Höhere Entschädigung für SED-Opfer

Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das zum einen Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes erheblich verbessert.

Opferrente steigt dynamisch

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Vermutungsregelung kommt

Das Gesetz vereinfacht außerdem die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden bei SED-Opfern: Liegen bestimmte schädigende Ereignisse und bestimmte gesundheitliche Schädigungen vor, wird zukünftig vermutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich ist.

Auch die Einmalzahlung für Opfer von Zwangsaussiedlungen steigt: Sie beträgt zukünftig 7.500 Euro. Außerdem können Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Einmalzahlung in Höhe von 1.500 Euro erhalten.

Fonds für Härtefälle

Das Gesetz sieht ebenso vor, dass die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte Leistungen aus einem geplanten Härtefallfonds beziehen kann. Zuvor hatte der Möbelhändler IKEA angekündigt, den Fonds mit sechs Millionen Euro zu unterstützen. Das Unternehmen hatte in der Vergangenheit von der Zwangsarbeit in DDR-Gefängnissen profitiert.

Im September 2024 berichteten wir hier ausführlich über den Inhalt des Gesetzes.

Quelle: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Haftentschädigung

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell geändert worden. Namentlich wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben. Bei der letzten Anhebung im Jahr 2020 wurden allerdings weitergehende Anpassungen der Haftentschädigungspauschale sowie weitere Änderungen des StrEG vorgeschlagen und diskutiert. Auch wenn diese Vorschläge damals zugunsten eines zügigen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis zurückgestellt wurden, zeigte sich fraktionsübergreifend dennoch der grundsätzliche Wille zu weitergehenden Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (20/14502) vorgelegt.

Ziele des „Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes“ (StrERG) sind „die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter“, wie es in dem Entwurf heißt. Dadurch solle „die Versöhnung der Betroffenen mit dem Recht“ gefördert werden.

Erhöhung der Haftentschädigungspauschale

Unter anderem sieht der Entwurf konkret vor, die Haftentschädigungspauschale um 25 Euro auf 100 Euro pro Hafttag anzuheben. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten (ab dem 183. Tag) soll die Pauschale demnach 200 Euro pro Tag betragen.

In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat unter anderem dafür aus, die geplante Erhöhung der Pauschale ab dem 183. Tag zu streichen. Diese sei „nicht nachvollziehbar und nicht erforderlich“. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, den Streichungsvorschlag zu prüfen.

Entschädigung für SED-Opfer

Gute Chancen auf Verabschiedung noch vor der Bundestagswahl hat das „Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR„. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen sowie die oppositionellen Fraktionen von Union und FDP einigten sich nach eigenen Angaben auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf. Über ihn soll der Bundestag in der nächsten Woche abstimmen.

Wesentliche Punkte sind unter anderem die Erhöhung der Einmalzahlung für Opfer der Zwangsaussiedlung von 1.500 auf 7.500 Euro sowie die Beweislastumkehr bei der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden politischer Haft. Über den Entwurf berichteten wir hier im September 2024.

Quellen: Bundestag, Bundesministerium der Justiz, FOKUS-Sozialrecht, Tagessschau

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SED-Opfer

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) vorgelegt. Damit will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden erreichen, „dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert“. Dem Entwurf liegt eine entsprechende Absichtserklärung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag zugrunde.

Härtefallfond

Vorgesehen ist zum einen, einen bundesweiten Härtefallfonds einzurichten und die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterzuentwickeln. Die Stiftung soll laut Entwurf für die Gewährung der Leistungen zuständig sein. Die Aufsicht darüber soll die SED-Opferbeauftragte übernehmen, die dazu Billigkeitsrichtlinien erlassen soll. Geplant ist, die Regelungen zur Stiftung und zum Härtefallfonds in einem Stammgesetz, dem „Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“, zu bündeln. Die Stiftung soll entsprechend umbenannt werden.

Dynamisierung

Ferner sieht der Entwurf vor, die sogenannte SED-Opferrente zu dynamisieren. Statt wie bisher alle fünf Jahre die Höhe der „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ zu überprüfen, soll die Entwicklung der Opferrente an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt werden. Ebenso soll den Angaben zufolge künftig mit den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte verfahren werden.

Definition der Opfergruppen

Angepasst werden soll zudem – mit Verweis auf den aktuellen Forschungsstand – die Definition der Opfergruppen. Demnach sollen künftig auch Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro haben.

Einkommensanrechnung

Schließlich soll künftig darauf verzichtet werden, die monatliche Ausgleichszahlung für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt zu kürzen. Dies gilt laut Entwurf aktuell für Fälle, „in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen“. Zudem soll künftig auch darauf verzichtet werden, dass Partnereinkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen berücksichtigt wird.

gesundheitliche Folgeschäden

Keine „neuen Erleichterungen“ sind laut Entwurf bei der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden vorgesehen. „Denn nach einer erneuten Prüfung und einer am 24. November 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung beziehungsweise Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen“, heißt es dazu im Entwurf.

Eine Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Bundestag

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