So könnte das neue Betreuungsrecht aussehen

Seit Mitte September 2018 liegt ein zweiter Diskussionsteilentwurf zur Modernisierung des Vormundschaftsrechts vor, der auch umfassende Änderungen des Betreuungsrechts enthält.

Wesentliche inhaltliche Neuerungen das Betreuungsrecht betreffen die Vorschriften zur Vermögenssorge, zur Aufsicht des Gerichts, zum Aufwendungsersatz und zur Vergütungspflicht. Sie werden künftig unmittelbar im Betreuungsrecht eingeordnet und die Vorschriften soweit erforderlich an die Vorgaben des Betreuungsrechts angepasst. Die Vergütung selbst bleibt im VBVG geregelt, das in seiner Grundstruktur unverändert bleibt – mit Ausnahme der Neuregelungen zur Vergütung des Vereinsvormunds.

In diesem Entwurf wird auch der Gesetzesaufbau des Betreuungsrechts überarbeitet. Insbesondere die bisherigen Verweisungen auf das Vormundschaftsrecht werden dabei aufgelöst (insbes. § 1909i BGB) und eigenständig geregelt.

Wie das neue Betreuungsrecht nach dem derzeitigen Stand der Diskussion aussehen würde, können Sie im Beitrag „Reform des Betreuungsrechts“ abrufen.

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Regelbedarfe 2019 und Kritik

Ermittlung der Regelbedarfe im SGB II und SGB XII

Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, wird eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgenommen.
Die Höhe der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Größen, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer andererseits (§ 28a SGB XII). Die aktuelle Berechnung ergibt eine Erhöhung um 2,02%. Danach müsste der Regelsatz 2019 für alleinstehende Erwachsene von 416 Euro auf 424 Euro steigen.

Tatsächlich hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dies laut Reuters am 11.9.2018 verkündet. Es werde eine Erhöhung für Erwachsene im Regelsatz um acht Euro geben, für den Regelsatz für Kinder um sechs. Das Kabinett solle die Verordnung zur jährlichen Anpassung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende am Mittwoch nächster Woche billigen.

Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbands

Unterdessen fordert der Paritätische Wohlfahrtsverband eine Anhebung auf der Regelsätze für Erwachsene auf mindestens 571 Euro. Darüber hinaus fordert der Verband die Einführung einer existenzsichernden Kindergrundsicherung. Dies ergibt sich aus einer Expertise der Paritätischen Forschungsstelle.

„Der jetzige Regelsatz ist das Ergebnis manipulativer Eingriffe in die statistischen Berechnungen, kleinlicher Missgunst und armutspolitischer Ignoranz. Ohne jegliche Korrektur werden die viel zu niedrigen Regelsätze nun schlicht entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung fortgeschrieben. Mit diesen Armutssätzen wird die Spaltung der Gesellschaft weiter vorangetrieben“, kritisiert Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands.

 

Quelle: Solex, Reuters, der paritätische

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Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 6.9.2018 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2019 ist das Jahr 2017. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. So gab es 2017 eine Steigerung

  • im Bundesgebiet um 2,52 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 2,46 Prozent und
  • in den neuen Bundesländern um 2,83 Prozent.

Bezugsgröße

  • 2018: 3.045 Euro pro Monat
  • 2019: 3.115 Euro pro Monat

Die Bezugsgröße ist unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Außerdem ist sie bei der Berechnung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten, bei der Errechnung der Belastungsgrenzen bei der Zuzahlung in der Krankenversicherung, bei Zuschüssen der Kassen zu ambulanten Hospizdiensten und vieles mehr wichtig.

Beitragsbemessunggrenzen

Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung:

  • 2018: 6.500 Euro pro Monat
  • 2019: 6.700 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung:

  • 2018: 5.800 Euro pro Monat
  • 2019: 6.150 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze (bundeseinheitlich) in der gesetzlichen Krankenversicherung:

  • 2018: 4.425 Euro pro Monat
  • 2019: 4.537,50 Euro pro Monat

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze):

  • 2018: 59.400 Euro pro Jahr
  • 2019: 60.750 Euro pro Jahr

Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2017 beträgt laut Referentenentwurf 37.077 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.

Zustimmung des Bundesrats

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Abstufung zwischen krank und arbeitsfähig?

