Konjunkturpaket – Steuern, Kinderbonus

Bundestag und Bundesrat haben am 29.06.2020 grünes Licht für das Corona-Konjunkturpaket gegeben. Mit dem steuerlichen Maßnahmenpaket soll möglichst rasch der Konsum und damit die Binnenwirtschaft in der Corona-Krise angekurbelt werden. Es enthält unter anderem die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent ab dem 01.07.2020 und einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro.  Es kann schon am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Befristete Mehrwertsteuersenkung

§ 28 Absatz 1 bis 3 UStG
Um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln, wird die Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2020 für sechs Monate gesenkt: von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent. Die reduzierten Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2020. Tabakerzeugnisse sind von der befristeten Senkung der Umsatzsteuer übrigens ausgenommen.

Hilfen für Unternehmen

Unternehmen dürfen ihre Verluste besser mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen: der steuerliche Verlustrücktrag erhöht sich für 2020 und 2021 auf fünf Millionen Euro bzw. zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Zudem lassen sich Betriebsgüter bis Ende 2021 besser abschreiben, damit Unternehmen zeitnah investieren und Anschaffungen nicht aufschieben.

Entlastung für Alleinerziehende

§ 24b Absatz 2 Satz 3 EStG
Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen steigt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Absatz 2 Satz 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert.

Kinderbonus

§ 66 Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG und § 6 Absatz 3 BKGG
Eltern erhalten für jedes kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Zudem sollen die Einmalbeträge die Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht mindern.

Aufgrund dieser „Verrechnung“ profitieren Familien mit einem Kind und einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab ca. 90.000 Euro nicht vom Kinderbonus, da ab diesem Einkommen der einkommensteuerrechtliche Kinderfreibetrag günstiger ist, als das um den Bonus erhöhte Kindergeld. Diese „Günstigerprüfung“ wird vom Finanzamt unaufgefordert durchgeführt. Etwaig ausgezahlter Kinderbonus wird dann entsprechend beim Kinderfreibetrag wieder abgezogen.

Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt:

  • 200 Euro im September 2020
  • 100 Euro im Oktober 2020.

Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hier geht es also um Kinder, die nach dem September geboren werden, oder für die der Kindergeldanspruch vor September endet. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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