Kostenübernahme für 24-Pflege im häuslichen Umfeld im Rahmen des Persönlichen Budgets

Ein Mensch mit Behinderung, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe durch den Sozialhilfeträger, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist.

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SOLEX – Das elektronische Standardwerk für die soziale Arbeit

Seit über 30 Jahren unterstützt SOLEX die Nutzer auf allen Gebieten des deutschen Sozialrechts. Anlässlich des diesjährigen Jubiläums haben wir SOLEX für Sie neu gestaltet.

FOKUS Sozialrecht: Datengrundlage sozialer Arbeit

Mit über 200 Gesetzen und Verordnungen sowie mehr als 120 erläuterten Sozialleistungen bietet die SOLEX die umfassende rechtliche Grundlage für die effektive Arbeit aller Sozialleistungsträger, Beratungsstellen, Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie in der Sozialarbeit und Sozialberatung tätigen Personen.

Durch die regelmäßigen Aktualisierungen sind Sie stets auf dem Laufenden. In der Datenbank werden Ihnen Neuerungen angezeigt, so behalten Sie den Überblick über die gerade im Sozialrecht häufigen Änderungen.

SOLEX: Informationsnetz zur Beurteilung sozialrechtlicher Problemstellungen

In Sekundenschnelle prüfen Sie mit SOLEX wichtige Anspruchsvoraussetzungen. Mit einem Mausklick haben Sie die entsprechenden Erläuterungen auf dem Bildschirm – mit Anwendungs- und Berechnungsbeispielen für die Praxis.

Alle Erläuterungen sind mit den dazugehörigen Vorschriften und Entscheidungen verknüpft – so haben Sie alle Informationsquellen im Blick.

Zusätzlich lassen sich zu allen Vorschriften deren unterschiedliche Gültigkeitszeiträume und damit die zu einem bestimmten Zeitpunkt aktuellen Textfassungen aufrufen. So lassen sich auch Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtssicher beurteilen. Zusatzvorteil: anhand der verschiedenen Textfassungen können Sie erkennen, was sich im Einzelnen in den Vorschriften geändert hat.

Idee und Konzeption

Die Eigeninitiative eines engagierten Diplom-Sozialwirts und eines technikbegabten Abiturienten liefert die Blaupause: Im Rahmen eines Hochschulseminars zum EDV-Einsatz in der sozialen Arbeit wird die Struktur für ein kleines Rechtsinformationssystems entworfen, ab 1988 das Sozialgesetzbuch digitalisiert und ein Prototyp entworfen. Der WALHALLA Fachverlag erkennt die vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten und bringt mit SOLEX die erste komfortable Datenbank für Beratungsstellen, Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie in der Sozialarbeit und Sozialberatung tätige Personen heraus – damals noch auf 5 ¼ Zoll Disketten.

Seither hat sich SOLEX ständig weiterentwickelt, technische und inhaltliche Neuerungen werden beständig eingearbeitet. Über die Jahre gleichgeblieben ist aber die Idee, juristische Sachverhalte verständlich aufzubereiten.

SOLEX spricht die Sprache der Kunden

SOLEX übersetzt die schwierige Gesetzessprache und erläutert komplexe juristische Sachverhalte in einer klaren, auch für „Nichtjuristen“ verständlichen Sprache.

SOLEX beschränkt sich auf das Wesentliche

In SOLEX sind keine rechtshistorischen Ausführungen zu finden. SOLEX beschreibt kurz und knapp die relevanten Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, die sich aus den Sozialleistungsgesetzen ergeben. Weitschweifige juristische Darlegungen von theoretischen Lehrmeinungen gibt es nicht. Zitiert wird nur die wirklich relevante Rechtsprechung.

SOLEX will nach Lebenssituationen führen

SOLEX kommentiert die Sozialgesetzbücher (SGB) nicht paragraphenweise (und damit thematisch zusammenhangslos), sondern baut kontextbezogen Lebenssachverhalte nach. Bereits die Gliederung von SOLEX zeigt, dass SOLEX über die Grenzen der einzelnen SGBs hinweggeht und versucht thematisch zusammengehörige Sozialleistungen darzustellen – und zwar unabhängig davon, welcher Sozialversicherungszweig zuständig ist bzw. welcher Verwaltungszweig zur Bewilligung der Leistung zuständig ist.

