Nach de Bekanntwerden der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen für 2021 liegen nun auch die mutmaßlichen Sachbezugswerte vor. Die Sozialversicherungsbeiträge für 2021 stehen noch nicht fest. Es gibt aber eindeutige Tendenzen.
Sachbezugswerte
Im Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Sachbezugswerte bekannt gegeben:
- Der Sachbezugswert für Verpflegung soll bundeseinheitlich auf 263 Euro monatlich steigen (2020: 258 Euro).
- für ein Frühstück 1,83 Euro (2020: 1,80 Euro)
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro (2020: 3,40 Euro)
- Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich auf 237 Euro monatlich (2020: 235 Euro). (Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre).
Für die Sachbezüge 2021 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist um 2,1 Prozent gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,0 Prozent.
Der Entwurf zur Änderung der SvEV muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden. Dass sich die Werte noch ändern, ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten.
Beiträge zur Sozialversicherung
Nach einer Vereinbarung von Gesundheitsminister Jens Spahn und Finanzminister Olaf Scholz soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent steigen.
Vor allem wegen der Corona-Pandemie klagen die Krankenkassen über Milliarden – Defizite. Auf der anderen Seite hatte sich die große Koalition mit der „Sozialgarantie 2021“ verpflichtet die Beiträge von Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt unter 40 Prozent zu halten. Bewerkstelligen sollen das
- die Krankenkassen mit acht Milliarden aus ihren Finanzreserven
- der Bund mit einer Erhöhung des schon geplanten Bundeszuschusses von 14,5 Milliarden um weitere 5 Milliarden Euro und
- mit einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Der neue durchschnittliche Zusatzbeitrag errechnet sich aus der verbleibenden Finanzierungslücke von drei Milliarden Euro.
Somit werden die Beitragssätze weitgehend stabil bleiben, bis auf den Zusatzbeitrag, der kassenindividuell unterschiedlich ausfallen kann:
- Krankenversicherung: 14,6 Prozent
- (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent)
- Pflegeversicherung: 3,05 Prozent
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent
Quellen: BMAS, Ärztezeitung, FOKUS-Sozialrecht, Haufe.de
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