Weiterbildung für alle

Mit den Neuregelungen durch das jetzt verabschiedete Qualifizierungschancengesetz soll der Zugang zur Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erleichtert und die Förderung verbessert werden.
Der alte § 82 SGB III trug den Titel „Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Damit war die Förderung grundsätzlich auf Beschäftigte ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte und Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) begrenzt.

§ 82 SGB III – Neufassung

Zum 1.1.2019 heißt der § 82 SGB III „Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“, womit schon klar ist, dass die Weiterbildungsförderung jetzt für alle gelten soll, unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße. Zudem soll die Förderung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt grundsätzlich für alle beruflichen Weiterbildungen offen sein. Bei den Förderleistungen ist zu unterscheiden zwischen der Übernahme von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Zuschüssen an den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt.

Die Förderung zielt vor allem auf die Verbesserung qualifikatorischer Anpassungsprozesse durch Teilnahme an längerfristigen hochwertigen Weiterbildungen, die eine Dauer von vier Wochen übersteigen und außerhalb des Betriebes durchgeführt werden. Die Maßnahmen zielen auf Beschäftigte, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind daher:

  • es sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb eines Berufsabschlusses liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die letzte mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildung liegt mindestens 4 Jahre zurück,
  • die Weiterbildung findet außerhalb des Betriebes statt,
  • sie dauert mindestens 4 Wochen,
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen.

Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt setzen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße grundsätzlich eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber voraus. Für bestimmte Personengruppen (ältere oder schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU oder solche in Kleinstbetrieben) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Betriebsgrößen übernommen:

  • bei Beschäftigten in Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 Prozent,
  • in kleinen und mittleren Unternehmen mit 10 bis 250 Beschäftigten
    bis zu 50 Prozent
  • und bei größeren Betrieben über 250 Beschäftigte bis zu 25 Prozent.

Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

  1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist.

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als

  • zehn Stunden mit 0,25,
  • 20 Stunden mit 0,50,
  • 30 Stunden mit 0,75

zu berücksichtigen.

Zuschüsse zum Arbeitsentgelt

Für alle Qualifizierungen, die länger als vier Wochen dauern, können Arbeitsentgeltzuschüsse geleistet werden:

  • maximal 25 Prozent für Beschäftigte in Betrieben ab 250 Beschäftigte,
  • bis zu 50 Prozent für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen und
  • bis zu 75 Prozent für Beschäftigte in Kleinstunternehmen.

Für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen (§ 81 Abs.2 SGB III) bleibt es wie bisher bei einer Zuschussoption von bis zu 100 Prozent (§ 81 Abs.5 SGB III).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetzentwurf

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Düsseldorfer Tabelle – Anpassung 2019

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich ab dem 1.1.2019

1.

in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem 1. Januar 2019,

2.

in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem 1. Januar 2019,

3.

in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem 1. Januar 2019.

Wie in der Vergangenheit sollen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht werden. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder blieben hingegen dieses Mal unverändert.

Die ganze Tabelle gibt es hier.

Auf den Bedarf eines Kindes wird das Kindergeld angerechnet, jeweils zur Hälfte bei Kindern unter 18 Jahre, bei Volljährigen das komplette Kindergeld. Da im kommenden Juli das Kindergeld um jeweils 10 Euro erhöht wird, verringern sich dementsprechend die Unterhaltsbeträge um jeweils 5 Euro, bzw. 10 Euro bei volljährigen Kindern.

Quelle: Justiz-NRW, OLG Düsseldorf

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Grüne beantragen Nachbesserung des BTHG

Die Fraktion Bündnis90 / die Grünen fordern den Bundestag auf, Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz zu beschließen, um damit volle Teilhabe zu ermöglichen. In seiner jetzigen Form werde das Bundesteilhabegesetz diesem Anspruch, trotz einiger Verbesserungen gegenüber der vorher geltenden Rechtslage, nicht gerecht.

