Quarantäne und Urlaub

Ein Thema, das die Arbeitsgerichte seit einiger Zeit beschäftigt ist die Frage, ob eine Quarantäneanordnung während des Urlaubs dazu führten kann, dass der Urlaub nachgeholt werden darf. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat zwischen Weihnachten und Neujahr 4 Tage Urlaub beantragt und gewährt bekommen. Nun tritt in der Familie eine Covid19-Infektion auf und der Arbeitnehmer erhält vom Gesundheitsamt eine Absonderungsanordnung. Auf deutsch, er muss in Quarantäne. Natürlich möchte er die „verlorenen“ Urlaubstage gerne nachholen.

Absonderung nicht wie Arbeitsunfähigkeit?

Bisher haben die meisten Arbeitsgerichte, zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, entschieden, dass eine Absonderungsanordnung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen sei. Daher könnten die Tage in Quarantäne nicht als Urlaubstage nacgeholt werden.

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21, und das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21, entschieden ähnlich.

Klarstellung vom Gesetzgeber

Nun hat der Gesetzgeber reagiert, und zwar im Covid-19 Schutzgesetz (Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19), das letzten Freitag im Bundesrat verabschiedet wurde. Dort wurde der § 59 des Infektionsschutzgesetz folgendermaßen neugefasst: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs… abgesondert oder hat er sich auf Grund einer… Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“

Für die entsprechenden Zeiten haben die Arbeitnehmer nach § 56 einen Entschädigungsanspruch, sofern kein vorrangiger Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Es handelt sich für nicht Erkrankte um eine klarstellende Regelung, die an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 73, 16) anschließt. Die Absonderung ist unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen.

Quellen: Bundestag, Beck-Online, lohn-info.de

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Corona Verordnungen in Kraft

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung ist seit 15. Januar 2022 in Kraft. Wesentliche Punkte sind:

Impfnachweis

Der Impfnachweis muss den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut  veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen, können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.

Genesenenstatus

Gemäß der Änderungsverordnung weist das Robert Koch-Institut aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss. Ein Genesenennachweis wird mit Wirkung vom 15.01.2022 nach 28 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wurde vom RKI auf 90 Tage begrenzt.

Allgemeine Isolations- und Quarantäneregelungen

Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach 7 Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“. Bund und Länder haben vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die a) einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, b) deren 2. Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, c) deren Infektion nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder d) die genesene Personen mit zusätzlicher Impfung sind, von der Quarantäne ausgenommen werden. Für Schüler*innen sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach 5 Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.

Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene

Künftig werden auch die Länder bei entsprechender Empfehlung des RKI für bestimmte Geimpfte und Genesene (wie z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festlegen können.

Verkürzte Isolation

Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen ausschließlich durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, sofern sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Quelle: Paritätische Fachinfos, Bundesanzeiger

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Quarantäne, Isolierung

§ 30 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Vorschriften zu Quarantäne und Isolierung. Seit 23.5.2020 lautet die Überschrift des § 30 „Absonderung“ und nicht mehr „Quarantäne“. Damit wurde der Begriff Absonderung als Oberbegriff für Quarantäne und Isolierung etabliert.

Unterschied zwischen Quarantäne und Isolierung

Vereinfacht gesagt trifft Isolierung Menschen, die an einer gefährlichen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Quarantäne kommt bei Personen in Frage, die mit erkrankten Menschen Kontakt hatten.

Isolierstationen

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind nur die Lungenpest und hämorrhagische Fieber quarantänepflichtig. Die betroffenen Patienten werden auf Sonderisolierstationen behandelt. Nur die behandelnden Ärzte, Pflegekräfte sowie Seelsorger haben Zutritt zum Erkrankten, anderen Personen kann ärztlicherseits der Zutritt erlaubt oder verwehrt werden.

Bei anderen Erkrankungen wie beispielsweise Cholera oder bei multiresistenten Keimen werden weniger strenge Maßnahmen angeordnet. Möglich ist eine Absonderung „in sonst geeigneter Weise“ von Kranken und Krankheitsverdächtigen in häuslicher Quarantäne oder einem sonstigen Gebäude.

häusliche Quarantäne

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in Deutschland Anordnungen häuslicher Quarantäne für Personen getroffen, die sich in einem Risikogebiet aufhielten oder Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten und damit als ansteckungsverdächtig gelten, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Von häuslicher Quarantäne Betroffene dürfen ihr Zuhause nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Außerdem wird Ihnen empfohlen ihren Gesundheitszustand zu beobachten und z. B. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur zu messen und über eventuelle Krankheitszeichen ein Tagebuch zu führen.

