15. Existenzminimumbericht

Die Bundesregierung hat dem Bundestag am 5. November 2024 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2026 (15. Existenzminimumbericht) als Unterrichtung zugeleitet.

Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor. Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der 15. Existenzminimumbericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Alleinstehende im Jahr 2025 auf 11.940 Euro pro Jahr und 2026 auf 12.096 Euro pro Jahr. Derzeit liegt der steuerliche Freibetrag mit 11.604 noch darunter. Das im parlamentarischen Verfahren steckende Steuerfortentwicklungsgesetz sieht indes vor, den Grundfreibetrag 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro zu erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2025 auf 6.672 Euro und 2026 auf 6.828 Euro steigen. Derzeit liegt er bei 6.384 Euro. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf 6.648 Euro für 2025 und 6.696 Euro für 2026.

Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist allerdings noch im parlamentarischen Verfahren. Es gibt dazu auch noch keine abschließende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Es steht dort in dieser Woche auch nicht auf der Tagesordnung. 

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20252026202620252026
Regelsatz6.7566.75612.1444.7644.764
Bildung und Teilhabe348348
Kosten der Unterkunft4.0924.2126.3241.2361.272
Heizkosten1.0921.1281.524300312
sächliches Existenzminimum11.94012.09619.9926.648*6.696*

* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Rückwirkende Erhöhung 2024

Der Grundfreibetrag für Alleinstehende aus § 32a EStG und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes aus § 32 EStG sollen rückwirkend für 2024 auf 11 784 Euro (Grundfreibetrag) und auf 6 612 Euro (Kinderfreibetrag) erhöht werden. (siehe FOKUS-Sozialrecht vom 16. August 2024).

Quellen: Bundestag, FOKUS Sozialrecht

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13. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2020 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Der nun beschlossene Existenzminimumbericht erklärt unter Punkt 4 die jüngst bekannt gewordene Absicht, die Regelsätze im SGB XII und SGB II stärker zu erhöhen als ursprünglich vorgesehen.

weitere Anpassung nötig

Auch die im 2. Familienentlastungsgesetz vorgesehenen Zahlen müssen überarbeitet werden. Danach sollen

  • der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 um 288 Euro auf 9.696 Euro und
  • ab 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro sowie
  • der Kinderfreibetrag ab 2021 um 288 Euro auf 5.460 Euro angehoben werden.

Das bedeutet für die Überarbeitung

  • Der vorgesehene Kinderfreibetrag (5.460 ab 2021) entspricht also dem errechneten Exisenzminimum für 2022.
  • Der vorgesehene Grundfreibetrag für 2021 (9.696 Euro) liegt dagegen unter dem Ergebnis des Existenzminimuberichts (9.744 Euro).
  • Der vorgesehene Grundfreibetrag für 2022 (9.984 Euro) überschreitet das Ergebnis des Existenzminimuberichts (9.888 Euro).

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20212022202220212021
Regelsatz5.3525.4009.7203.7803.816
Bildung und Teilhabe324324
Kosten der Unterkunft3.6123.6845.5201.0921.104
Heizkosten7808041.080216216
sächliches Existenzminimum9.7449.88816.3205.4125.460
steuerlicher Freibetrag
(aktuell)
9.4089.40818.8165.1725.172
Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Abschließend stellt der Bericht fest, dass in den Jahren 2021 und 2022 mit den geltenden steuerlichen Regelungen und den vorgesehenen Gesetzesänderungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern entsprochen wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium

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