Arbeitsminderungsbescheinigung

Laut Handelsblatt und Haufe-Online schlägt der Marburger Bund eine Zwichenlösung zwischen Krankschreibung und hundertprozentiger Arbeitsfähigkeit vor. Diese neue Form soll Arbeitsminderungsbescheinigung heißen. Diese würde eine vorübergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Damit könnten Ärzte verordnen, dass der Arbeitnehmer zwar krank sei, aber einige wenige Stunden, je nach Fall, am Tag arbeiten könne.
Dies würde insbesondere bei psychischen Störungen, etwa Depressionen, die Gefahr einer sozialen Isolation deutlich mindern. Es blieben der Kontakt mit den Kollegen und Kolleginnen und eine Tagestruktur erhalten.

schnellere Genesung möglich

Der Vorsitzende des Marburger Bundes Rudolf Henke hält sogar eine schnellerer Genesung für denkbar, wenn die erkrankten Arbeitnehmer nicht so lange dem Arbeitsprozess fernblieben. Gerade bei psychischen Erkrankungen könnten lange Krankschreibungen die Symptome der Krankheit noch verstärken. Oft käme auch noch Angst um den Arbeitsplatz dazu.

Ob auch bei anderen Krankheiten, die nicht psychischer Natur sind, ähnliche Regelungen sinnvoll sind, müsste noch diskutiert werden.

Arbeiten trotz AU

Geltende Regelung ist, dass Arbeitnehmer, die krank sind, unverzüglich ihren Arbeitgeber darüber informieren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist allerdings kein Arbeitsverbot. Wenn der Arbeitnehmer meint, er könne trotz AU arbeiten, so kann er das auch tun, kann aber dann nicht verlangen, dass seine Arbeitszeit für die Dauer der AU gekürzt wird.
Der Versicherungsschutz bleibt sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Unfallversicherung entgegen landläufiger Meinung voll erhalten, wenn jemand mit einer AU zur Arbeit geht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den „kranken“ Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn er der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer damit sich oder andere gefährde.

Quellen: Handelsblatt, Haufe, Arbeitsrechte.de

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Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone vorgelegt (BundesratsDrucksache 419/18).

Starre Entgeltgrenze

Die starre Entgeltgrenze von 450 Euro ermögliche es geringfügig Beschäftigten nur, eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten. Durch die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns reduzierten sich diese Stunden stetig. Konnten geringfügig Beschäftigte im Januar 2015 noch knapp 53 Stunden im Monat zum damals geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro arbeiten, seien es seit 2017 nur noch rund 51 Stunden. Weitere Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns worden die mögliche Arbeitsleistung weiter reduzieren. So die Landesregierung in ihrere Begründung.

Kopplung an den Mindestlohn

Dieser Entwicklung will sie entgegen wirken, indem die Geringfügigkeitsgrenze an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt werden soll.
Der Vorschlag lautet: Statt von 450 Euro soll statt dessen das 53fache des aktuell geltenden Mindestlohns die Rede sein. Das würde bedeuten, dass bei der geplanten Erhöhung des Mindestlohns
  • im Jahr 2019 auf 9,19 Euro die Geringfügigkeitsgrenze auf 487,07 Euro und
  • im Jahr 2020 auf 9,35 Euro die Geringfügigkeitsgrenze auf 495,55 Euro stiege.

Der Entwurf greift auch die geplante Ausweitung der Gleitzone, die dann Einstiegsbereich heißen soll, auf. Danch sollen Midijobber im Rahmen des Einstiegsbereichs zwischen 450 und 1300 Euro verdienen können. Hier lautet der Vorschlag, dass nunmehr nicht von der Obergrenze 1300 Euro gesprochen wird, sondern von dem 148fachen des aktuell geltenden Mindestlohns. Damit läge die Obergrenze der Midijobs

  • im Jahr 2019 bei 1360,12 Euro,
  • im Jahr 2020 bei 1383,80 Euro.

Mehrkosten für die Rentenversicherung

In der Vorstellung des Gesetzesentwurfes heißt es, der allgemeinen Rentenversicherung würden aufgrund der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beschäftigte in der Gleitzone nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt Kosten von ca. 200 Mio. Euro jährlich entstehen.

Über den Gesetzesentwurf soll am 21.September 2018 im Bundesrat beraten werden.

Quelle: BundesratsDrucksache 419/18

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Qualifizierungschancengesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für das Qualifizierungschancengesetz vorgelegt, dass das Bundeskabinett am 19.September verabschieden soll.

  • In dem Paket wird die Senkung des Arbeitslosenbeitrags geregelt.
  • Zugleich soll die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bisher auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten ist, für alle Beschäftigten geöffnet werden.
  • Außerdem soll das Gesetz dafür sorgen, dass kurzzeitig Beschäftigte leichter Arbeitslosengeld beziehen können. Ein Anspruch soll künftig schon dann entstehen, wenn sie innerhalb von 30 Monaten zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Bislang betrug die sogenannte Rahmenfrist zwei Jahre.

