„Verbaler Beitrag zur Spaltung der Gesellschaft“

So bezeichnet eine Kommentatorin der Tagesschau heute, am 28. Mai 2025, das Pressestatement von Innenminister Dobrindt zu dem gerade erfolgten Kabinettsbeschluss zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Bundesregierung habe, so Dobrindt, Entscheidungen getroffen zur Reduzierung der illegalen Migration. Dabei verdeutlicht der Tagesschau-Kommentar, dass gerade der Familiennachzug eine der wenigen kontrollierten Instrumente regulärer Migration ist, die Deutschland hat.

Inhalt der geplanten Gesetzesänderung

Zunächst soll künftig im Aufenthaltsgesetz nicht nur die Steuerung, sondern auch die Begrenzung der Zuwanderung als gesetzliches Ziel genannt werden. Diese Ergänzung soll in der Praxis dazu beitragen, migrationspolitische Entscheidungen stärker an den Belastungsgrenzen von Staat, Gesellschaft und Integrationssystemen auszurichten.

Ebenfalls beschlossen wurde eine vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre. Damit soll eine Überlastung von Aufnahmeeinrichtungen und Integrationsangeboten vermieden werden – insbesondere in den Ländern und Kommunen. Härtefallregelungen bleiben selbstverständlich bestehen, um besondere individuelle Lebenslagen weiterhin zu berücksichtigen.

Was bedeutet subsidiärer Schutz?

Subsidiären Schutz erhalten Menschen, denen weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden kann, die aber in ihrem Herkunftsland ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären – etwa durch Folter oder die Todesstrafe (§ 4 Asylgesetz).

Kritik schon im Vorfeld

Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland wenden sich gegen den Plan den Familiennachzug von vielen Geflüchteten auszusetzen. In der Folge müssten Bürgerkriegsflüchtlinge längere Zeit getrennt von ihren engsten Familienmitgliedern leben. Das sei ethisch überaus fragwürdig und wirke sich auch negativ auf die Integration aus. Das Grundgesetz stelle die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Stellungnahme des Paritätischen

Der Paritätische Gesamtverband fasste die Kritik in einer Stellungnahme zusammen:

  • Das Vorhaben verstößt gegen das grund- und menschenrechtlich garantierte Recht auf Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK, Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh und Art. 6 GG) der Betroffenen, die in der Regel schon seit Jahren auf ein Visum zum Familiennachzug warten.
  • Sichere Zugangswege, wie der Familiennachzug, sind die einzigen Einreisemöglichkeiten für Schutzsuchende, insbesondere für Frauen und Kinder, bei denen sie sich nicht auf lebensgefährliche Wege begeben müssen.
  • Die Aussetzung entlastet weder Gerichte noch Behörden, sondern führt zu erheblicher Mehrbelastung durch unzählige Eilverfahren und Verfahren zur Aufnahme im Einzelfall gemäß §§ 22, 23 AufenthG.
  • Eine dauerhafte Trennung von der Familie schadet der Integration derjenigen, die bereits hier leben und perspektivisch auch bleiben werden.

Rechtliche Bedenken

Schon als im Januar die CDU scheiterte, mit Hilfe der AFD das „Zustrombegrenzungsgesetz“ durchzusetzen, in dem ebenfalls die Aussetzung des Familiennachzugs festgeschrieben war, schrieben Expertinnen im Verfassungsblog über das rechtlich dünne Eis, auf dem sich ein solcher Vorstoß bewegt, und darüber ob eine solche Regelung tatsächlich im öffentlichen Interesse sei. Denn: Familiennachzug erleichtert Integration, wirkt  gewaltpräventiv und dem demographischen Wandel entgegen. Das öffentliche Interesse an einer erneuten Aussetzung ist daher als marginal zu bewerten; das öffentliche Interesse und das Interesse der betroffenen Familien an einer Aufrechterhaltung und Ausweitung des Familiennachzugs überwiegen deutlich.

Behörden besser austatten

Im Kommentar der Tagesschau schreibt Bianca Schwarz dazu: „Dobrindt begründet die Maßnahme auch mit der Überlastung der Behörden. Gegenvorschlag: Warum nicht endlich etwas tun gegen die Überlastung der Behörden? Warum die Ausländerbehörden nicht nach zehn Jahren Debatte endlich mal mit mehr Personal ausstatten?“

Quellen: Bundeskabinett, Tagesschau, Paritätischer Gesamtverbvand, dejure, Verfassungsblog, wikipedia, gesetze-im-internet.de

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Aufenthaltserlaubnis auf Probe

Am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Damit wird geduldeten Personen, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben, die neue „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Dies schreibt der neue § 104c des Aufenthaltsgesetzes vor.

Voraussetzungen

Um die Aufenthaltserlaubnis auf Probe zu bekommen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • 5 Jahre Aufenthalt bis zum 31.10.2022 erreicht (gilt bei Familien nur für eine (Referenz-)Person; Familienangehörige müssen noch keine 5 Jahre Voraufenthalt erbringen); Zeiten mit einer Duldung light (§ 60b AufenthG) werden angerechnet.
  • Ein Antrag muss bei der örtlichen Ausländerbehörde (ABH) gestellt werden (Empfehlung: Antrag sowohl bei der örtlichen ABH als auch bei der zuständigen Zentralen ABH im Regierungspräsidium stellen).
  • Duldungsstatus zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den erforderlichen Antrag
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (ab 16 Jahre erforderlich)
  • Keine vorsätzlichen Straftraten mit mehr als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können; Es dürfen keine Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vorliegen, die auf Jugendstrafe lauten.

Bleiberechtsregelungen

Auch die Bleiberechtsregelungen im Aufenthaltsgesetz nach § 25a (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) oder § 25b (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) werden erweitert.

Änderungen des § 25a

  • Erhöhung der Altersgrenze von 21 Jahre auf nun 27 Jahre,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 4 auf 3 Jahre sowie der Dauer des bisherigen Schulbesuchs ebenfalls von 4 auf drei Jahre (sofern noch kein Schul- oder Berufsabschluss vorliegt),
  • Einführung einer zwingenden Vorduldungszeit von 12 Monaten vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (bislang hat es gereicht, mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis bzw. vor dem 21 Lebensjahr geduldet zu sein; die restlichen Aufenthaltszeiten konnten mit einer Aufenthaltserlaubnis oder/und Gestattung überwiegend erfüllt worden sein),
  • Einführung einer Ausnahmeregelung für den 3-jährigen erfolgreichen Schulbesuch oder alternativ für den Nachweis eines Schul- oder Berufsabschluss bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung.

Änderungen des § 25b

  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 6 auf 4 Jahre für Personen mit minderjährigen ledigen Kindern,
  • Verringerung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 6 Jahre für alleinstehende Personen.

Weitere Änderungen

Mit dem Chancenaufenthaltsgesetz wurde außerdem der Zugang zu Integrationsmaßnahmen des Bundes erleichtert. Damit kann jetzt der  größte Teil der Geflüchteten und Migrant*innen die Unterstützung der Migrationsberatung für Erwachsene Zuwanderer (MBE) auf dem Weg zur Teilhabe erhalten.

Die Sprachanforderungen beim Familiennachzug zu bestimmten Fachkräften wurde gestrichen. Das gilt u. a. für den Familiennachzug bei IT-Spezialist*innen, Forscher*innen und Selbstständigen.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, BMI

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