EuGH Urteil zu Freizügigkeit und Sozialleistungen

Obwohl es sich bei dem zugrunde liegenden Fall um Rumänen in Irland handelt, hat dieses Urteil auch für Deutschland Bedeutung. Familienangehörige, denen von einer als Arbeitnehmer*in tätigen Unionsbürger*in Unterhalt geleistet wird (bzw.: wurde), haben stets einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII. Eine Ablehnung mit Verweis auf die dann wegfallende Unterhaltsleistung und das fehlende Freizügigkeitsrecht ist unzulässig. Auch die Verweigerung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX oder Leistungen in besonderen sozialen Schwierigkeiten oder anderen Lebenslagen nach dem SGB XII ist unzulässig.

Der Fall

Eine rumänische Staatsangehörige ist die Mutter einer rumänischen und irischen Staatsangehörigen, die in Irland wohnt und dort arbeitet. Die Mutter zog 2017 ihrer Tochter nach Irland hinterher und hält sich dort seither als Verwandte in gerader aufsteigender Linie einer Arbeitnehmerin mit Unionsbürgerschaft rechtmäßig auf. Im Jahr 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Mutter infolge ihrer Arthritis. Daher stellte sie nach irischem Recht einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätsbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Mutter im Fall der Beihilfegewährung nicht mehr von ihrer Tochter unterhalten würde, sondern die irischen Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nähme und somit ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Ein irisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht dieser Ablehnung entgegensteht.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht einer Regelung entgegensteht, die es erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem Wanderarbeitnehmer beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nehmen würde.

Begründung

Ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie, dem von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, ist mittelbarer Nutznießer der diesem Arbeitnehmer zuerkannten Gleichbehandlung. Wenn man diesem Verwandten in gerader aufsteigender Linie eine Sozialhilfeleistung, die für den Wanderarbeitnehmer eine „soziale Vergünstigung“ darstellt, versagte, wäre dieser Wanderarbeitnehmer in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem „Unterhalt gewährt“ wird, darf durch die Gewährung einer Sozialhilfeleistung im Aufnahmemitgliedstaat nicht berührt werden. Andernfalls könnte die Gewährung einer solchen Leistung dem Betroffenen die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, nehmen und folglich die Streichung dieser Leistung oder sogar den Verlust seines Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Eine solche Lösung würde es in der Praxis dem Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, verbieten, diese Leistung zu beantragen.

Da der Wanderarbeitnehmer im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit Abgaben an den Aufnahmemitgliedstaat entrichtet, trägt er zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Mitgliedstaats bei. Er muss davon daher unter den gleichen Bedingungen profitieren können wie die inländischen Arbeitnehmer.
Daher kann das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen.

Fazit

Ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie eines Arbeitnehmers aus der Union kann, wenn ihm durch diesen Unterhalt gewährt wird, Sozialhilfeleistungen
beantragen, ohne dass dadurch sein Aufenthaltsrecht in Frage gestellt wird.

Quellen: EuGH, tacheles e.V.

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Entlastungspakete – Zusammenfassung

Schon im Jahr 2021 zogen die Preise, vor allem für Energie deutlich an. Die Situation hat sich seit dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 erheblich verschärft.

Im Krisenmodus

Auch der schon durch die Corona-Krise arg gebeutelte weltweite Handel wird durch den Krieg noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Lieferketten sind unterbrochen, Rohstoffe werden knapp, die Lebensmittelpreise gehen durch die Decke. In den armen Ländern der Südhalbkugel drohen verheerende Hungersnöte.

Auch hierzulande sind gerade die Menschen in prekären Lebensverhältnissen besonders von hohen Lebensmittelpreisen und Energiekosten betroffen. Die Bundesregierung hat daher, um die Folgen abzumildern, eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Es handelt sich oft um Steuererleichterungen, manche dauerhaft, andere für einen begrenzten Zeitraum. Dazu kommen Einmalzahlungen und Zuschläge für diverse Sozialleistungsempfänger.

