Im März 2021 wurde die Fünfte Pflegekommission vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 12 Arbeitnehmer-Entsendegesetz berufen.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Ziel des Gesetzes ist die Festschreibung zwingender Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Daneben bietet das Gesetz aber auch eine rechtliche Möglichkeit, auch für alle im Inland tätigen Arbeitnehmer Mindestarbeitsbedingungen zur Geltung zu bringen.
Pflegekommission
Aufgabe der Pflegekommission ist es, Empfehlungen zur Festlegung zwingender Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche, wie beispielsweise Mindestentgelte, abzugeben. Diese Empfehlungen kann das BMAS für alle betroffenen Pflegebetriebe im Rahmen einer Rechtsverordnung verbindlich vorgeben.
Mindestlöhne in der Pflege
Das BMAS teilte am 8.2.2022 mit, dass die Pflegeommission sich einstimmig auf höhere Mindestlöhne in der Pflege geeinigt habe. Außerdem soll auch die Anzahl der Urlaubstage steigen.
Aktuell
Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 Euro und für Pflegefachkräfte 15 Euro betragen. Sie steigen zum 1. April 2022 noch einmal auf 12,55 Euro, 13,20 Euro und 15,40 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde.
Bundeseinheitliche Mindestlöhne
Eine Vorgabe der vorigen (vierten) Pflegekommission war die schrittweise Einführung von bundeseinheitlichen Mindestlöhnen. Dies wurde mit der Erhöhung am 1. September 2021 umgesetzt.
Drei Schritte
Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.
Staffelung nach Qualifikation
Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten.
Erhöhung
Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:
Für Pflegehilfskräfte
Datum |
Höhe |
Steigerung |
ab 01.04.2022* |
12,55 € |
– |
ab 01.09.2022 |
13,70 € |
9,16 % |
ab 01.05.2023 |
13,90 € |
1,46 % |
ab 01.12.2023 |
14,15 € |
1,80 % |
* Vorgabe der Vierten Pflegekommission
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)
Datum |
Höhe |
Steigerung |
ab 01.04.2022* |
13,20 € |
– |
ab 01.09.2022 |
14,60 € |
10,61 % |
ab 01.05.2023 |
14,90 € |
2,05 % |
ab 01.12.2023 |
15,25 € |
2,35 % |
* Vorgabe der Vierten Pflegekommission
Für Pflegefachkräfte
Datum |
Höhe |
Steigerung |
ab 01.04.2022* |
15,40 € |
– |
ab 01.09.2022 |
17,10 € |
11,04 % |
ab 01.05.2023 |
17,65 € |
3,22 % |
ab 01.12.2023 |
18,25 € |
3,40 % |
* Vorgabe der Vierten Pflegekommission
Mehr Urlaub
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht
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