Im Einzelnen:

  • § 99 SGB IX (Leistungsberechtigter Personenkreis) müsse so gefasst werden, dass jeder Mensch, der auf Teilhabeleistungen angewiesen ist, diese auch erhält, unabhängig davon, in wie vielen Bereichen des Lebens der Bedarf besteht. Auch Ausländerinnen und Ausländern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sowie Asylsuchenden mit Behinderungen müsse Teilhabe ermöglicht werden.
  • Die Leistungsberechtigten müssten ein echtes Wunsch und Wahlrecht erhalten. (§ 104 SGB IX) Das beziehe sich sowohl auf die Art der Leistung als auch den Ort der Leistungserbringung. Mehrkostenvorbehalte, die Menschen mit besonders hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf faktisch dazu zwängen, Leistungen in bestimmen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, müssen aufgehoben werden.
  • Das „Poolen“ von Leistungen nach § 116 Abs. 2 SGB IX soll ersatzlos wegfallen. Träger der Eingliederungshilfe dürfen Leistungen zur sozialen Teilhabe nur dann an mehrere Personen gemeinsam erbringen, wenn dies beantragt wurde oder es sich von vornherein um Leistungen handelt, die sich an Gruppen richten.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen müssen dem Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung verpflichtet sein. Sie dürfen nicht durch Pauschalierungen – etwa durch einen vorab festgesetzten Betrag für Fahrdienstleistungen oder ein festes Zeitkontingent für Assistenz bei der Freizeitgestaltung – verwässert werden.
  • Die Einschränkungen des „Budgets für Arbeit“ müssten wegfallen. Auch Menschen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ zu erbringen (§ 219
    Abs. 2 SGB IX), müssen die Möglichkeit erhalten, in einer WfbM oder bei einem alternativen Leistungsanbieter zu arbeiten.
  • § 78 Abs. 5 müsse gestrichen werden. Behinderte Menschen, die sich bürgerschaftlich engagieren, ein Ehrenamt oder ein politisches Wahlamt ausüben, müssen das gleiche Recht auf Unterstützung haben wie Menschen, die auf andere Art am gesellschaftlichen oder kulturellen Leben teilhaben.
  • Behinderte Menschen mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, müssten dieselben Leistungen der Pflegeversicherung erhalten wie pflegebedürftige Menschen, die nicht in derartigen Einrichtungen leben. Die Diskriminierung durch § 43a des SGB XI, wonach die Aufwendungen der Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten erden dürfen, müsse beseitigt werden.

Die Liste der Veränderungsvorschläge im Antrag der Grünen ist nicht vollständig, kann aber hier mit Begründung nachgeleden werden

Auch wenn aufgrund der aktuellen politischen Realitäten die Chancen nicht groß sind, das kurzfristig eine Verbesserung des BTHGs möglich ist, zeigt es doch, dass die Diskussion darüber weitergeht.

Quelle: Bundestagsdrucksache

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Bundesrat will Änderungen am Terminservicegesetz

Das Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG), das dem Bundesrat am 23.11.18 vorlag, zielt darauf ab,

  • allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird,
  • die Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu verbessern, indem die Grundlagen der Bedarfsplanung weiterentwickelt und die Förder- und Sicherstellungsinstrumente der Kassenärztlichen Vereinigungen erweitert werden,
  • Leistungsansprüche der Versicherten in einzelnen Bereichen der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu erweitern und
  • dass Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Versorgungsalltag stärker praktisch nutzen können.
  • Über den Gesetzentwurf berichteten wir hier Ende September.

Stellungnahme des Bundesrats

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf fordert der Bundesrat nun,

  • dass die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) in die zeitnahe Terminvermittlung einbezogen werden,
  • dass die gesetzlichen Krankenversicherungen bei der Präimplantationsdiagnostik sämtliche Kosten übernehmen,
  • dass die Einführung von Stationsapothekerinnen und Stationsapothekern, die einen wichtigen Beitrag für mehr Sicherheit bei der Arzneimitteltherapie lieferten, in den Krankenhäusern gesetzlich geregelt wird,
  • dass die kassenärztlichen Vereinigungen den barrierefreien Zugang zur ärztlichen Versorgung fördern. Bislang würden nur rund 10 Prozent der Haus- und Augenarztpraxen einen barrierefreien Zugang anbieten.

