekräfte immer wieder und über längere Zeiträume die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht erforderlich.
Aus der Gesetzesbegründung:
„In den Jahren 2019 bis 2024 werden aus dem Ausgleichsfonds für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Antragsberechtigt sind stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Förderfähig sind sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbildungen zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen.
Beispiele hierfür sind trägereigene Kindertagesstätten, die Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten auf Ferienzeiten, auf das Wochenende und auf Feiertage, auf Zeiten des Nachtdienstes oder Randzeiten. Aber auch Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten Personalmanagementmodelle oder für professionelle Beratung zur Optimierung der Dienstplangestaltung sollen gefördert werden.“
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals
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