Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.
Längere Bezugsdauer – vereinfachter Zugang
Das Gesetz erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.
Bundesrat für vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig ausläuft. Schon seit Januar 2022 wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von 100 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.
Rücklagen aufgebraucht
Die Rücklagen der von den Eindämmungsmaßnahmen besonders betroffenen Branchen (zum Beispiel Gastgewerbe, Veranstaltungswirtschaft) seien – trotz der zwischenzeitlich beschlossenen Lockerungen – aufgrund der langen Dauer der Corona-Pandemie vielfach aufgebraucht. Diese Betriebe seien ohne eine vollständige und nicht an Qualifizierung gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oft nicht in der Lage, die Arbeitsplätze für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin zu erhalten. Im Zuge der Öffnungsstrategie bräuchten sie diese Brücke, damit in der Schlussphase der aktuellen Corona-Welle diese Arbeitsplätze erhalten bleiben und keine weiteren Fachkräfte aus diesen Branchen abwandern.
nur noch bei Qualifizierungsmaßnahmen
Ab dem 1. April wäre eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit nur noch bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen möglich. Grundsätzlich sei die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der Transformation zu begrüßen. Zur Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahmen bedürfe es jedoch eines Zeitraums der betrieblichen Vorplanung, der gerade in ad hoc Situationen und so auch, wenn die Mitarbeitenden aufgrund einer vorrübergehenden positiven Entwicklung aus dem Kurzarbeitergeldbezug herausgeholt werden können, nicht gegeben sei.
keine praktikable Alternative
Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stelle aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.
Bundeszuschuss zum Ausgleich der Mehrausgaben
Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen
Ebenso bedauert der Bundesrat, dass auch die Öffnung der Kurzarbeitergeldregelungen für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen zum 31. März 2022 endet. Hierbei sei zu bedenken, dass Leiharbeit auch in Branchen, wie zum Beispiel der Automobilindustrie, die nach wie vor aufgrund von Material- und Lieferengpässen schwer von der Pandemie betroffen sind, erfolgt. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Leiharbeit über den März 2022 hinaus in die Regelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld einzubezogen wird.
Quelle: Bundesrat
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