Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht

Der Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe wurde formal mit der Herauslösung des Eingliederungsrechts aus dem SGB XII eingeleitet. Bislang orientieren sich Eingliederungshilfeleistungen an der Wohnform (Einrichtung, Betreutes Wohnen, Privathaushalt). Mit dem Bundesteilhabegesetz wird Eingliederungshilfe personenzentriert, am Bedarf des Betroffenen orientierte geleistet. Die Trennung von stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen wird damit aufgehoben. Die Basis dafür bildet das novellierte Wunsch- und Wahlrecht in der Eingliederungshilfe.

Trennung der Leistungen

Das Wunsch- und Wahlrecht, das gemäß § 8 SGB IX für alle Rehabilitationsträger gilt, wird mit § 104 SGB IX für das Eingliederungsrecht noch einmal präzisiert. Dort wird das Prinzip der Personenzentrierung der Leistungen, unabhängig von der Wohnform, verankert. Demgemäß werden Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß dem individuellen Bedarf, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den Kräften und Mitteln der Leistungsberechtigten erbracht (§ 104 Abs. 1 SGB IX). Mit der Personenzentrierung entfällt die Differenzierung nach stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich künftig auf die reinen Fachleistungen zur Förderung der Teilhabe. Existenzsichernde Leistungen werden von behinderungsbedingten Leistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Die Existenzsicherung erfolgt über die Grundsicherung unabhängig von der Wohnform (SGB XII bzw. SGB II, vgl. auch § 93 SGB IX). Sonderregelungen für den Lebensunterhalt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe fallen ersatzlos weg, darunter auch das Bekleidungsgeld und der Barbetrag. Hinsichtlich der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt wird eine Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderungen angestrebt.

Berechtigt, angemessen, zumutbar

Die Wunsch- und Wahlfreiheit der Leistungsberechtigten ist allerdings nicht unbegrenzt. Während im ersten Absatz des § 104 noch die individuelle Bestimmung der Teilhabeziele und des Leistungsanspruches hervorgehoben werden, wird dies im zweiten Absatz erheblich eingeschränkt. Es wird nun nicht mehr von „berechtigten“ Wünschen wie in § 8 SGB IX gesprochen, sondern von „angemessenen“ Wünschen. Nicht angemessen wären unverhältnismäßigen Mehrkosten.

Bei Auswahl und Ausführung der Leistungen muss gemäß § 8 den berechtigten Wünschen des Betroffenen entsprochen werden. Bei dieser Wertung, was „berechtigt“ ist, muss auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen werden.
Den Wünschen des Berechtigten soll entsprochen werden, soweit die gewünschten Leistungen angemessen sind. (§ 104 Abs. 2 SGB IX).
Das Kriterium der Angemessenheit ist nicht auf Kostengesichtspunkte beschränkt, sondern umfasst auch die Qualität der Leistung und deren Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Das Erfordernis der Angemessenheit erfordert eine Bewertung aller oben genannten Tatbestandsmerkmale im Verhältnis zu den geäußerten Wünschen.

Nicht angemessen wären unverhältnismäßigen Mehrkosten. Damit diese messbar sind soll ein Kostenvergleich mit geeigneten und bedarfsdeckenden Leistungsalternativen von Leistungserbringen erfolgen. Eine Leistung ist hiernach allerdings nur dann mit einer anderen vergleichbar, wenn beide neben dem Teilhabeziel auch bezüglich der Leistungsform miteinander übereinstimmen und der individuelle Bedarf durch die im Vergleich betrachteten vereinbarten Leistungen gedeckt werden kann und diese wirklich verfügbar wären.
Dabei stellen die Kosten für vergleichbare Leistungen von Leistungserbringern ihrerseits noch nicht die Angemessenheitsobergrenze dar, sondern erst deren unverhältnismäßige Überschreitung, die gesondert zu prüfen ist. Die Kosten für vergleichbare Leistungen von Leistungserbringern sind noch nicht die Angemessenheitsobergrenze, sondern erst deren unverhältnismäßige Überschreitung, die gesondert zu prüfen ist. Die unverhältnismäßigen Mehrkosten sind ein rechnerisches Prüfkriterium, bei dem die regional verfügbaren Angebote der Leistungserbringer und übliche Kostenschwankungen in den Blick zu nehmen sind. Im Ergebnis des Vergleichs soll den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann entsprochen werden, wenn diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Leistungsberechtigte werden in der Regel kaum in der Lage sein, die komplizierten Vergleichsrechnungen nachzuvollziehen, da ihnen die Kalkulationsunterlagen des herangezogenen Vergleichsanbieters nicht vorliegen. Die stehen aber dem Träger der Eingliederungshilfe zur Verfügung, der in dieser Entscheidungskonstellation eindeutig die besseren Karten hat.

Sollte es einen nicht angemessenen Wunsch geben, muss geprüft werden, ob die angebotene Alternative zumutbar ist. Dabei müssen die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform berücksichtigt werden.