Kritik äußert der Bundesrat an den geplanten Vereinfachungen bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ): er fürchtet, dass sie deren konzernartige Monopolstrukturen weiter begünstigen. Es müsste deshalb eine Regelung ins Gesetz aufgenommen werden, die sicherstellt, dass MVZ auch künftig eine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleisten. Versorgungsentscheidungen müssten frei von patientenschädlichen Fremdeinflüssen sein. Krankenhaus-MVZ oder zahnärztliche MVZ sollten die Zulassung nur erhalten dürfen, wenn sie in der Nähe des Krankenhauses betrieben werden und es einen fachlichen Bezug zwischen den Einrichtungen gibt.

Dagegen lehnt der Bundesrat die geplante Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Zugang zur Psychotherapie neu zu steuern, ab. Der Erstkontakt zwischen Patient und Psychotherapeut sei erst im Jahr 2017 neu geregelt worden. Seitdem hätten sich die Wartezeiten auf ein Erstgespräch erheblich verkürzt. Bevor weitere Anpassungen vorgenommen würden, sollte die Evaluation dieser Neuregelung abgewartet werden.

Quelle: Bundesrat

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Recht von Flüchtlingen auf Sozialhilfe

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.11.18 den Anspruch von Flüchtlingen auf Sozialhilfe gestärkt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen nicht weniger Sozialleistungen erhalten als die eigenen Staatsbürger.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flüchtling nur ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder nicht (AZ: C-713/17).

Bei dem aktuellen Fall handelte es sich um einen Fall aus Österreich, das Urteil gilt aber für alle Mitgliedsstaaten. Es ging im konkreten Fall um die Frage, ob die Kürzung der Sozialhilfe bei einem befristeten Aufenthaltsstatus mit der sogenannten Anerkennungsrichtlinie vereinbar ist, einem EU-Gesetz von 2011 zum Schutz von Flüchtlingen. Dies sei nicht der Fall. Die Richtlinie sei in dem Punkt eindeutig und entspreche auch der Genfer Flüchtlingskonvention. Sollte nationales Recht dem entgegenstehen, gehe EU-Recht dem vor (Art. 29 Abs. 1 der RL 2011/95). Diese Bestimmung erlegt jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin bestehe, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewähre, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhalte wie seine eigenen Staatsangehörigen.

Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von dieser allgemeinen Regel die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken (Art. 29 Abs. 2 der RL 2011/95).

Quellen: Juris und Artikel 29 der RICHTLINIE 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011:
„Sozialhilfeleistungen
(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2)   Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“

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Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten?

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Die Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V ab 1.1.2019)

Fahrtkostenerstattung ohne vorherige Genehmigung

Auch bisher gab es Fälle, bei denen die Fahrtkosten ohne vorherige Genehmigung erstattet wurden. Daran wird sich auch nichts ändern:

Rettungsfahrten zum Krankenhaus, wenn der Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) transportiert werden muss.

Krankentransporte, wenn der Patient eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens braucht, oder bei schweren, ansteckenden Krankheiten,

  • zu stationären Leistungen,
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115 a SGB V) und
  • zu ambulanten Operationen.

Krankenfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen ohne medizinisch-fachliche Betreuung:

  • zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
  • zu vor- und nachstationären Behandlungen bzw. ambulanten Operationen mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Ist während einer Krankenhausbehandlung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich (z. B. Verlegung in eine Spezialklinik), werden auch diese Fahrkosten durch die Krankenkassen übernommen. Liegt kein medizinischer Grund für eine Verlegung vor (z.B. bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus), ist eine Kostenübernahme nur bei vorheriger Einwilligung der Krankenkasse möglich.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse die Fahrten vorher genehmigen. Sie tut das nur, wenn zwingende medizinischr Gründe vorliegen und sie übernimmt nur die Kosten zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Quelle: Haufe, betanet

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Baukindergeld: Höhe, Voraussetzungen und Antragstellung

Im September 2018 startete das im Koalitionsvertrag vorgesehene Baukindergeld, das Familien mit Kindern zur eigenen Immobilie verhelfen soll. Die Ausgestaltung des Baukindergelds erfolgte nun anders als erwartet nicht per Gesetz, sondern als Zuschussprogramm der KfW-Bank.

