Der GdB, Grad der Behinderung, ist die Kennzahl fürdie Schwere einer Behinderung.
Schwerbehinderung
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt.
Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt.
Antrag beim Versorgungsamt
Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden.
Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt.
Beweislast beim Antragsteller
Der Antragsteller muss also beweisen, dass und wie sehr er beeinträchtigt ist, er hat die Beweislast.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.
Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der GdB herabgesetzt werden.
Beweislast beim Versorgungsamt
An diesem Punkt ändert sich nun die Beweislast. Die hat nämlich nun das Versorgungsamt. Dies hat jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen L 13 SB 91/18 entschieden: Die Beweislast in diesen Absenkungsverfahren trägt das Versorgungsamt.
In dem Verfahren war das Versorgungsamt war der Ansicht, dass der sich gegen die Absenkung wendende Kläger nachweisen müsse, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB weiterhin vorliegen. Dem folgte das Landessozialgericht nicht. Lässt sich bei einer Absenkung des bisherigen GdB nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind, kann das Versorgungsamt keine Absenkung vornehmen. Daher hat das Gericht den Absenkungsbescheid des Versorgungsamtes aufgehoben und der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Thomas Knoche: Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Walhalla-Verlag
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