Krankenhausbegleitung – Evaluationsbericht

Das Bundesministerium für Arbeit veröffentlichte im Dezember einen Forschungsbericht über die Umsetzung und Wirkung der gesetzlichen Regelungen zur Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderungen (§ 44b SGB V und § 113 Abs. 6 SGB IX), die seit dem 1. November 2022 gelten.

Im Mittelpunkt des Berichts steht die Frage, ob diese Regelungen eine bedarfsgerechte und rechtlich abgesicherte Begleitung im Krankenhaus ermöglichen und wie sie in der Praxis ausgestaltet sind. Untersucht wird, ob die Begleitung zur Sicherstellung der Krankenhausbehandlung beiträgt, welche rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen bestehen und ob die Regelungen in SGB V und SGB IX kohärent ineinandergreifen.

Inanspruchnahme und Kosten

Zentrale Forschungsfragen betreffen die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen, die entstehenden Kosten in den jeweiligen Leistungssystemen, die Abläufe der Verwaltungsverfahren, die konkreten Tätigkeiten und den zeitlichen Umfang der Begleitung sowie die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Begleitung kann sowohl durch vertraute Bezugspersonen als auch durch Fachkräfte der Eingliederungshilfe erfolgen. Die Evaluation zeigt, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen, aber in der Praxis noch Herausforderungen bei der Umsetzung bestehen, insbesondere bei der Finanzierung und Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Die Inanspruchnahme der Leistungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter

  • die Art der Behinderung,
  • die Verfügbarkeit von Begleitpersonen und
  • die Koordination zwischen den Leistungsträgern.

Besonders herausfordernd sind die Finanzierung der Begleitung und die Abstimmung mit dem Krankenhauspersonal. Die Regelungen sehen vor, dass Begleitpersonen aus dem engsten Umfeld unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld haben, während die Finanzierung durch die Eingliederungshilfe erfolgt, wenn die Begleitung durch Fachkräfte erfolgt.

Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die neuen Regelungen einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus darstellen. Gleichzeitig werden noch Optimierungsbedarfe identifiziert, insbesondere bei der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der besseren Verzahnung der verschiedenen Leistungssysteme. Die Evaluation betont, dass eine gelungene Begleitung nicht nur die medizinische Versorgung sichert, sondern auch die Lebensqualität der Betroffenen während des Krankenhausaufenthalts deutlich verbessert.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Medizin­forschungs­gesetz

Arzneimittel und Medizinprodukte sind unabdingbar für die Gesundheit der Menschen und wesentlicher Faktor des medizinischen Fortschritts. Zuletzt hat der Forschungs- und Produktionsstandort Deutschland im internationalen Vergleich an
Attraktivität verloren. Mit dem Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wieder verbessert werden.

Genehmigungsverfahren vereinfachen

Die Bundesregierung will die Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen und das Zulassungsverfahren von Arzneimitteln und Medizinprodukten „bei gleichzeitiger Wahrung der hohen Standards für die Sicherheit von Patientinnen und Patienten“ vereinfachen, entbürokratisieren und beschleunigen. Dazu sind Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG), im Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG), im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) geplant. 

Insbesondere solle regulatorisch der Weg für die Durchführung dezentraler klinischer Prüfungen geebnet werden, indem der Sondervertriebsweg für Prüf- und Hilfspräparate durch eine Änderung des Paragrafen 47 AMG erweitert wird. Zudem werde die Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten durch Ergänzung des Paragrafen 10a AMG erleichtert und die Genehmigung mononationaler klinischer Prüfungen durch Änderung des Paragrafen 40 Absatz 4 AMG beschleunigt. 

Interdisziplinäre Bundes-Ethik-Kommission 

Geplant ist zudem, eine interdisziplinär zusammengesetzte Bundes-Ethik-Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu errichten. Außerdem soll eine Richtlinienbefugnis des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. eingeführt werden. 

Für die Bewertung von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika, die für die sichere und wirksame Verwendung eines dazugehörigen Arzneimittels bestimmt sind, werde zukünftig jeweils die Ethik-Kommission zuständig sein, die auch für das dazugehörige Arzneimittel zuständig ist, teilt die Bundesregierung mit. Die neu einzurichtende Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren werde damit auch im Bereich der Medizinprodukte bestimmte Zuständigkeiten erhalten.

Quelle: Bundestag

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