Zusatzbeitrag 2022

Das im September verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) beinhaltet mit der Einfügung des § 221a Abs.3 einen weiteren 7 Milliarden schweren Bundeszuschuss an den Gesundheitsfond. Damit soll ausdrücklich der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen stabil auf

  • 1,3 Prozent

gehalten werden.

Schätzerkreis macht Pause

Normalerweise ermitteln die Expertinnen und Experten von Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband (Schätzerkreis) die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der GKV und aus der so ermittelten Differenz ergibt sich der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das jeweilige Folgejahr. Für das Jahr 2022 ist der Zusatzbeitrag aber schon gesetzlich festgelegt.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Ein stabiler durchschnittlicher Zusatzbeitrag bedeutet für die einzelnen Kassen nicht zwingend, dass die Beiträge ebenfalls stabil bleiben. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung, eine Obergrenze ist nicht vorgesehen. Die Höhe der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen kann man in der Krankenkassenliste nachschlagen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Er gilt für nachfolgende Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden:

  • Versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II;
  • Jugendliche, die sich in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe auf einen besseren Einstieg in das Berufsleben vorbereiten;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
  • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden;
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2022: mtl. 658 EUR West und 630 EUR Ost) nicht übersteigt;
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
  • Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 EUR Arbeitsentgelt erhalten, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
  • Teilnehmer an einem gesetzlich geregelten freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst.

Beitragszuschuss

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auch beim Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer berücksichtigt. Für diese ist der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt, maximal bis zur Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Quellen: BMAS, GKV, Haufe

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Künstlersozialabgabe steigt doch nicht

Im ersten Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Oktober 2020 war eine Steigerung der Abgabe von 4,2 auf 4,4 Prozent vorgesehen. Und dies auch nur, weil ein noch höherer Abgabesatz mit 23 Millionen Euro Bundeszuschuss verhindert werden sollte.

Nun wurde im Haushaltsgesetz für 2021 ein Zuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro eingestellt. Damit kann der Abgabesatz auch im Jahr 2021 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies sieht nun die endgültige Fassung der Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 27.11.2020 vor.

Künstlersozialkasse

Nach § 26 Absatz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) durch Rechtsverordnung den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs der Künstlersozialkasse. Dieser Bedarf berechnet sich aus den für die Versicherten an die Deutsche Rentenversicherung sowie an die Kranken- und Pflegekassen zu entrichtenden Beiträgen, aus den Zuschüssen für von der Versicherungspflicht Befreite zu ihren Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung, aus dem Betrag, der nach § 44 Absatz 2 KSVG den Betriebsmitteln zuzuführen ist, sowie aus etwaigen Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Entlastungszuschuss

Durch den Entlastungszuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro werden die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 ausgeglichen.

Schätzung für 2021

Die Ausgaben für Beiträge, Zuschüsse und das Auffüllungssoll werden für das Jahr 2021 auf rund 1 142 Millionen Euro geschätzt. Grundlage der Schätzung sind die Ausgaben für das Jahr 2019 (vorläufiges Rechnungsergebnis) und die zu erwartende Veränderung der Zahl der Versicherten und Zuschussempfänger sowie der Arbeitseinkommen. Von den Ausgaben (Beiträge, Zuschüsse und Auffüllungssoll) werden die Beitragseinnahmen sowie der Bundeszuschuss und der Entlastungszuschuss abgezogen. Der verbleibende Rest ist durch die Künstlersozialabgabe von den Abgabepflichtigen aufzubringen, wobei auch Überschüsse des Jahres 2019 berücksichtigt werden. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird ermittelt, indem der Abgabebedarf ins Verhältnis zu der zu erwartenden Honorarsumme gestellt wird.

Ministerverordnung

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS

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Künstlersozialabgabe steigt

Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig auf 4,4 Prozent angehoben werden. Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung für das 2021 vor.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

23 Millionen Zuschuss

Ein höherer Anstieg kann aber nur dadurch vermieden werden, dass zusätzliche Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro eingesetzt werden. Damit soll, so dass BMAS in seiner Pressemitteilung, eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen vermieden werden, gleichzeitig werde die Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen und künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.  

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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