Die Änderung bei der Rahmenfrist soll zum 1.1.2020 in Kraft treten, alles andere schon zum 1.1.2019.

Senkung des Arbeitslosenbeitrags

Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung wird zum 1. Januar 2019 auf 2,6 Prozent gesenkt. Der Ausgleich des Haushalts der Bundesanstalt für Arbeit ist mit einer Beitragssenkung in dieser Höhe bei weiterhin positiver Wirtschaftsentwicklung auch bei einer Erweiterung der Aufgaben der BA im beschriebenen Sinne nicht gefährdet. Die gute Wirtschaftslage erlaubt eine darüberhinausgehende befristete Absenkung des Beitrags um weitere 0,1 Prozentpunkte. Dies wird durch eine gesonderte Verordnung der Bundesregierung umgesetzt, die ebenfalls zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt und bis zum Ende des Jahres 2022 befristet ist. Übersteigt die Rücklage nach der Absenkung dauerhaft 0,65 Prozent des BIP um einen Betrag, der mehr als 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspricht, wird von der Verordnungsermächtigung erneut Gebrauch gemacht.
Das heißt also: Der Beitrag wird auf 2,5% bis Ende 2022 gesenkt. Wenn es die wirtschaftliche Situation zulässt, bleibt es danach dabei; wenn nicht, steigt der Beitrag wieder auf 2,6%.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Update: Zahlen und Rechenwerte für 2019

Vor etwa 10 Tagen veröffentlichten wir hier einen Beitrag unter anderem über die mutmaßlichen Sozialversicherungsbeiträge 2019. Nun ist schon wieder einiges anders.

Arbeitslosenversicherung

War bis vor kurzem noch eine Absenkung des Beitrags um 0,3 Punkte auf 2,7% die Rede, so wie es auch im Koalitionsvertrag vorgesehen war, so heißt nun in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dass der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2019 auf 2,5% gesenkt werden kann.

Pflegeversicherung

Die jüngsten Äußerungen von Minister Spahn deuten darauf hin, dass mit einer Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5 statt um 0,3 Punkte auf dann 3,05%, bzw. 3,3% gerechnet werden muss.

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bleiben damit 2019 vermutlich bei 39,75%.

Sachbezugswerte 2019

Im Entwurf der 10. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden die Sachbezüge für 2019 festgelegt. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2019 voraussichtlich auf 251 Euro angehoben. Damit sind für Frühstück 1,77 Euro, für Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro anzusetzen.
Der voraussichtliche Wert für Unterkunft oder Mieten soll 231 Euro betragen.

Für die Sachbezüge 2019 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist um 2,2 Prozent gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 2,1 Prozent.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Leitfaden Selbsthilfeförderung

§ 20h SGB V verpflichtet die Krankenkassen, die Selbsthilfe von Patienten zu fördern. Es ist also eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände und erfolgt auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Fördergrundsätze.

Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat am Montag, 20. August 2018, den neuen Leitfaden Selbsthilfeförderung beschlossen. Die im Leitfaden zusammengefassten Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes für die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V beschreiben den Rahmen für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes-und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und Verfahren der Förderung und sollen zu einer weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Förderpraxis beitragen.

Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von Versicherten zum Ziel haben. Gesundheitliche Prävention wird dabei nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfekontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sind.

Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen seit dem Jahr 2016 1,05 Euro je Versicherten zur Verfügung. Der Betrag erhöht sich in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches. (2017: 1,08 Euro; 2018: 1,11 Euro)

Die Fördermittel der GKV werden in zwei Bereichee aufgeteilt:

  1. Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung)
    Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen einer Pauschalförderung werden diese Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst.
  2. Krankenkassenindividuelle Förderung (Projektförderung)
    Die krankenkassenindividuelle Förderung wird von einzelnen Krankenkassen und/oder ihren Verbänden verantwortet. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projekt förderung zu kooperieren und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Gefördert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen.

Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurden in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter beratender Beteiligung der Spitzenorganisationen der Selbsthilfegruppen (Paritätischer Gesamtverband, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe) entwickelt und werden bei Bedarf angepasst und weiterentwickelt.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Der Paritätische

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Erfahrungen mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses

Ein Jahr nach der Reform des Unterhaltsvorschusses profitieren rund 300.000 Kinder und Jugendliche zusätzlich von dieser Leistung. Dies geht aus dem Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes hervor, den das Bundeskabinett am 22. August beschlossen hat. Der Bericht wird jetzt dem Bundestag vorgelegt.