Alle Maßnahmen

Hier werden alle Maßnahmen aufgezählt und beschrieben, sowie auf die entsprechenden SOLEX-Texte verwiesen, wenn es sich um für SOLEX relevante Themen aus dem Sozialleistungsrecht handelt. Vielfach berechtigte Kritik an der einen oder anderen Maßnahme kommt hier nicht vor. Kritisch beleuchtet werden sie in anderen Beiträgen auf FOKUS-Sozialrecht.


Steuererleichterungen – dauerhaft

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) :

  • erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer,
  • erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag
  • erhöht die Entfernungspauschale

Das Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher sieht eine vorzeitige Absenkung der EEG-Umlage vor. (Entwurf)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten pauschal anerkannt. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Steuerlicher Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist der Verdienst, der noch steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

§ 9 Abs. 1 EStG

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Beschäftigte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Pauschale beträgt pro Kilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie seit 2021 0,35 Euro, Seit Anfang 2022 0,38 Euro.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis Ende 2026.

Relevant unter anderem für schwerbehinderte Menschen beim behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Zukünftig sollen Erneuerbaren Energien über den Energie- und Klimafonds finanziert werden. Deswegen sollte die EEG-Umlage schrittweise abgebaut werden. Die neue Regelung sieht eine Streichung der EEG-Umlage schon ab 1.7.2022 vor, mit der Vorgabe, dass die Stromanbieter verpflichtet werden, die Kostensenkung an die Endverbraucher weiterzugeben.

Gilt ab 1.7.2022.

Steuererleichterungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Das schon erwähnte Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) führt eine einmalige Energiepreispauschale ein.

Mit dem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG – Entwurf) werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 für drei Monate reduziert.

Durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Entwurf übernimmt der Bund die Kosten für das 9-Euro-Ticket. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets erfolgt in der Zuständigkeit der Länder.

Energiepreispauschale

§ 112 bis § 122 EStG

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Einmalige Zahlung im September 2022.

Senkung der Energiesteuer

§ 68 Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz besteuert den Verbrauch aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse. Die Höhe der Steuer beruht auf einer EU-weiten Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

9-Euro Ticket

§ 8 Regionalisierungsgesetz

Bürgerinnen und Bürger können mit ermäßigten Tickets im Nahverkehr in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

Sozialleistungen – dauerhaft

Die einzige Regelung, die in den Sozialleistungsgesetzen auf Dauer angelegt ist, ist der Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für von Armut betroffene Kinder und Jugendliche. Eingeführt wurde dies mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf)

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die dazu beitragen soll, Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern.

Sofortzuschlag

§ 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 16 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88f BVG, § 6a Abs. 2 BKGG.

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.

Gültig ab 1. Juli 2022.

Sozialleistungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf) bekommen Bezieher von Sozialleistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen einen Zuschlag von 100 Euro.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) gibt es für jedes einen einmaligen Bonus zum Kindergeld.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG (BGBl. I S. 698 Nr. 15), seit 29.4.2022 in Kraft, gewährt Empfängern von Wohngeld einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Anspruchsberechtigt sind außerdem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Einmalzahlung

§ 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 17 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88d BVG, § 421d SGB III

Die Regelung schafft einen Anspruch auf eine weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung von 200 Euro zum Regelbedarf als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Diese entstehen beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation. Die Zahlung erhählt, wer im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung hat. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, bei SGB XII und BVG – Empfängern auch nach Stufe 3. Bis auf diesen kleinen Unterschied sind die Regelungen für alle Sozialleistungen inhaltsgleich.
Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Auszahlung im Juli 2022.

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • SGB II – Leistungen,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Bundesversorgungsgesetz),
  • Leistungen für Asylbewerber.

Kinderbonus

§ 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Er wird dort nicht als Einkommen zu berücksichtigt.

Auszahlung im Juli 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von Kindergeld.

Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschussgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens in einem Monat eine entsprechende Leistung bezogen hat.

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 270 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 350 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 70 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 230 Euro.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Auszahlung ab Juni 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • Aufstiegs-BAföG

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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