Künstlersozialabgabesatz bleibt 2019 stabil

Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

4,2% auch 2019

Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Prozentsatz der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte erhoben. Der Prozentsatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt. Für 2018 beträgt der Abgabesatz 4,2 %. Dies soll auch für das Jahr 2019 gelten.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 185.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Psych­isch-Kranken-Hilfe-Gesetz in abgeschwächter Form in Bayern beschlossen

Der bayerische Landtag hat am 11. Juli 2018 das neue Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz beschlossen. Aufgrund der massiven Proteste von Opposition und zahlreichen Verbänden, wurde der Gesetzentwurf abgemildert. Insbesondere wird auf die Einführung einer Zentraldatei zur Erfassung sämtlicher zwangsweise in der Psychiatrie untergebrachten Patienten verzichtet.

Der Hilfeteil des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes tritt am 1. August 2018, der Unterbringungsteil am 1. Januar 2019 in Kraft.

Keine Unterbringungsdatei

In ursprünglichen Gesetzentwurf war vorgesehen, die persönlichen Daten der Patienten für fünf Jahre zu speichern und diese unter bestimmten Umständen auch der Polizei zur Verfügung zu stellen. Diese „Unterbringungsdatei“ ist nun vom Tisch. Stattdessen sollen Unter­bringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen – anonymisiert – in einem Melderegister für Zwangsmaßnahmen erfasst werden.

Kernelement: bayernweiter Krisendienst und Gewaltprävention

Ein Hauptelement des neuen Gesetzes ist die Schaffung eines bayernweiten Krisendienstes für Menschen in psychischen Notlagen, die als niedrigschwelliges psychosoziales Hilfeangebot ausgestaltet werden sollen. Angesiedelt werden die Krisendienste bei den Bezirken. Im Endausbau sollen die Dienste rund um die Uhr über eine zentrale Telefonnummer für Menschen in psychischen Krisen und deren Angehörige erreichbar sein.

Auch soll ein Netz an landesweiten Präventionsstellen entstehen, die psychisch erkrankten Menschen, die zu Gewalt neigen, ambulante Hilfe anbieten.

Neue Fachaufsicht

Unabhängige Unterbringungsbeiräte und eine eigene Fachaufsicht sollen Qualität sichern und die Transparenz fördern.

Als Fachaufsichtsbehörde wird beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein Amt für öffentlich-rechtliche Unterbringung eingerichtet. Dieses soll zum einen als Ansprechpartner für untergebrachte Personen und deren Angehörige fungieren. Zum anderen kann es aber auch Prüfungen und Kontrollen in den Krankenhäusern und Kliniken durchführen – und zwar auch nicht anlassbezogen.

Das Amt für öffentlich-rechtliche Unterbringung wird in Nördlingen angesiedelt.

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Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Neue Leistung im SGB V

Seit Anfang des Jahres kann eine neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch genommen werden: Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung. Dabei handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht werden soll. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen, da sie dieser hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität entspricht.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung waren der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft aufgefordert, Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an die

  • Dokumentation,
  • Qualität der Leistungserbringung sowie
  • Beauftragung von weiteren Leistungserbringern

gemäß. § 115d Abs. 2 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung wurde geschlossen und ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten.

Bessere psychiatrische Versorgung von Menschen mit Behinderungen

Diese neue Leistungserbringung kann die Chancen einer besseren psychiatrischen Versorgung von Menschen mit Behinderungen, auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, erhöhen. In der Vergangenheit war es oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden eine angemessene Betreuung und eine qualitativ gute psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Häufig mangelte es an Aufnahmebereitschaft von psychiatirschen Krankenhäusern mit Blick auf Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen.

Schnittstellenprobleme?

Allerdings kann es nun zu Schnittstellenproblemen zwischen den Leistungen der Krankenkassen und der Eingliederungshilfe kommen. Zum Beispiel bei der Abrechnung der Krankenhausleistungen und der sozialpsychiatrischen Betreuung in der Eingliederungshilfe, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund einer psychaitrischen Erkrankung sowohl die Leistungen der psychiatrischen Behandlung als auch Eingliederungshilfeleistungen in ihrem Wohnumfeld in Anspruch nehmen wollen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit gibt es nicht.

Die neue Leistung des SGB V soll bis zum 31.12.2021 evaluiert werden.

Quelle: GKV -Spitzenverband , Rechtsdienst der Lebenshilfe Nr. 2/18

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Erhöhung des Mindestlohns

Der Mindestlohn soll von derzeit 8,84 Euro brutto je Zeitstunde auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020 erhöht werden.

Empfehlung
Dies hat die Mindestlohn-Kommission Ende Juni empfohlen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, einen entsprechenden Bericht mit ihrm Anpassungsbeschluss übergeben. Der Bundeminister wird nun dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.

Mindestlohn-Kommission
Die Mindestlohn-Kommissionbesteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern, 2 beratenden Mitgliedern und einem Vorsitzenden. Je drei der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Bundesregierung berufen. Zusätzlich wird auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je ein beratendes Mitglied von der Bundesregierung berufen. Sie kommen aus den Kreisen der Wissenschaft, müssen unabhängig sein und bringen ihren wissenschaftlichen Sachverstand bei den Beratungen mit ein.