SOLEX ist konsequent zum Arbeiten am Rechner optimiert

SOLEX ist keine Übersetzung eines Buches in ein elektronisches Medium. Medienbrüche (die bei diesen Übersetzungen meist unvermeidlich sind) gibt es nicht. Erläuterungen und Vorschriften sind jeweils miteinander so verlinkt, dass von jedem Zugang her gewährleistet ist, dass alle relevanten Querinformationen angezeigt werden. Der Nutzer wird so vom System zur Lösung geführt und muss nicht befürchten, einen Aspekt zu vergessen.

SOLEX ist intuitiv bedienbar

Die Oberfläche von SOLEX ist selbsterklärend. Auf technische Spielereien (aufpoppende Fenster, auf- und zuklappbare Inhaltsverzeichnisse) wurde bewusst verzichtet. Dies bietet zum einen den Vorteil, dass eine Schulung oder eine längere Einarbeitungszeit entfällt und zum anderen, dass Texte in SOLEX schnell und effektiv gefunden werden – ein zeitraubendes Klicken durch zugeklappte Strukturbäume entfällt.

SOLEX findet Gesuchtes schnell und einfach

Bei der Suche wurde bewusst auf komplizierte Suchfelder verzichtet. Diese verwirren mehr als sie nutzen und werden erfahrungsgemäß von den Kunden nicht verwendet (oder haben Sie schon einmal die erweiterte Suche von Google verwendet? Eben). Vielmehr gibt es eine Volltextsuche, in die der erfahrene Nutzer auch Suchparameter eingeben kann. Allen hilft die Autovervollständigung und die Angabe der Toptreffer.

SOLEX ist immer topaktuell

Die Gesetzgebung im Sozialrecht ist sehr rege (siehe die Reformen der letzten Jahre). Es vergeht kaum ein Monat ohne eine Änderung im SGB. SOLEX enthält stets den aktuellsten Gesetzesstand. Durch die optimierte Produktionsweise wird keine Zeit zwischen Redaktionsschluss und Erscheinungstermin „verschwendet“. Der Kunde erhält dadurch toppaktuelle Informationen.

SOLEX ist zeitlich nicht eindimensional

Im Sozialrecht werden „alte“ Textfassungen benötigt, um sogenannte „Altfälle“ bearbeiten zu können, also Fälle, bei denen es um Sozialleistungsrechte geht, die noch nach „alten“ Anspruchsvoraussetzungen zu bewerten sind. Vorschriften werden daher in unterschiedlichen Textfassungen zur Verfügung gestellt. Voreingestellt ist, dass stets die aktuelle Textfassung angezeigt wird.

SOLEX hilft, den Überblick zu bewahren

Mit SOLEX kann man genau mitverfolgen, was sich in den einzelnen Gesetzen geändert hat. Die Anforderung vieler Loseblatt- und Buchbezieher, dass am Gesetzestext gekennzeichnet werden soll, wo geändert wurde, ist hier erfüllt – geht sogar noch ein Stück darüber hinaus und zeigt, welche Passagen neu eingefügt und welche gestrichen wurden.

Neues Hilfeangebot für pflegende Kinder und Jugendliche

Bundesjugendministerin Dr. Franziska Giffey hat am 7. Mai 2018 auf dem Fachtag „Kinder und Jugendliche mit Pflegeverantwortung“ in Berlin das Unterstützungsprojekt „Pausentaste – Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe“ vorgestellt.

Mit dem Projekt, das im Wesentlichen  im Wesentlichen aus der Internetseite www.pausentaste.de, einer Telefon-Hotline und einer E-Mail-Beratung besteht, soll pflegenden Kindern und Jugendlichen ein bundesweites Beratungsangebot zur Verfügung gestellt werden.

Ziel ist es, Überlastungen abzubauen und einer Isolation der Betroffenen entgegenzuwirken. Nach einer Befragung des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) versorgen und pflegen rund 230.000 Kinder und Jugendliche in Deutschland substanziell und regelmäßig Angehörige. Oft machen sie sich große Sorgen um ihre hilfe- und pflegebedürftigen Angehörigen. Sie haben meistens neben Schule und Pflege nur wenig Freizeit, sind körperlich belastet und haben niemanden, um über ihre Situation zu reden.

„Pausentaste“ soll jungen Pflegenden dabei helfen, Pausen einzulegen, zu reflektieren, Hilfsangebote wahrzunehmen oder über die eigene Situation zu sprechen – auch anonym.

Die Pausentaste richtet sich aber nicht nur an pflegende Kinder und Jugendliche. Mit dem Projekt sollen auch Lehrerinnen und Lehrer, ambulante Pflegedienste, Sozialdienste an Schulen und Kliniken sowie Jugendorganisationen und die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam gemacht werden.