Vollständige Informationen rund ums Thema Baukindergeld finden Sie in unserem kostenlosen Whitepaper. Darin enthaltene Checklisten und Beispiele ermöglichen Ihnen einen schnellen Überblick.

Weitere Infos sowie die Downloadmöglichkeit des Whitepapers finden Sie auf der Homepage des Walhalla Fachverlages: www.walhalla.de

Bafög-Reform geplant

Nachdem seit einigen Tagen in verschiedenen Medien über ein Eckpunkte-Papier des Bundesbildungsministeriumx über die geplante Bafög-Reform im nächsten Jahr berichtet wurde, kann man sich nun auch endlich im Bildungsministerium selber darüber informieren.

Etwa alle drei bis sechs Jahre stellt die Politik erschrocken fest, dass die Zahl der Bafög-Empfänger sinkt, weil Lebenshaltungskosten, Mieten und Einkommen gestiegen sind. Immer weniger haben überhaupt Anspruch auf Bafög oder wollen sich den bürokratischen Aufwand nicht antun, wenn die Förderung doch nicht, wie im Gesetz vorgesehen, zum Lebensunterhalt reicht und sie sich über Jahre hinaus verschulden.

Pläne der Bundesbildungsministerin

Um dem entgegezuwirken, plant Bundesbildungsministerin Karliczek, die Bedarfssätze, den Förderungshöchstsatz, die Einkommensfeibeträge und den Wohnzuschlag kräftig zu erhöhen. Auch soll die Restschuld des Darlehens nach 20 Jahren erlassen werden, wenn man sich nachweislich bemüht hat, es zurückzuzahlen. Dafür soll die monatliche Rückzahlungsrate steigen.

Eine grundlegende Umgestaltung erfolgt wohl nicht, etwa eine automatische Anpassung der Leistung an die wirtschaftliche Entwicklung oder gar eine Ausbildungsförderung, die wie beispielsweise in Dänemark, die Unabhängigkeit ab der Volljährigkeit im Fokus hat. Dort kann jeder Student unabhängig vom Einkommen der Eltern staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die geplanten Erhöhungen im Einzelnen:

  • Der Wohnzuschlag für nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Geförderte soll im ersten Schritt 2019 überproportional um 30 Prozent von derzeit 250 Euro auf 325 Euro angehoben werden.
  • Der Förderungshöchstsatz soll um mehr als 15 Prozent von derzeit 735 Euro auf künftig insgesamt rund 850 Euro monatlich steigen.
  • Die Bedarfssätze sollen insgesamt um 7 Prozent angehoben, nämlich um 5 Prozent im ersten Schritt 2019 und nochmals um 2 Prozent in 2020 angehoben werden.
  • Die Einkommensfreibeträge sollen um insgesamt 9 Prozent angehoben, nämlich um 7 Prozent im ersten Schritt 2019 und nochmals um 2 Prozent in 2020 angehoben werden.
  • Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden mit soll im Jahr 2020 von derzeit 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben werden; die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro.
  • Die monatliche Regelrate zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens soll von bislang 105 Euro auf 130 Euro steigen.
  • Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.

Quelle: Bundesministerium für Bildung, Studis Online

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet

Wie erwartet und ohne große Veränderung zum ursprünglichen Entwurf ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz im Bundestag verabschiedet worden. Es tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Einige Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes treten sofort in Kraft, die Regelungen zum Pflegebudget erst zum 1.1.2020.

In den letzten Wochen waren an dieser Stelle mehrfach Beiträge zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz zu lesen:

Weitere Neuerungen

Das neue Gesetz beinhaltet aber auch eine Reihe weniger spektakuläre Neuerungen, über die nicht so oft berichtet wurde:

  • Unterbringung von Begleitpersonen:
    Sowohl aus organisatorischen als auch aus medizinischen Gründen kann es notwendig sein, dass eine Begleitperson, für die die Voraussetzung einer Mitaufnahme bei stationärer Behandlung vorliegt, außerhalb des Krankenhauses bzw. der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht wird. Besteht beispielsweise ein erhöhtes Infektionsrisiko oder reichen im Einzelfall die stationären Kapazitäten eines Krankenhauses nicht aus, können mitaufzunehmende Begleitpersonen künftig auch außerhalb der stationären Einrichtung untergebracht werden. Dies wird im Einzelfall entschieden. Die Kosten dafür sind auf die Höhe der Kosten begrenzt, die bei einer Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung angefallen wären (§ 11 Abs.3 SGB V).
  • Taxifahrten:
    Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. (§ 60 Abs.1 SGB V)
  • Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige:
    Es gibt nun einen eigenständiger Leistungsanspruch für pflegende Angehörige auf medizinische Rehabilitationsleistungen. Denn im Rahmen der Frage des Zugangs zu stationären Rehabilitationsleistungen stellt sich das Problem, dass pflegende Angehörige häufig aufgrund der familiären Situation keine Möglichkeit haben, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung in § 40 SGB V ist aber die Ausschöpfung ambulanter Leistungen am Wohnort die Voraussetzung für die Inanspruchnahme stationärer Rehabilitationsleistungen. Deshalb wird für pflegende Angehörige ein Anspruch geschaffen werden, wonach sie auf ärztliche Verordnung nach Genehmigung der Krankenkasse auch dann eine stationäre Rehabilitation erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. (§ 40 SGB V)
  • Verstärkte Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten:
    Die Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen, wird verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln.
    Darüber hinaus werden für eine bessere Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Pflegeheimen Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video als telemedizinische Leistung umfangreich ermöglicht.
    (§ 119b SGB V)
  • Verbesserung für die ambulante Pflege:
    Die ambulante Alten- und Krankenpflege wird durch eine bessere Honorierung der Wegezeiten gestärkt. Außerdem müssen auch in der häuslichen Krankenpflege künftig Tariflöhne von den Krankenkassen akzeptiert werden.
    (§ 132a SGB V)

Quellen: Fokus-Sozialrecht, Bundestagsdrucksache

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Rentenpaket ist durch

Ohne wesentliche Änderungen im Vergleich zum Entwurf hat der Bundestag das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) verabschiedet. (Siehe auch frühere Beiträge hier und hier)

Hier noch einmal die wichtigsten Punkte und die entsprechenden Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern:

  • Die Mindesthöhe der gesetzlichen Rente, gemessen am Verhältnis der Renten zu den Löhnen, wird bis 2025 bei 48 Prozent festgeschrieben (§ 255e SGB VI)
  • Der Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent, den sich in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, soll bis 2025 die 20-Prozent-Marke nicht überschreiten
    (§ 287 SGB VI).
  • Mütterrente: Alle Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern sollen einen halben Rentenpunkt zusätzlich bekommen. Dies betrifft knapp zehn Millionen Rentnerinnen, die pro Kind zwischen 15 und 16 Euro im Monat mehr bekommen. (§ 307d SGB VI)
  • Erwerbsminderungsrente: Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden. Zurechnungszeiten sollen ab 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden (Renteneintrittsalter) und dann mit der Anhebung des Renteneintrittsalters schrittweise bis 67 angehoben werden. Die Maßnahme soll jedoch nur auf Neurentner angewandt werden, nicht auf bereits Betroffene. Zudem sollen die Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt erhalten bleiben. (§ 253a SGB VI)
  • Für Geringverdiener gilt künftig, dass sie erst bei einem Monatseinkommen von 1300 Euro die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen. Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. (§ 20 SGB IV, § 163 Abs.10 SGB VI, § 70 SGB VI)

Von der Opposition und den Verbänden wurde hauptsächlich kritisiert, dass die Finanzierung der gesetzlichen Rente nach 2025 völllig ungewiss bleibt.
Die Bundesregierung hat im Mai 2018 eine Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt. Diese soll bis Frühjahr 2020 Vorschläge entwickeln, wie die Alterssicherung auch nach 2025 leistungs- und tragfähig bleibt. Ziel sei es, die soziale Sicherheit für alle Generationen auch künftig verlässlich auszugestalten. Die Kommission hat ihre Arbeit am 06.06.2018 aufgenommen.

Quellen: Focus Sozialrecht, Bundestag

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