Ziele

Ziele der Reform des Unterhaltsvorschuss waren

  1. Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten durch Wegfall der Höchstbezugsdauer und Aufnahme einer zusätzlichen Altersgruppe in den Kreis der Leistungsberechtigten,
  2. Verbesserung des Rückgriffs bei den Unterhaltsschuldnern und -schuldnerinnen,
  3. Vermeidung des Parallelbezug von SGB II-Leistungen einerseits und Unterhaltsvorschuss-Leistungen andererseits.

Das erste Ziel wurde erreicht. Über 300.000 Kinder zusätzlich erhalten die Leistung nach dem UVG. Da die Antragszahlen im vergangenen Jahr nach der Neuregelung drastisch gestiegen sind, waren die Unterhaltsvorschuss-Stellen zeitweilig überlastet. Normalisiert haben sich die Antragszeiten noch nicht flächendeckend.

Dies ist auch der Grund dafür, dass die Bundesregierung über das Erreichen der anderen beiden Ziele nur mitteilen kann, dass sie noch nicht umgesetzt sind. Vorrang habe die Bearbeitung der Leistungsanträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Neuregelung seit Juli 2017

Mit der Neuregelung, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat, entfällt die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten, außerdem wird der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert. Bisher erlischt der Anspruch, wenn das betroffene Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. Seit 1.7.2017 gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Allerdings gilt diese Ausweitung der Altersgrenze nicht unbeschränkt. Vielmehr kommt es mit der Gesetzesänderung zu einer Zweiteilung:

  • Bis zum 12. Lebensjahr des Kindes bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Ab Vollendung des 12. Lebensjahres erhält das Kind/der Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss; sie dürfen die Leistung nur dann beanspruchen, wenn sie nicht von Hartz IV abhängig sind (bzw. wenn es durch die UVG-Leistung nicht mehr hilfebedürftig ist) und der betreuende Elternteil ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro bezieht.

Höhe

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB: Danach beträgt der Mindestunterhalt 87% bei Kindern bis 6 Jahre, 100% bei Kindern ab 7 Jahre und 117% des Doppelten des jährlichen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz, zur Zeit 2.394 EUR).

Daraus ergeben sich folgende Mindestunterhaltsbeträge:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 348 EUR, nach Abzug des Kindergeldes (194 EUR) 154 EUR,
  • Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 399 EUR, nach Abzug des Kindergelds 205 EUR,
  • Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 467 EUR, nach Abzug des Kindergelds 273 EUR.

Quellen: Bericht der Bundesregierung, Solex

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Schon mal rechnen für 2019…

Viele Arbeitnehmer, Betriebe und Einrichtungen möchten gerne möglichst früh wissen, mit welchen Abgaben, Rechengrößen und Zahlen sie im und für das nächste Jahr planen können. Immerhin können wir hier schon auflisten, wie einige der Zahlen mit großer Wahrscheinlichkeit aussehen werden.

Beiträge zu den Sozialversicherungen

Rentenversicherung
Laut Rentenversicherungsbericht 2017 soll der Beitragssatz nach der Senkung Anfang 2018 von 18,7% auf 18,6% in den nächsten Jahren bis 2022 stabil bleiben, also bei 18,6%, auch 2019.

Krankenversicherung
Mit dem Entwurf des Versicherten-Entlastungsgesetz sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 noch festgelegt. Er wird aber nach Einschätzung der GKV 2019 stabil bei 1% bleiben. Somit läuft es auf einen Beitragssatz von 14,6% plus 1%, also 15,6% hinaus, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 7,8%.

Pflegeversicherung
Minister Jens Spahn hat eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in der Haushaltsdebatte im Mai 2018 schon angekündigt. Vermutlich wird der Beitrag um 0,3% erhöht werden auf dann 2,85%, (bzw. 3,1% für Kinderlose)

Arbeitslosenversicherung
Hier gibt es eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag 2018 (Seite 13), dass der Beitragssatz zum 1.1.2019 um 0,3% gesenkt werden soll, auf dann 2,7%.

Erhöhung des Mindestlohns

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 26.06.2018 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen.

Gleitzone – Einstiegsbereich

Die Gleitzone soll ab 2019 von 450,01 bis 1.300 Euro gehen. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetzentwurf im Rahmen des Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes wird von einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich gesprochen.
Mit den geplanten Sozialversicherungsbeiträgen würde der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,75% betragen. Der Faktor F wäre 0,7547.

Insolvenzgeldumlage

Die Umlage wird sehr wahrscheinlich ebenfalls stabil bei 0,06% bleiben. Verordnungsentwurf des BMAS

Quellen: Bundesregierung, Bundesministerien, Reuters

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