Ganztag während der Schulferien

Während der Schulferien sollen nun auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers gefördert werden können. Das Bundeskabinett hat am 1. Oktober das „Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung greift damit auch auf eine Gesetzesinitiative des Bundesrats vom 13. Juni 2025 zurück.

Ziele

Ziel sei es, so die Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und Kindern bessere Bildungs- und Teilhabechancen zu ermöglichen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) gelte ab dem 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Zur Umsetzung können Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit externen Partnern wie Sportvereinen oder Jugendverbänden kooperieren. Mit der Änderung des § 24 SGB VIII soll ein Anspruch des Kindes eingeführt werden auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.

Die Jugendarbeit sei in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Ferienzeit schaffe für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden.

Stellungnahme des BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) begrüßt die Gesetzesinitiative in ihrer Stellungnahme vom 16.9.25. Es bestehe aber noch ein erheblicher Klärungs- und Konkretisierungsbedarf bezüglich der rechtsanspruchs-erfüllenden Umsetzung. Bund, Länder und Kommunen müssten die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um die benötigten verlässlichen Strukturen – sowohl in der Ganztagsförderung als auch der Jugendarbeit – zu sichern und auszubauen. Nur so könne gewährleistet werden, dass alle Kinder Zugang zu qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten erhalten und bewährte Angebote gefestigt werden.

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, Bundeskabinett

Abbildung: pixabay.com KinderSchule.jpg

Ganztagsbetreuung in den Schulferien

Ein eigener Gesetzentwurf der Länder, der auf eine Initiative des Landes Niedersachsen zurückgeht, steht am 13. Juni 2025 im Bundesrat auf der Tagesordnung. Er sieht eine Erweiterung der Möglichkeiten für Kommunen vor, den Anspruch von Grundschulkindern auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen.

Anspruch auf Ganztagsbetreuung

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten bis vierten Klasse einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung an Werktagen von bis zu acht Stunden. Dieser Anspruch kann durch Betreuung in Tageseinrichtungen oder Ganztagsgrundschulen erfüllt werden, wobei die Länder bis zu vier Wochen Schließzeiten während der Ferien gesetzlich festlegen können. Trotz dieser Regelung bestünden vor allem in den Ferienzeiten große Herausforderungen, da die Betreuungskapazitäten in den Tageseinrichtungen nicht flächendeckend ausreichen, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Nach bisheriger Rechtslage könne zudem der Anspruch auf Ganztagesbetreuung nur durch Angebote, die unter Schulaufsicht stehen, erfüllt werden.

Niedrigschwellige Ferienangebote

Niedersachsen schlägt deshalb mit dem Landesantrag vor, den Rechtsanspruch so zu erweitern, dass auch niedrigschwellige Ferienangebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anerkannt werden. Es gebe zahlreiche bewährte und vor Ort sehr nachgefragte Ferienangebote der Jugendarbeit, die aber den bisher geltenden Anforderungen nicht entsprächen. Die Umsetzung der Ferienbetreuung im bisherigen gesetzlichen Rahmen werde als kaum realisierbar eingeschätzt, was vor allem die kommunalen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor erhebliche personelle, strukturelle und finanzielle Herausforderungen stelle.

Mehr Flexibilität für kommunale Träger

Durch die Erweiterung des Kreises der Angebote hätten die örtlichen Träger mehr Flexibilität, um bestehende Ferienangebote weiterzuführen und auszubauen. Landesrechtliche Schließzeiten von bis zu vier Wochen blieben weiterhin möglich und die Träger könnten ergänzend bedarfsgerechte Angebote in Tageseinrichtungen vorhalten. Ziel sei es, die Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien realistisch und flächendeckend sicherzustellen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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