Die oder der Vorsitzende wird auf Basis eines gemeinsamen Vorschlags der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt. Die Berufung erfolgt durch die Bundesregierung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Mindestlohn-Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen.

Aufgabe
Die Aufgabe der Mindestlohn-Kommissionist es, alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu befinden.

Sie prüft dabei, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Rechtsgrundlage: Mindestlohngesetz

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Mehr Teilhabe im Wahlrecht: Änderung des Bundeswahlgesetzes

Menschen, die unter vollständiger Betreuung stehen, sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das geht aus einem am 3. Juli 2018 vorgelegten Gesetzentwurf „Gesetz für mehr Teilhabe im Wahlrecht“ (Drs. 19/3171) hervor, der das Bundeswahlgesetz sowie das Europawahlgesetz ändert. Mehr Teilhabe im Wahlrecht: Änderung des Bundeswahlgesetzes weiterlesen

Abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren in der Bundesratssitzung

Am 6. Juli 2018 fand die letzte Bundesratssitzung vor der parlamantarischen Sommerpause statt. Einige Gesetzeänderungen,  die abgeschlossen wurden, sind für die Arbeit der sozialen Berufe von Bedeutung (Verlängerung von SGB III-Maßahmen, Barrierefreiheit in Bundesbehörden, Familiennachzug, Musterfeststellungsklage).

Einer Unterzeichnung des Bundespräsidenten und einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht damit nichts mehr im Wege.

Verlängerung verschiedener befristeter Arbeitsfördermaßnahmen gebilligt

Wie auf FOKUS Sozialrecht bereits berichtet, werden einige befristete Maßnahmen im SGB III verlängert:

  • § 130 SGB III: Maßnahmen der Assistierten Ausbildung
  • §§ 131, 132 SGB III: Sonderregelungen für Ausländerinnen und Ausländer mit Bleibeperspektive
  • § 133 SGB III: Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbauerhandwerk
  • § 142 Abs. 2 SGB III: Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des Alg I für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Die Änderungen des SGB III treten unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Beschlussdrucksache des Bundesrates: Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit

Die europäische Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen werden durch Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in nationales Recht umgesetzt.

Beschlussdrucksache des Bundesrates: Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Kompromiss zum Familiennachzug gebilligt

Der derzeit noch ausgesetzte Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten ist ab dem 1. August 2018 wieder möglich. Allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1000 Flüchtlingen pro Monat.

Beschlussdrucksache des Bundesrates: Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

Grünes Licht für Musterfeststellungsklage

Der Bundesrat hat am 6. Juli 2018 die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt.

Über die Musterfeststellungsklage können geschädigte Verbraucher in Deutschland erstmals gemeinsam vor Gericht auftreten. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen werden über eingetragene Verbraucherschutzverbände geführt. Sie müssen mindestens 350 Mitglieder haben.

Eine Musterfeststellungsklage ist dann möglich, wenn mindestens 10 Verbraucher ihre Betroffenheit glaubhaft machen und sich binnen zwei Monate insgesamt 50 Betroffene in einem Klageregister anmelden. Helfen soll das neue Verfahren bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln.

Die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage kann nach Einschätzung der Deutschen Stiftung Patientenschutz auch kranken und pflegebedürftigen Menschen zugutekommen. Insbesondere nach der Schließung eines großen Pflegeheims wegen Pflegemängeln könne künftig ein Musterverfahren gegen den Betreiber geführt werden – so Eugen Brysch, Stiftungsvorstand in einem Bericht des Ärzteblattes.

Inkraftreten wird diese neue Klagemöglichkeit am 1. November 2018.

Beschlussdrucksache des Bundesrates: Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Fürsorgepflicht des Gerichts bei hör- oder sprachbehinderten Personen

Gerichte und insbesondere Sozialgerichte müssen bei Hinweisen auf eine verständigungsgefährdende Schwerhörigkeit von Klägern von sich aus alles Zumutbare zur Umsetzung der Möglichkeiten eines umfassendes Anspruches auf rechtliches Gehör unternehmen, wollen sie sich später nicht dem Vorwurf einer Fürsorgpflichtverletzung aussetzen. Zu beachten ist hier insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 3. Senat, Beschluss vom 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 B). Fürsorgepflicht des Gerichts bei hör- oder sprachbehinderten Personen weiterlesen

Rechtlich Betreute in Brandenburg nicht mehr weiter von der Wahl ausgeschlossen

Mit dem am 3. Juli 2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Erweiterung des Wahlrechts im Land Brandenburg“ hat das Land Brandenburg den Wahlrechtsausschluss für rechtliche Betreute sowohl für die Kommunal- als auch für Landtagswahl abgeschafft. Meist basierte dieser Wahlrechtsausschluss auf der Entscheidung zur Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten. Rechtlich Betreute in Brandenburg nicht mehr weiter von der Wahl ausgeschlossen weiterlesen

Verhütung von Zahnerkrankungen durch bessere Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Seit 1. Juli 2018 ist die „Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen“ in Kraft. Sie regelt Art und Umfang des vertragszahnärztlichen Leistungsspektrums um Mundgesundheit von gesetzlich krankenversicherten Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen zu erhalten bzw. zu verbessern.  Verhütung von Zahnerkrankungen durch bessere Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen weiterlesen