Bürgergeldbonus

Details zum Bürgergeld (5)

Das Bürgergeldgesetz beschert uns ab 1. Juli 2023 die neue Vorschrift 16j SGB II, mit der ein finanzieller Anreiz für Weiterbildungen geboten wird.

75 Euro im Monat

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.

Voraussetzung

Voraussetzung ist die Teilnahme

  • an einer Berufliche Weiterbildung mit Dauer von mind. 8 Wochen ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen auch Weiterbildungen, die der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte, die im Rahmen einer Rehabilitation an einer beruflichen Weiterbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 SGB IX teilnehmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX),
  • an einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Förderung der Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso für eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung im Rahmen einer Rehabilitation nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX teilnehmen; oder
  • an einer Maßnahme zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Mit dem Bonus sollen die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.

Für eine Einstiegsqualifizierung (sozialversicherungspflichtiges Praktikum) wird kein Bonus gezahlt, weil die Vergütung dafür beim Bürgergeld anrechnungsfrei ist.

Zahlung und Ende der Zahlung

Der Bonus wird nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.

Den Bürgergeldbonus gibt es ab 1.7.2023.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Seit 2.3.2020 gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. (Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

Steuerfreie Bonuszahlungen

Da die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Corona-Boni nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, wurden sie bis zum 31. Dezember 2020 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auch nicht als Einkommen berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung der Corona-Boni wurde bereits bis 30. Juni 2021 verlängert. Aus diesem Grund soll auch die Nichtanrechnung im SGB II entsprechend verlängert werden.

Durch die Anpassungen werden Corona-Boni im SGB II so lange nicht als Einkommen berücksichtigt, wie sie nach dem EStG steuerfrei gewährt werden können.

Unterstützungen in der Pandemie

Ferner werden die Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie für pandemiebedingte Mehraufwendungen gewährt werden, im SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt. Außerdem wird die „Neustarthilfe“ für alle Anspruchsberechtigten im SGB II weder als Einkommen berücksichtigt noch bei der Berechnung des Einkommens aus unselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft einbezogen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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