Lebendorganspende

Der Gesetzentwurf zur Lebendorganspende-Reform wurde in der 20. Legislaturperiode am 17. Juli 2024 im Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag erfolgte durch den Bruch der damaligen Koalition nicht.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Überkreuzlebendspende für Nieren ermöglicht und Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines Programms für die Überkreuzlebendnierenspende geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt werden. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird die Lebendorganspende-Reform in aktualisierter Form erneut auf den Weg gebracht.

Überkreuzlebendspende

Eine Überkreuzlebendspende ist ein Austauschprogramm, bei dem zwei oder mehr Paare, die jeweils aus einem kranken Empfänger und einem spendenbereiten Angehörigen bestehen, die Nieren untereinander tauschen. Dieser Prozess kommt zum Einsatz, wenn Spender und Empfänger des ursprünglichen Paares aus medizinischen Gründen, wie etwa einer inkompatiblen Blutgruppe oder Gewebemerkmalen, nicht direkt transplantieren können.

Derzeitige Rechtslage

Aktuell ist die Organspende zu Lebzeiten in Deutschland nach geltendem Recht nur in engen Grenzen zugelassen. Nach § 8 Absatz 1 TPG ist die Lebendorganspende auf einen engen Spender-Empfängerkreis begrenzt. Derzeit ist sie nur zulässig bei einer Spende an Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Vor dem Hintergrund der zu niedrigen Organspendezahlen bei verstorbenen Spenderinnen und Spendern (postmortale Organspende) und der langen Wartezeiten von bis zu acht Jahren auf eine Nierentransplantation soll mit der Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende die Versorgungssituation der Patientinnen und Patienten verbessert werden.

Was ändert sich?

Mit dem Gesetzesentwurf wird der Organspender- und Organempfängerkreis bei der Lebendorganspende erweitert. Abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG (Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen in besonderer persönlicher Verbundenheit) werden die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und eine sog. ‚nicht gerichtete anonyme Nierenspende‘in Deutschland geschaffen. Gleichzeitig wird der Schutz der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen und Gewebe gestärkt.

Schutz der Spenderinnen und Spender

Mit der Erweiterung der Möglichkeiten einer Lebendorganspende wird gleichzeitig der Schutz der Spenderinnen und Spender deutlich gestärkt. Die Organlebendspende ist kein Heileingriff. Sie ist vielmehr eine chirurgische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit der Spenderin oder des Spenders eingreift und mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Spenderinnen und Spender sind zudem oftmals in einer emotional außergewöhnlich belastenden Situation, in der eine potenziell lebensverändernde Entscheidung zu treffen ist, und werden mit Ängsten und Unsicherheiten konfrontiert. Besondere Maßnahmen zum Spenderschutz sind daher geboten.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es daher auch, über die bestehenden Maßnahmen zum Spenderschutz hinaus eine umfassende Aufklärung zu gewährleisten sowie eine unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende und eine individuelle Betreuung im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende sicherzustellen.

Im Rahmen der nicht gerichteten anonymen Nierenspende werden besondere Anforderungen an die Aufklärung gestellt. Die Spenderin oder der Spender sind umfassend über die nicht gerichtete anonyme Nierenspende und ihre Folgen aufzuklären. Die psychosoziale Beratung und Evaluation hat im besonderen Maße die Bewegründe des Spenders und dessen geistige Fähigkeit oder Bereitschaft, die Risiken zu erfassen und in den Eingriff einzuwilligen, zugrunde zu legen.

Quelle: BMG

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