Abbildung: fotolia – Jonathan Stutz

Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ am 27. April 2018 im Bundestag vorgestellt. Mit diesem Gesetz soll unter anderem der barrierefreie Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen durchgesetzt werden:

Die Europäische Union hat 2016 die Richtlinie (EU) 2016/2102 verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Zweck der Richtlinie ist, digitale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen regeln, angeglichen werden. Grundlage zur Schaffung eines solchen Zugangs sind die weltweit anerkannten Empfehlungen der Richtlinien für barrierefreie Internetinhalte („Web Content Accessibility Guidelines – WCAG 2.0“). Diese Empfehlungen legen fest, wie Websites und deren Inhalte gestaltet sein müssen, damit sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind.

Die Umsetzung in nationales Recht muss bis spätestens zum 23. September 2018 erfolgen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf, den die Bundesregierung am 27. April im Bundesrat einbrachte, sieht folgende Änderungen vor:

  • Anpassung des Anwendungsbereichs des bisherigen § 12 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an den Anwendungsbereich der Richtlinie,
  • Angleichung der Regelungen für Internet und Intranet öffentlicher Stellen des Bundes und Verankerung einer grundsätzlich umfassenden und nicht mehr aufzuschiebenden Pflicht zur barrierefreien Gestaltung aller vom Anwendungsbereich umfassten Webinhalte im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen,
  • Aufnahme einer Ausnahmeregelung für den Fall einer unverhältnismäßigen Belastung für die öffentlichen Stellen,
  • Regelung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen, die einen Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Schlichtungsstelle enthält,
  • Einrichtung einer Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Regelung des periodischen Monitorings,
  • Anpassung der Regelung zur Berichterstattung der obersten Bundesbehörden mit Erweiterung hinsichtlich eines periodischen Berichts über den Stand der Barrierefreiheit im Bereich Informationstechnik,
  • Regelung einer Berichterstattung der Länder an den Bund zur Vorbereitung des Berichts der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission.

Betroffen von der Änderung sind insbesondere der Bund, die Länder und die Gemeinden, sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen, z. B. Sozialversicherungsträger, Kultureinrichtungen.

Für Schulen und Kitas können die Bundesländer Ausnahmen vorsehen.

Quellen:

Abbildung: fotolia – vege

Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung gefordert

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 27. April 2018 dafür ausgesprochen, das Instrument der Assistierten Ausbildung sowohl fachlich als auch inhaltlich weiterzuentwickeln und zu entfristen. Dies geht aus seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor (Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen).

Dieser Entwurf zielt unter anderem darauf ab, die Assistierte Ausbildung für lernschwache Jugendliche um zwei Jahre zu verlängern. Der Bundesrat sieht allerdings die Notwendigkeit der Weiterentwicklung und diversen Verbesserungsbedarf. Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung gefordert weiterlesen

Fristverlängerungen für Maßnahmen im Arbeitsförderungsrecht

Das Arbeitsförderungsrecht enthält eine Reihe von befristeten Regelungen, die laut Gesetz demnächst auslaufen würden. Um deren Gültigkeit zu verlängern, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ eingebracht und am 27. April 2018 im Bundestag vorgestellt.

Mit diesem Gesetz, das am Tag nach Verkündung in Kraft treten soll, sollen folgende Arbeitsförderungsmaßnahmen verlängert werden:

Maßnahmen der Assistierten Ausbildung
(§ 130 SGB III)

Laut derzeit geltendem Recht können diese Maßnahmen noch bis zum 30. September 2018 beginnen. Damit steht das Instrument, das auch im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt, letztmals für das im Sommer 2018 beginnende Ausbildungsjahr zur Verfügung.

Um breitere Erkenntnisse über die Wirkung der Assistierten Ausbildung gewinnen und auf dieser Grundlage dauerhaft über die Zukunft des befristeten Instruments beraten und entscheiden zu können, soll mehr Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Assistierte Ausbildung soll deshalb um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert werden.

Sonderregelungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Bleibeperspektive
(§§ 131, 132 SGB III)

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und dem Integrationsgesetz wurde der Zugang zu bestimmten Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III für Personen ausgeweitet, denen der Aufenthalt in Deutschland gestattet worden ist und die eine gute Bleibeperspektive haben. Dies gilt zum Teil auch für Geduldete und für Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel. Diese Ausweitung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2018 befristet.