Für COVID-19-Erkrankte mit leichter Symptomatik wird unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Isolierung angeordnet. Voraussetzung ist, dass zum selben Haushalt gehörende andere Personen gesund sind, keine Risikofaktoren aufweisen und sich nicht im gleichen Raum aufhalten wie der Erkrankte. Zusätzlich zu den Einschränkungen der häuslichen Quarantäne ist der Kontakt zu Haushaltsmitgliedern auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und wo dieser unvermeidbar ist.

Omikron

Die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 verursacht weltweit eine deutliche Steigerung der Infektionszahlen, so dass befürchtet wird, dass durch krankheitsbedingte Ausfälle auch gerade die lebenswichtigen Versorgungsstrukturen beeinträchtigt werden. Erst recht, wenn Kranke oder Kontaktpersonen zusätzlich längere Zeit isoliert werden müssen. Deswegen wird überlegt, die Isolationszeiten zu kürzen. Dies scheint auch deswegen möglich zu sein, weil Omikron offenbar nicht so lange ansteckend ist und die Krankheitsverläufe wohl insgesamt milder ausfallen. Gesichert ist das alles aber noch nicht.

Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022

Die Bundesregierung will nun neue Absonderungs-Regeln auf den Weg bringen.

Quarantäne von Kontaktpersonen und Isolation von Infizierten

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. 

Bund und Länder haben am 7. Januar vereinbart, die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) zu ändern

Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.)

Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen – wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen – mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test vorweisen. 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Bund und Länder werden die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen.

Quellen: Bundesregierung, Wikipedia

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Neue Vereinbarungen zu Tests

Zur Teststrategie ergibt sich aus den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August 2020 folgendes:

Nicht-Risikoländer: Keine kostenlosen Tests mehr

Am 15. September – Ende der Sommerferien aller Bundesländer – endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten. Bei den freiwilligen Testungen von Rückreisenden aus Nicht-Risikogebieten war die Zahl der festgestellten Infektionen außerordentlich gering.

Risikogebiete: 14 Tage Quarantäne

Reiserückkehrer aus Risikogebieten sind in jedem Fall verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne).

Eventuell entfällt die Entschädigung bei Verdienstausfall

Durch geeignete Informationsmaßnahmen an den Grenzen und in den Urlaubsgebieten wird der Bund hierüber verstärkt aufklären. Bund und Länder appellieren mit Nachdruck an alle Reiserückkehrer, ihre Quarantänepflicht einzuhalten und damit ihrer Verantwortung für ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger nachzukommen. Wo immer möglich, ist auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete verzichten.
Es wird eine Änderung des § 56 Infektionsschutzgesetz (Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund Quarantäne) angestrebt, dass bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt wird, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.

Aussteigekarte abgeben

Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen innerhalb eines Tages nach Rückkehr die Aussteigekarte an ihr zuständiges Gesundheitsamt übermitteln. Das dient der Überwachung der Einreisequarantänepflicht. In Zukunft soll der Prozess der Einreiseüberwachung zunehmend digitalisiert werden.

Ende der Quarantäne frühestens ab dem 5. Tag

Ab 1. Oktober, so die Planung zur Regelung der Selbstisolation (Quarantäne), ist eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich. Zur Zeit gibt es die Möglichkeit durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden. Dadurch werden aber Infektionen am Ende der Reise oder auf der Rückreise nicht erfasst.

Teststrategie

Im Rahmen der Teststrategie werden symptomatische Verdachtsfälle und enge Kontaktpersonen wie bisher prioritär getestet. Gleiches gilt für Testungen, um in gefährdeten Bereichen vorzubeugen, etwa in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Regelbetrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sehen die Länder je nach Infektionsgeschehen daneben auch zielgerichtete Testungen, vor allem bei den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern, vor.

Weiterhin wollen Bund und Länder die Testkapazitäten ausbauen und den Personalbestand im Öffentlichen Gesundheitsdienst massiv ausbauen.

Quellen: Bundesregierung, BMG

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