Steuerentlastung für Ehrenamtliche

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 1.1.2021 die Übungsleiterpauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG)

  • von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben,

die sogenannte Ehrenamtspauschale (Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG)

  • von 720 Euro auf 840 Euro jährlich.

Übungsleiterpauschale:

Von der Steuer ausgenommen ist in einem bestimmten Umfang die Übungsleiterpauschale. § 3 Nr. 26 EStG sieht vor, dass für die sogenannte Übungsleiterpauschale eine Steuerbefreiung von Einnahmen bis zu einem Betrag von jährlich 3.000 Euro gegeben ist. Von dieser Steuerbefreiung werden alle Einnahmen erfasst, also Aufwandsentschädigungen und auch Entlohnung in Geld. An die Tätigkeit, an die die Zahlung geknüpft ist, werden gewisse Voraussetzungen geknüpft:

Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein.
Es muss eine Tätigkeit sein
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
eine künstlerische Tätigkeit oder
eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die Tätigkeit muss im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sein.
Die Tätigkeit muss den Zweck haben, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Nach § 3 Nr. 26a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 840 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt. Es handelt sich hierbei um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind. Alle Betriebsausgaben und Werbungskosten sollen unter diesen Tatbestand fallen.

Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren. Die Ehrenamtspauschale steht aber nicht neben anderen Steuerbefreiungen. So kann etwa die Steuerbefreiung von Reisekosten daneben nicht geltend gemacht werden. Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, selbst dann, wenn die Tätigkeiten in demselben Verein stattgefunden haben. Es muss sich dann aber um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handeln.

Ehrenamt und Sozialleistungen

SGB XII

Für beide Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale gilt, dass sie beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII bis zu einem Betrag von 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) unberücksichtigt bleiben. (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) Dies betrifft insbesondere Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

SGB II

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind bis 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro) monatlich anrechnungsfrei, wenn daneben kein Erwerbseinkommen erzielt wird (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Wenn Erwerbseinkommen erzielt wird, erhöht sich der anrechnungsfreie Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100 Euro auf 250 Euro (bis 31.12.2020: 200 Euro). Bestehen Abzugsbeträge oberhalb 250 Euro (z. B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Kfz-Versicherung, Versicherungspauschale), können auch bei Erwerbseinkünften unterhalb von 400 Euro brutto Abzugsbeträge in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Quellen: Bundesfinanzministerium, SOLEX

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