Die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs dieser Personengruppen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung befindet sich in einer breiten politischen Diskussion. Für die Beratungen und die Umsetzungen ihrer Ergebnisse soll hinreichend Zeit bestehen. Die Sonderregelungen zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung und für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern werden jeweils um ein Jahr verlängert.

Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk
(§ 133 SGB III)

Diese Sonderregelung ist zurzeit bis zum 31. März 2018 befristet. Ohne eine Verlängerung würde die Regelung in der nächsten Schlechtwetterzeit ab Herbst 2018 nicht mehr gelten. Damit wäre das Ziel der Förderung, Arbeitslosigkeit im Winter möglichst zu vermeiden, im Gerüstbauerhandwerk gefährdet.

Für den Bereich des Gerüstbauerhandwerks wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld daher bis zum 31. März 2021 verlängert.

Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Alg I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte  (§ 142 Abs. 2 SGB III)

Die Sonderregelung im Recht der Arbeitslosenversicherung, nach der die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte auf sechs Monate verkürzt wird, ist zurzeit bis zum 31. Juli 2018 befristet.

Die Regelung wird bis 31. Juli 2021 verlängert.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung: „Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Abbildung: fotolia – ferkelraggae

Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose: Positionspapier der Paritätischen

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat ein „Konzept zur Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose“ vorgelegt, in der einen konsequenten Paradigmenwechsel fordert. Das „negativen Menschenbild, das dem System Hartz IV zu Grunde liege“ müsse gebrochen werden, so der Wohlfahrtsverband in seiner Pressemitteilung. Stattdessen müsse Respekt und die Würde des Menschen in das Zentrum des Hilfe- und Unterstützungssystems für Arbeitslose rücken. Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose: Positionspapier der Paritätischen weiterlesen

Giffey kündigt Kita-Qualitätsgesetz an

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) will noch in diesem Jahr ein Gesetz zur Qualität der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege in die parlamentarische Beratung einbringen. Dies kündigte Giffey am 25. April 2018 vor dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an.

Ziel des Gesetzes sei es, bundesweit gültige Qualitätskriterien für die Kinderbetreuung festzulegen und die Gebühren für Kitas zu senken. Gemeinsam mit den Ländern habe man sich auf verschiedene Instrumente, etwa beim Betreuungsschlüssel, geeinigt, führte die Ministerin aus. Giffey informierte den Ausschuss über ihre Vorhaben für 2018 und stellte sich den Nachfragen der Abgeordneten.

Vorbereitet werden soll in diesem Jahr auch die Verankerung auf Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter im Achten Buch Sozialgesetzbuch. Dieses Gesetzesvorhaben werde allerdings noch etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, sagte Giffey. In die Ressortabstimmung zwischen den zuständigen Ministerien soll zudem die geplante Erhöhung des Kinderzuschlags gehen. Es sei ein „Fehlanreiz“, wenn der Kinderzuschlag gänzlich entfalle, wenn eine Mutter sich entschließe, etwas mehr zu arbeiten und zu verdienen, sagte Giffey. Diese „harte Abbruchkante“ soll durch ein stufenweises Abschmelzen des Kinderzuschlages ersetzt werden, kündigte sie an.

Die Familienministerin will zudem verstärkt gegen Mobbing von Kindern und Jugendlichen an Schulen vorgehen. Mit Beginn des neuen Schuljahres würden deshalb 170 „Anti-Mobbing-Profis“ an die betroffenen Schulen entsandt, um entsprechende Workshops zu veranstalten und zu beraten. Dafür würden in diesem Jahr rund 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, sagte Giffey. Fortgesetzt werden soll auch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“. Dieses war ursprünglich bis 2019 begrenzt gewesen.

Quelle: Heute im Bundestag (hib 265/2018)

Abbildung: fotolia – PhotoSG

Anspruch auf Präventivmaßnahmen zur Zahngesundheit für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 sowie behinderte Menschen, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, haben gemäß § 22a SGB V Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun zur näheren Ausgestaltung und Abrechnung der Prophylaxeleistungen eine „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: Erstfassung (Richtlinie nach § 22a SGB V)“ erlassen, die am 1. Juli 2018 in Kraft tritt. Anspruch auf Präventivmaßnahmen zur Zahngesundheit für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen weiterlesen

Volljährig gewordener Unbegleiteter Minderjähriger behält Recht auf Familienzusammenführung

Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, behält sein Recht auf Familienzusammenführung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.04.2018 entschieden. Allerdings müsse ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, das heißt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist (Az.: C-550/16). Volljährig gewordener Unbegleiteter Minderjähriger behält Recht auf Familienzusammenführung weiterlesen