Höhere Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Die Eigenbeteiligung („Wertmarke“) wird ebenso wie die Ausgleichsabgabe und die Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Reha-Maßnahmen durch Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Und zwar immer dann, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Bekanntmachung dieser Art um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Dieses Jahr war es mit der Erhöhnung der Bezugsgröße zum 1. Januar 2025 von bisher 39.480 Euro auf 44.940 Euro so weit.

Anfang Dezember – kurz vor Ampel-Ende – veröffentlichte das BMAS die Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene. Folgende Änderungen gelten somit ab 1. Januar 2025:

Teurere Wertmarke

Nach § 228 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos sind (Merkzeichen GI), von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 104 EUR (vorher: 91 EUR) für ein Jahr oder 53 EUR (vorher: 46 EUR) für ein halbes Jahr ausgegeben. Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen BI) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XIV, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem SGB II erhalten.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber sind laut Gesetz dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nur in Teilen oder gar nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

Die Ausgleichsabgabe war bereits 2024 angehoben worden. Da die Abgabe immer rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt wird, wird die höhere Ausgleichsabgabe erstmalig 2025 fällig. Zum 1.1.2025 wird sie nochmals erhöht (dann in 2026 fällig). Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und nach der Höhe der Beschäftigungsquote (siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger).

Kinderbetreuungskosten während Reha

Während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme können als ergänzende Leistungen zur Reha unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten von 180 EUR auf 200 EUR.

Beträge zur Kostendeckung in Werkstätten für behinderte Menschen

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf Bundesebene entstehen, trägt jeweils der zuständige Träger. Der zuständige Träger überweist den beiden Interessenvertretungen (Werkstatträte Deutschland e. V. (WRD) und Externer Link:Starke.Frauen.Machen. e.V.) jeweils zum 1. Februar eines Jahres einen Betrag für jeden Werkbeschäftigten. Dieser jährliche Betrag steigt in 2025 von derzeit 1,81 Euro auf 2,06 Euro.

Quellen: BMAS, VDK, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_42155042_Subscription_XL.jpg

Ost-West Angleichung

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.

Rentenüberleitungsgesetz von 2018

Dieser Schritt wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung – kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RüAbschlG) beschlossen, das eine zunehmende Angleichung der Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost und West vorsieht.

Die unterschiedlichen Rechtskreise entstanden nach der Wiedervereinigung Deutschlands, um den historisch bedingten Differenzen in der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Mit der Annäherung der Werte seit 2018 hatte man bereits begonnen, diese Ungleichheiten zu reduzieren.

gleiche Rentenwerte seit 2023

Seit Mitte 2023 – ein Jahr früher als geplant – gelang schon die Ost-West-Angleichung bei den Rentenwerten. Die anhaltenden Lohnunterschiede im verarbeitenden Gewerbe zwischen alten und neuen Ländern verhindern allerdings bisher, dass der gleiche Rentenwert auch zu gleich hohen Renten führt.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern wird schrittweise an die Höhe des entsprechenden Westwertes angeglichen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstwert, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Die Anhebung erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres, bis dann 2025 100 Prozent des Westwertes erreicht sind.

Umwertungsfaktor

Bislang werden die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten rechnerisch ausgeglichen. Dies erfolgt mit Hilfe des sogenannten Umwertungsfaktors, der die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten bei der Rentenberechnung ausgleicht. Dadurch wird im Osten bei gleichem Entgelt und damit gleicher Beitragszahlung ein um etwa vier Prozent höherer Rentenanspruch erworben als im Westen. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Hochwertung der Verdienste im Osten. Die Hochwertung der bis zum 31. Dezember 2024 erzielten Verdienste bleibt aber erhalten.

Auch die Bezugsgröße wird angeglichen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern, unterscheidet sich die Bezugsgröße in den westlichen und östlichen Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße gilt schon seit ein paar Jahren in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Beitragsbemessungsgrente. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr.

deutliche Erhöhungen in Sicht

Für das Jahr 2025 sind laut Presseberichten über einen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums deutliche Erhöhungen der Bemessungsgrenzen in Sicht. Demnach sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig Beiträge fällig werden bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro. Aktuell liegt der Wert deutlich niedriger und unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern: In westdeutschen Ländern beträgt er 7.550 Euro und im Osten der Republik 7.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge – auf das darüber liegende Einkommen werden keine Beiträge fällig.

„sehr gute Lohnentwicklung“

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem Entwurf auf 5.512,50 Euro steigen. Aktuell müssen Gutverdiener Beiträge auf das Einkommen bis 5.175 Euro im Monat bezahlen. Der Verordnungsentwurf ist innerhalb der Regierung in die Ressortabstimmung gegangen.

