Gemeindepsychiatrische Basisversorgung für schwer Erkrankte

Schwer psychisch erkrankte Erwachsene brauchen ein höchst individuelles Versorgungsangebot, das immer wieder überprüft und angepasst werden muss. Ein solches Angebot hat ein Projekt mit Geldern des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgreich erprobt: Multiprofessionelle aufsuchende Teams unterstützten die Betroffenen und ihre Familien. Sie klärten den Bedarf und vernetzten leistungsträgerübergreifend die Behandlung und Betreuung zu passgenauen Hilfen. Durch diese Form der intensiven Betreuung konnten die Betroffenen stärker befähigt werden, selbstständig und eigenverantwortlich zu leben. Der Innovationsausschuss hat sich dafür ausgesprochen, die Erkenntnisse für die Gesundheitsversorgung zu nutzen und verschiedene Bundesministerien sowie den G-BA gebeten, eine Integration zu prüfen.

Ein bis zwei Prozent Betroffene

Die Zahl der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, die mit erheblichen Einschränkungen in verschiedenen Funktions- und Lebensbereichen einher gehen, wird aktuell auf ein bis zwei Prozent der Erwachsenen geschätzt. Im Rahmen des Projekts wurde die neue Versorgungsform der gemeindepsychiatrischen Basisversorgung in zwölf Modellregionen testweise aufgebaut: Schwer psychisch Erkrankte erhielten über 24 Monate hinweg bis zu zwei feste Bezugspersonen, die gemeinsam mit den Betroffenen einen individuellen Ziel-, Aktivitäts- und Krisenplan erstellten. Es wurden Netzwerkgespräche zwischen allen Beteiligten durchgeführt und eine Genesungsbegleitung angeboten. Ergänzend kam ein regional organisierter Krisendienst mit telefonischer Hotline und Ausweichwohnung hinzu. Grundlage dafür war eine Ermittlung des gesamten Behandlungsbedarfs, die eine Betreuung aus allen psychiatrischen und psychosozialen Leistungsbereichen einschloss.

Studie zeigt Erfolge

Die begleitende wissenschaftliche Studie zeigte, dass sich aus Sicht der Teilnehmenden ihr Empowerment – im Sinne erweiterter Möglichkeiten für eine eigenständige Lebensweise – im Vergleich zur Kontrollgruppe verbesserte. Mit Ausnahme der erkrankungsbedingten Beeinträchtigungen stieg bei ihnen die Lebensqualität und die Zufriedenheit mit der psychiatrischen Behandlung. Aus der Befragung der Angehörigen ergab sich ein ähnliches Bild: Die Zufriedenheit mit der neuen Versorgungsform war auch aus ihrer Perspektive im Vergleich zur regelversorgten Kontrollgruppe höher, sie fühlten sich ebenfalls weniger belastet. Die Evaluation lieferte außerdem Informationen aus der Perspektive der Leistungserbringenden. Sie äußerten sich zu Projektende überwiegend positiv u. a. über die Erfahrung des vernetzten Ansatzes, zur Arbeitszufriedenheit sowie zu den Instrumenten der Qualitätssicherung. An der generellen positiven Empfehlung des Innovationsausschusses zur Überführung der Ergebnisse in die Versorgung ändern auch die Einschränkungen im Studiendesign nichts, das nicht völlig frei von Verzerrungen war.

Prüfung durch die Ministerien

Damit der leistungsträgerübergreifende Versorgungsansatz leichter umgesetzt werden kann, bedarf es aus Sicht des Innovationsausschusses gesetzlicher Anpassungen. Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden gebeten zu prüfen, ob sie dahingehende rechtliche Anpassungen vorschlagen können. Alle angeschriebenen Adressaten müssen sich innerhalb von 12 Monaten zurückmelden und darüber informieren, wie mit den Ergebnissen umgegangen wurde. Diese Rückmeldungen werden auf der Website des Innovationsauschusses veröffentlicht.

Quelle: G-BA

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Innovationsausschuss beim G-BA

Um für alle Patientinnen und Patienten eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen, muss das Versorgungsangebot in der gesetzlichen Krankenversicherung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Dafür hat der Gesetzgeber beim G-BA den Innovationsausschuss eingerichtet. Seit dem Jahr 2016 fördert er Projekte, die innovative Ansätze für die gesetzliche Krankenversicherung erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Hierfür stehen ihm die finanziellen Mittel des Innovationsfonds zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Infografiken

Regelmäßig aktualisierte Infografiken auf der Website des Innovationsausschusses geben einen quantitativen Überblick über die vom Innovationsausschuss beschlossenen Empfehlungen und die Adressaten.

Innovationsausschuss jetzt dauerhaft

Mit dem gerade in Kraft getretenen Digital-Gesetz wird der Innovationsausschuss über das Jahr 2024 dauerhaft etabliert.

einstufiges Förderverfahren

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren durch einstufige Förderverfahren für Projekte mit einer kurzen Laufzeit oder für Projekte mit einer langen Laufzeit ergänzt. Für das sogenannte einstufig-kurze Förderverfahren (max. 24 Monate Laufzeit) eignen sich beispielsweise Projekte, die umfangreichere Versorgungsansätze pilotieren oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen. Das sogenannte einstufig-lange Förderverfahren (max. 48 Monate Laufzeit) kommt insbesondere für Projekte in Betracht, für die bereits ein Vollantrag erarbeitet oder der Projektansatz erfolgreich pilotiert worden ist. Die Details zu den einzelnen Verfahren sind in der jeweiligen Förderbekanntmachung zu finden, die der Innovationsausschuss am 22. März 2024 auf seiner Website veröffentlicht hat. Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich soll der Innovationsausschuss für solche Projekte 20 Mio. Euro einsetzen.

zweistufiges Förderverfahren

Das bisherige zweistufige Förderverfahren von neuen Versorgungsformen bleibt bestehen. Mit einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten richtet es sich insbesondere an Antragstellende, die große und komplexe Vorhaben durchführen wollen, welche mit einem erhöhten Aufwand oder Vorbereitungsbedarf verbunden sind. Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus.

  • Hier entfällt die bisherige gesetzliche Beschränkung, dass in der zweiten Stufe in der Regel nicht mehr als 20 Vorhaben gefördert werden dürfen.
  • Ebenso entfällt die gesetzliche Vorgabe, dass jeweils höchstens 20 Prozent der jährlichen Fördersumme für themenoffene Förderbekanntmachungen verwendet werden darf.

Rückmeldungen werden veröffentlicht

Wie mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen wird, soll nachvollziehbarer werden: Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind nun verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden weiterhin auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Fördervolumen

Das Fördervolumen des Innovationsfonds beträgt auch ab dem Jahr 2025 weiterhin jährlich 200 Mio. Euro.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Fokus-Sozialrecht

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