Mindestvergütung für Azubis ab 2025

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Höhe und Anpassung

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der jährlichen Bundesstatistik über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2025 erschien die Bekanntmachung am 14.10.2024 im Bundesgesetzblatt.

Mindestvergütung 2025

Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt demnach ab 1. Januar 2025:

  • im ersten Ausbildungsjahr 682 Euro (2024: 649 Euro)
  • im zweiten Ausbildungsjahr 805 Euro (2024: 766 Euro)
  • im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro (2024: 876 Euro)
  • im vierten Ausbildungsjahr 955 Euro (2024: 909 Euro).

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Mindestvergütung für Azubis ab 2024

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Höhe und Anpassung

Die Höhe der Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der jährlichen Bundesstatistik über die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.

Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für das Jahr 2024 erschien die Bekanntmachung am 18.10.2023 im Bundesgesetzblatt.

Mindestvergütung 2024

Die Mindestvergütung für Auszubildende beträgt demnach ab 1.Januar 2024:

  • im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro (2023: 620 Euro)
  • im zweiten Ausbildungsjahr 766 Euro (2023: 732 Euro)
  • im dritten Ausbildungsjahr 876 Euro (2023: 837 Euro)
  • im vierten Ausbildungsjahr 909 Euro (2023: 868 Euro).

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegestudiumstärkungsgesetz

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz liegt jetzt dem Bundesrat vor. Es erscheint allerdings noch nicht auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 16.06.2023.

2020: Reform der Pflegeberufe

Die Reform der Pflegeberufe ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die neuen Pflegeberufeausbildungen inhaltlich und hinsichtlich ihrer Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt. Ergänzend zur Reform der fachberuflichen Pflegeausbildung wurde eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung mit Bachelorabschluss geschaffen. Hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen sollen zu einer weiteren Verbesserung der Qualität in der Pflege durch den Transfer von forschungsgestützten Lösungsansätzen und innovativen
Konzepten in die Pflege beitragen.

Duales Studium

Mit dem aktuellem Gesetzentwurf soll die hochschulische Pflegeausbildung entscheidend dadurch gestärkt werden, dass die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert wird. Auch wird eine Regelung geschaffen, dass Studierende in der Pflege eine angemessene Vergütung für die gesamte Dauer des Studiums erhalten, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird. Dazu wird die Struktur der Organisation und Koordination der Praxiseinsätze in Zukunft anders gestaltet und das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet. Der Rückgriff auf die bewährten Verfahren zur Finanzierung des praktischen Teils der beruflichen Ausbildung gewährleistet die schnelle Umsetzbarkeit der verbesserten Finanzierung. Mit Übergangsvorschriften wird dabei sichergestellt, dass eine auf der bisherigen Grundlage begonnene hochschulische Pflegeausbildung beendet werden kann und diese Studierenden zukünftig ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung über einen Vertrag erhalten.

Geplante Regelungen

Der Entwurf sieht außerdem folgende Regelungen vor:

  • Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten sollen in der Pflegeausbildung stärker berücksichtigt werden.
  • Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere durch bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Form der vorzulegenden Unterlagen.
  • Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs, zu verzichten.
  • Daneben werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung weiter verbessert und an aktuelle Entwicklungen, z.B. im Bereich der Digitalisierung, angepasst.
  • Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.

Weiterführende Informationen

Mehr zum Inhalt des Gesetzentwurfs hier im Beitrag vom April 2023 und auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Quellen: Bundesrat, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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Vergütung während des Pflegestudiums

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz soll die Vergütung für diejenigen geregelt werden, die sich für ein Pflege-Studium entscheiden oder die bereits studieren. Gleichzeitig soll die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege vereinfacht werden. Den Referentenentwurf zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) hat Familienministerin Paus nun vorgelegt.

Duales Studium

Mit dem Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz) soll das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet und die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung durch die Integration in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung geregelt werden. Für die Studierenden soll eine angemessene Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer des Studiums eingeführt werden.

nicht nur für Neu-Student*innen

Mit Übergangsvorschriften soll sichergestellt werden, dass eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen begonnen wurde, ohne die Notwendigkeit einer umfassenden Neuorganisation zu Ende geführt werden kann. Diese Studierenden sollen für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten können.

Höhe wie bei Azubis

Studierende im Pflegebereich, die den praktischen Teil ihres Studiums in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes ableisten, können sich am Tarifvertrag für Auszubildende für die Pflege orientieren. Die Höhe der Brutto-Vergütung liegt hier für das jeweilige Ausbildungsjahr bei circa (Stand: 4/2022):

1. Ausbildungsjahr: rund 1.190 EUR
2. Ausbildungsjahr: rund 1.252 EUR
3. Ausbildungsjahr: rund 1.353 EUR

Vereinfachungen für ausländische Kräfte

Durch den Gesetzesentwurf sollen zudem die Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte vereinheitlicht und vereinfacht werden. Dazu soll insbesondere eine bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Formerfordernisse der insoweit vorzulegenden Unterlagen sowie der Etablierung der Möglichkeit eines Verzichts auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs beitragen.

Digitale Kompetenzen

Daneben sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung an aktuelle Entwicklungen angepasst werden, zum Beispiel im Bereich der Digitalisierung. Unter anderem sollen digitale Kompetenzen als Teil des Ausbildungsziels ausdrücklich aufgenommen und in den Kompetenzkatalogen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung erweitert werden. Zudem sollen digitale Unterrichtsformate in der Ausbildung und im Studium in der Pflege ermöglicht werden. 

Ressortabstimmung

Der Referentenentwurf befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung und wurde den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet.

Quelle: BMFSJ

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