Wünschen nach einem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen, in denen ausschließlich Menschen mit Behinderungen betreut werden (früher: stationäre Einrichtungen) wird bevorzugt entsprochen werden, wenn beide Wohnformen im Rahmen der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung gleich bewertet werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auch die bisherige Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Was im geltenden Recht als angemessen angesehen wird, soll auch nach dem neuen Recht angemessen sein.

soziale Beziehungen

Im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung muss ebenfalls den Wünschen des Betroffenen entsprochen werden, wenn er diese Leistungen nicht mit anderen gemeinsam in Anspruch nehmen will. Die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen mag zwar die Arbeit des Leistungsträgers erleichtern, sie kann aber nicht allein in sein Ermessen gestellt werden; vielmehr muss der Leistungsberechtigte auf Augenhöhe an der Entscheidung beteiligt werden. Daher muss die gemeinsame Inanspruchnahme von Fachleistungen für die Leistungsberechtigten zumutbar sein.

Entscheidend ist die Umsetzung

Abzuwarten bleibt, ob es in der Praxis gelingt, Wunsch- und Wahlrecht, Angemessenheit und Zumutbarkeit für alle zufriedenstellend unter einen Hut zu bringen.
Entscheidend ist der Umgang der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer im Alltag mit diesen Grundsätzen. Was wird im Einzelnen für zumutbar und angemessen gehalten? Gibt es dabei regionale Unterschiede?

Quellen: Deutscher Bundestag: „Bericht zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Bundesteilhabegesetzes“, SOLEX

Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern

In loser Folge werden wir in diesem Jahr über einzelne Aspekte des Bundesteilhabegesetzes und des neuen SGB IX ab 2020 berichten. In diesem Jahr (2019) stehen nicht nur die Leistungsträger in den Ländern, sondern auch die Leistungserbringer wie Werkstätten für Behinderte, ambulante Dienste und Einrichtungen, die stationäres Wohnen anbieten, und nicht zuletzt die Betroffenen – die Leistungsempfänger, ihre Angehörigen, ihre rechtlichen Betreuer vor großen Herausforderungen, um die Umsetzung der Neureglungen möglichst unfallfrei zu bewältigen.

BTHG – Aufgaben der Bundesländer

Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Stand der Dinge in den einzelnen Bundesländern. Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze konkretisiert. Dabei gibt es auf Landesebene notwendige Umsetzungsmaßnahmen und gesetzgeberische Gestaltungsspielräume.

Notwendige Umsetzungsmaßnahmen

  • Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
  • Hinwirkung auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern sowie Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX-neu)
  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
  • Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die an der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Gesetzgeberische Gestaltungsspielräume (u. a. Öffnungsklauseln)

  • Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung, darunter nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum wie interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 46 Abs. 2 SGB IX) und andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen (§ 46 Abs. 5 SGB IX)
  • Ermöglichung der Leistungen durch andere Leistungsanbieter (§ 60 Abs. 3 SGB IX) und Präzisierung der fachlichen Qualitätsstandards und Voraussetzungen für die Zulassung anderer Leistungsanbieter
  • Abweichung nach oben von dem vorgesehenen Prozentsatz der Bezugsgröße (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, 1.246 Euro für das Jahr 2019) im Kontext des Budgets für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
  • Nähere Bestimmung über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
  • Bestimmung, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat (§ 103 Abs. 2 SGB IX-neu)
  • Nähere Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung durch Rechtsverordnung (§ 118 Abs. 2 SGB IX-neu)
  • Möglichkeit der Einführung anlassloser Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern (§ 128 Abs. 1 SGB IX-neu)
  • Nähere Bestimmungen zur Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX-neu)

Stand in den einzelnen Ländern

hier nur der Stand der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere die Bestimmung der zukünftigen Träger der EIngliederungshilfe

Baden-Württemberg

Träger der Eingliederungshilfe:
Stadt- und Landkreise; Delegation von Aufgaben der Eingliederungshilfe von Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden ist möglich.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Änderung durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg)

Bayern

Träger der Eingliederungshilfe:
Bezirke (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I; siehe insbesondere den neuen Teil 7a, Art. 66a ff. sowie die Änderungen in Teil 10, Art. 80 ff.) sowie Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) (ebenfalls (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I)

Berlin

Träger der Eingliederungshilfe:
bis 31.12.2019: Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter; Regelung ab 1.1.2020 ist noch offen
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) (Änderung durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Brandenburg

Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt

Bremen

Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt

Hamburg

Träger der Eingliederungshilfe:
Freie und Hansestadt Hamburg (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG-SGB IX) vom 21. Juni 2018

Hessen

Träger der Eingliederungshilfe:
Lebensaltersmodell – kreisfreie Städt und Landkreise für Minderjährige; Delegation der Landkreise auf größere Gemeinden ist möglich. Ab Volljährigkeit wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger zuständig.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) (Änderung durch Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)

Mecklenburg-Vorpommern

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreie Städte
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)

Niedersachsen

Träger der Eingliederungshilfe:
ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege)

Nordrhein-Westfalen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Fachleistungen für Minderjährige, die in der Herkunftsfamilie leben, bleiben bis Schulabschluss bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Rechtsgrundlagen:
Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB-IX NRW) vom 21. Juli 2018, berichtigt am 16. August 2018 sowie Änderung des Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)

Rheinland-Pfalz

Träger der Eingliederungshilfe:
geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig.

Saarland

Träger der Eingliederungshilfe:
Land Saarland (Landesamt für Soziales)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 sowie Änderung des Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)

Sachsen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen)

Sachsen-Anhalt

Träger der Eingliederungshilfe:
Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe)

Schleswig-Holstein

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 22. März 2018 sowie Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)

Thüringen

Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung)
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018

Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:

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