Drittes Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft

Im Schnelldurchgang wurde heute, am 18.11.2020, das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und vom Bundespräsident unterzeichnet. Es kann daher am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten.

Das Gesetz wurde soeben, 18.11.2020 abends, veröffentlicht.

Weiterhin epidemische Lage

Nach der Verabschiedung des Bevölkerungsschutzgesetzes im Bundestag wurde dort in namentlicher Abstimmung festgestellt, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ weiterhin besteht. Der Schritt ist laut Infektionsschutzgesetz Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen und Sonderbefugnisse zum Beispiel der Regierung, um im Kampf gegen die Corona-Pandemie Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.

Präzisere Rechtsgrundlage statt Generalklausel

Der neue § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel, und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können – etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw.

Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen – grundsätzlich auf vier Wochen.

Artikelgesetz

Das Bevölkerungsschutzgesetz ist ein Artikelgesetz. Das heißt, es enthält verschiedene Vorschriftenänderungen in verschiedenen Artikeln. Hier geht es hauptsächlich um Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie:

  • erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen,
  • größere Anzahl von Schnelltests,
  • einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren

Das Gesetz dient auch der Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser

Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 

Digitalisierung des Gesundheitsdienstes

Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten werden durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu verbessern.

Ermächtigungsgesetz?

Im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz sollen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen klarer bestimmt werden, Die Rechte des Parlamentes sollen gestärkt werden. Ob das gelungen ist, bezweifeln etwa SPD und Linke. Auch die Grünen äußerten Bedenken, stimmten aber trotzdem zu. Wer allerdings, wie die AFD aus Propagandazwecken oder aus Unwissenheit Vergleiche zum Ermächtigungsgesetz von 1933 zieht, kann sich in einem unaufgeregten Artikel im Spiegel darüber informieren, warum man mit Geschichtsfälschung keine Politik machen sollte.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Spiegel-Online

Abbildung: pixabay.com connection-4884862_1280.jpg

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am 27.10.2020 im Kabinett beschlossen worden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1. Dezember in Kraft treten. Wesentlicher Inhalt:

Impfprogramme

In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale Einreiseanmeldung

Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests

Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Quelle: BMG

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