Die Beitragsgrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Höhe der Anpassungen wird auf die „sehr gute Lohnentwicklung von deutschlandweit 6,44 Prozent im vergangenen Jahr“ zurückgeführt.

Quellen: portal sozialpolitik, FOKUS-Sozialrecht, Krankenkassen.de, tagesschau

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Kurze Frage – lange Geschichte

Als im Herbst letzten Jahres der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IV bekannt wurde, in der die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten neu geregelt wurden (das Gesetz ist mittlerweile in Kraft), fand ich dort eine unklare Formulierung bei der Berechnungsvorschrift in § 96a SGB VI. Dort heißt es in Absatz 1c: „Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße …. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, …

Alte Länder – Neue Länder

Nun gibt es aber noch immer, noch bis Ende 2024, zwei Bezugsgrößen: einmal für die „alten“ Bundesländer, das ist die Bezugsgröße West, zum andern für die „neuen“ Bundesländer („Beitrittsgebiet“), das ist die Bezugsgröße Ost.

Um herauszufinden, welche Bezugsgröße etwa bei einem Rentner aus Leipzig bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nun gilt, beschloss ich, mal kurz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachzufragen. Telefonisch war leider nichts zu machen, ich konnte an keinen Mitarbeiter weitergeleitet werden, der sich in der Sache auskennt.

Das Kontaktformular

Aber zum Glück gibt es ja auf der BMAS-Homepage ein Kontaktformular, wo man seine Fragen zu allen brennenden Themen loswerden kann. Ich schrieb also kurz und knapp am 22.Oktober 2022: „Gilt bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern für Menschen in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 2 SGB IV?„.

Schnelle Antwort – ohne Antwort

Die Antwort kam prompt. Also 2 Tage später: „Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet.“ Außerdem wurden mir noch eine Menge Telefonnummern mitgeteilt (die hatte ich ja schon vergeblich ausprobiert) und mir wurde erklärt, dass die Information in dieser Mail äußerst vertraulich sei und dass der Absender dieser Nachricht keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen könne. Nun ja, also warten…

Späte Antwort – ohne Antwort

Knapp zwei Monate später, am 20.12.2022 erhielt ich eine längere Email mit zwei pdf-Dateien vom BMAS. Nun gibt es endlich Klarheit. Dachte ich.
Das erste Dokument enthielt sämtliche Adressen von allen Rentenversicherungsträgern in Deutschland. – Okay…

Die zweite pdf-Datei enthielt ein langes Schreiben im Namen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, in dem bedauert wird, dass wegen der Vielzahl der Anfragen… erst jetzt…leider könne die Frage aber nicht beantwortet werden, weil dafür die Rentenversicherungsträger zuständig seien…
Deswegen also die lange Liste.

Außerdem wurde mir in dem Schreiben noch mal ausführlich erklärt, was die Gesetzesänderungen im SGB IV bedeuten und wie sie sich auf die Hinzuverdienstgrenzen auswirkten. Sogar, dass bei der Berechnung die Bezugsgröße eine Rolle spiele, wurde mir erklärt. Aber welche denn nun? Das stand leider nicht im Text.

Die Hoffnung stirbt…

Ich habe darauf hin kurz geantwortet, ohne große Hoffnung, jemals eine Lösung für mein Problem zu bekommen: „vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Leider war sie völlig überflüssig. Ich wollte lediglich wissen, ob bei den Hinzuverdienstgrenzen unterschiedliche Bezugsgrößen (alte/neue Bundesländer) gelten. Diese Frage haben sie in Ihrem umfangreichen Werk leider nicht beantwortet.“

…zuletzt

Heute, am 7.2.2023, bekam ich Post. Also einen Brief. Zum Anfassen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Im Namen von ….Hubertus…bedauert…leider erst jetzt…Verständnis…stelle ich abschließend folgendes klar: Für die neue Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße (West), unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder neuen Bundesländern erzielt wird…“

Danke Hubertus.

Eigentlich hätte ein einfaches „Nein“ auf meine ursprüngliche Frage gereicht. Aber was weiß ich schon.

Quelle: privat

Abbildung: pixabay.com hands-460872_1280.jpg

Rechengrößen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2021 ist das Jahr 2019. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. So gab es 2019 eine Steigerung

  • im Bundesgebiet um 2,94 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 2,85 Prozent und
  • in den neuen Ländern wird zur Berechnung das Ergebnis für 2021 für die alten Bundesländer durch Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2021 (1,0560) geteilt.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich

  • im Westen auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat),
  • im Osten auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt

  • im Westen auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und
  • im Osten auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100€85.200€6.700€80.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700€104.400€8.250€99.000€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100€85.200€6.700€80.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50€64.350€5.362,50€64.350€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50€58.050€4.837,50€58.050€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.290€*39.480€*3.115€37.380€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung
41.541€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg