Wohngeldstärkungsgesetz – Entwurf

Am 21. September 2018 tagte der Wohngipfel von Bund und Ländern. Ergebnis: eine Aufstockung der Mittel für Wohngeld auf insgesamt 1,185 Milliarden Euro. Um Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten stärker zu entlasten, haben Bund und Länder auf dem Wohngipfel eine Verbesserung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 vereinbart. Dies greift auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages auf, wonach das Wohngeld an die jeweiligen allgemeinen und individuellen Lebensbedingungen angepasst werden soll.

Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkosten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter steigen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab. Zusätzlich führen Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausgleichen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngeldes sinken.

Der Entwurf eines Wohngeldstärkungsgesetz  sieht vor:

Eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen und das Leistungsniveau insgesamt anzuheben. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, (Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf). Eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation ist dabei berücksichtigt.

Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10 000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus noch gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), (§ 12 Abs. 5 WoGG – Entwurf). Die Wohngeldleistungen liegen dann in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro.

Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag für Miete und Belastung für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.

Die regelmäßige Überprüfung des Anpassungsbedarfs des Wohngeldes (§ 39 WoGG – Entwurf) soll künftig die Grundlage für eine gegebenenfalls erforderliche, zeitnahe Anpassung des Wohngeldes sein.

Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, (§ 42b Abs. 1 WoGG – Entwurf). Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, (§ 42b Abs. 1 S. 3 WoGG – Entwurf).

Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Quelle: Referentenentwurf Wohngeldstärkungsgsetz

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Bundesrat will Bafög-Reform verbessern

Anpassung der Leistungen

Unter anderem hält es der Bundesrat für nötig,  die Höhe der BAföG-Leistungen automatisch an die tatsächliche Preis- und Einkommensentwicklung zu koppeln. Zur Gewährleistung der Chancengleichheit sei eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete Anpassung der Bedarfssätze, Freibeträge und Sozialpauschalen dringend geboten (Änderung des § 35 Bafög).

Streichung der Altersgrenze

Bafög solle für Teilzeitausbildungen und für alle Modelle der Studienorientierung geöffnet werden. Die geltende Altersgrenze sei angesichts der Vielfalt der Bildungsbiographien und unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens nicht gerechtfertigt und solle aufgehoben werden (Änderung des § 10 Abs.2 Satz 1 Bafög).

Verlängerte Förderung

In bestimmten Fällen solle die Förderung verlängert werden, wenn sich die Ausbildung infolge einer Behinderung, der Pflege von Angehörigen oder einer Schwangerschaft verzögert. § 15 Absatz 3 BAföG regelt die Gründe für eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit. § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG erfasst bisher die Verzögerung der Ausbildung infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Künftig sollen die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren sowie die Pflege eines nahen Angehörigen in die Bestimmung einbezogen werden.

Erhöhung der Wohnkostenpauschale

Die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG-Entwurf vorgesehene Erhöhung der Wohnkostenpauschale von 250 auf 325 Euro sei aufgrund der Steigerungen der Kosten auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt nicht ausreichend. Insbesondere an Hochschulstandorten und dort an Universitätsstädten lägen die monatlichen Ausgaben für die Unterkunft regelmäßig über dem Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Des Bafög-Entwurfs. Dies werde durch die 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks bestätigt, der zu entnehmen sei, dass bereits im Sommersemester 2016 die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für Miete einschließlich Nebenkosten 323 Euro betragen haben. Die mit dem Gesetzesentwurf vorgelegte Erhöhung der Wohnkostenpauschale weise somit gerade den Stand der durchschnittlichen Wohnkosten von 2016 aus. Es würden weder die Steigerung der Mietkosten seit 2016 noch die an verschiedenen Hochschulstandorten überdurchschnittlich anfallenden Mietkosten berücksichtigt. Die betroffenen Studierenden hätten, anders als die übrigen Anspruchsberechtigten im BAföG, keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Quellen: Bundesrat (Stellungnahme), (Gesetzentwurf)

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TSVG verabschiedet

Das Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) ist beschlossen und kann in Kraft treten. Hier an dieser Stelle gab es in den letzten 6 Monaten 6 Beiträge zu diesem Gesetzesvorhaben.

Kontroversen

Das Gesetz wurde in vielen Teilen sehr kontrovers diskutiert und es wurden einige mehr oder weniger fachfremde Regelungen „eingeschmuggelt“.
Der Bundesrat, der nicht zustimmungspflicht ist, konnte trotzdem einige Forderungen durchsetzen, so zum Beispiel, dass die kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) in die zeitnahe Terminvermittlung einbezogen werden. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplante Ermächtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses, den Zugang zur Psychotherapie neu zu steuern, ab. Dieser Punkt war auch Gegenstand einer Petition, die die jetzt erfolgte Streichung des Zusatzes zu § 92 Abs.6a forderte.

Eine weitere Petition von Seiten der Homoöpathie – Anhänger gegen die Streichung des § 53 Abs.5 wurde dagegen nicht berücksichtigt. Somit wird der Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen aufgehoben. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln aber weiterhin als Satzungsleistung anbieten.

Bei der Heilmittelversorgung werden die entsprechenden § 124 und § 125 neu gefasst und um die §§ 125a und 125b ergänzt. Das wichtigste dazu steht im Beitrag Neue Regelungen zur Heilmittelversorgung.

Der Plan, unabhängig von einer Entscheidung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss, der dafür zuständig ist, über die Zulassung von Medikamentn und Behandlungsmethoden zu entscheiden) weitere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen, wurde dagegen fallengelassen, zumindest im Rahmen des Terminservicegesetzes (siehe auch hier).

Wesentliche Änderungen des TSVG:

  • Praxisärzte müssen künftig mindestens 25 statt 20 Stunden pro Woche für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen.
  • Die telefonische Vermittlung von Arztterminen soll stark ausgebaut werden. Die seit 2016 existierenden Terminservicestellen sollen künftig rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, außerdem soll es ein Onlineangebot geben. Neben Fachärzten sollen sie ab 2020 auch Haus- und Kinderärzte vermitteln.
  • Augenärzte, Frauenärzte und HNO-Ärzte müssen künftig pro Woche fünf Stunden offene Sprechzeit einrichten, in der sie Patienten ohne Termine behandeln.

Weitere Änderungen:

  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab 2020 von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht.
  • Versicherte sollen künftig mit Smartphone oder Tablet auf ihre elektronische Patientenakte zugreifen können. Diesen Service müssen die Kassen spätestens 2021 anbieten.
  • Den bisherigen „Gelben Schein“, die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung, müssen Ärzte ab 2021 nur noch digital an die Krankenkassen übermitteln.
  • Die sogenannte Präexpositionsprophylaxe (Prep) wird bei einem erhöhten HIV-Risiko zur Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei wird ein Medikament eingenommen, das vor einer Ansteckung mit HIV schützt.
  • Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird beauftragt, im Internet ein Suchverzeichnis zu Hebammen und deren jeweiligen Leistungen zu erstellen.
  • Pflegebedürftige sollen auf Kosten der Kassen auch die Angebote von Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen können, die zum Beispiel im Haushalt helfen, einkaufen oder vorlesen. Bislang bezahlen die Kassen nur Leistungen, die von Pflegediensten erbracht werden.
  • Patienten sollen künftig die Impfstoffe aller Hersteller zur Verfügung stehen. Den Ausschluss bestimmter Lieferanten durch Verträge soll es künftig nicht mehr geben.

Quellen: Bundestag, Beschlussfassung TSVG, Fokus Sozialrecht

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Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Am kommenden Freitag, den 15.3.2019 wird der Bundesrat über eine Entschließung beraten, die die Bundesländer Hamburg, Berlin, Bremen, und Schleswig-Holstein vorgelegt haben. Es geht darum, die Leistungssystematik der Pflegeversicherung grundlegend zu verändern sowie eine Verbesserung der solidarischen Finanzierungsbasis zu erreichen. Die Bundesregierung möge dazu einen Gesetzentwurf vorlegen. Zur Begründung weisen die Länder daruf hin, dass die Kosten der Pflege rapide steigen würden, die Pflegeversicherung aber das Risiko des Einzelnen nicht vollständig abdeckten.

Die Bundesländer sehen als Eckpunkte einer Reform:

  • Die Kosten für die Behandlungspflege von Heimbewohnerinnen und bewohnern werden aus der Krankenversicherung finanziert. Damit wäre die medizinische Behandlung in der Pflege nicht mehr Teil der gesamten Pflegekosten und würde eine weitere finanzielle Entlastung für die Pflegebedürftigen bedeuten. Dafür soll die geriatrische Rehabilitation in der Pflegeversicherung angesiedelt werden, weil diese Pflegebedürftigkeit präventiv vorbeugt.
  • Das bisherige System der Pflegeversicherung wird so geändert, dass für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den erforderlichen Pflegeleistungen eine Obergrenze gesetzlich festgelegt wird und die Pflegeversicherung alle darüber hinausgehenden und erforderlichen Pflegekosten trägt. Die Obergrenze soll verhindern, dass der Eigenanteil angesichts absehbarer und notwendiger Mehrkosten für Pflegepersonal und Ausbildung weiter steigt. Die Obergrenze mache den Eigenanteil für die Versicherten stattdessen verlässlich und berechenbar. Als Höchstbetrag für den Eigenanteil schlagen die Initiatoren den bundesdurchschnittlichen Eigenanteil im Pflegeheim vor. Er liegt derzeit bei 618 Euro.
  • Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität bei der Finanzierung von Pflegeleistungen wird neu ausbalanciert. Begrenzte und kalkulierbare Eigenbeiträge der Pflegebedürftigen und die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung werden ergänzt durch einen dynamisierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt orientiert sich die Höhe des steuerfinanzierten Zuschusses am Wert der Leistungen, die die Pflegeversicherung derzeit vordringlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringt.
  • Im Sinne einer Gleichbehandlung soll die Höchstgrenze für Eigenanteile nicht nur für die stationäre Pflege, sondern auch für die ambulante Pflege gelten. Andernfalls gäbe es einen finanziellen Anreiz für eine im Einzelfall nicht erforderliche Unterbringung im Pflegeheim.

Der Entschließungsantrag wird nach der Vorstellung im Plenum des Bundesrats in die Ausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt er zur Abstimmung erneut auf die Plenartagesordnung.

Quelle Bundesrat

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Bewegung beim Asylbewerberleistungsgesetz?

Offensichtlich sollen  jetzt doch die Leistungen für Asylbewerber angehoben werden. Dies berichtet „Bild am Sonntag“ unter Berufung auf eine „Ministeriumssprecherin“ des Bundesarbeitsministeriums.

Wie FOKUS Sozialrecht schon Anfang Dezember 2018 im Beitrag „Keine Anpassung der Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz“ berichtete, ist die ausbleibende Erhöhung der Beträge in den letzten Jahren schlicht rechtswidrig.

§ 3 Abs. 4 AsylbLG besagt, dass der Bargeldbedarf sowie der notwendige Bedarf jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben werden soll, also entsprechend den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Dies ist in den letzten drei Jahren nicht geschehen.

Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Bargeldbedarf plus notwendiger Bedarf – alleinstehender oder alleinerziehender Erwachsener) beträgt zur Zeit insgesamt 354 Euro. Der Teil, der auch als Taschengeld bezeichnet wird, also der Betrag zur Deckung der persönlichen Bedarfe, beträgt 135 Euro. Dieses Taschengeld soll nun um 15 Euro angehoben werden, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sollten dann 79 statt 76 Euro bekommen und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren 97 statt 83 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren sollen 84 statt bisher 79 Euro gezahlt werden.

Das Taschengeld soll ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Von dem Taschengeld müssen unter anderem bezahlt werden:

  • Bus- und Bahntickets
  • Telefonkosten
  • Konzerte, Kino
  • Bildungsangebote
  • Gaststätten und Übernachtungen
  • Körperpflegemittel

Nicht die Rede war in dem Bericht davon, dass es auch eine Erhöhung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs geben soll. Damit wäre nur die Hälfte der gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Der notwendige Bedarf umfasst:

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushats.

Kaum war bekannt geworden, dass es nun einen zaghaften Versuch gibt, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden, fühlen sich CDU-Politiker bemüßigt, stattdessen eine Senkung der Leistungen zu fordern; der Leistungen, die das Bundesverfassungsgericht als absolutes Existenzminimum festgelegt hat.

Menschen das Existenzminimum verweigern zu wollen klingt nach Aufforderung zur Körperverletzung.

Quellen: Bild am Sonntag, Fokus-Sozialrecht

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Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Nach den Plänen zur Erhöhung der Bafög-Sätze liegt nun auch ein Gesetzentwurf vor, der die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld anpassen soll.

Berufsausbildungsbeihilfe

Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 56 ff. SGB III, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben. Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung.

Ausbildungsgeld

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Ausbildungsgeld

  • während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
  • während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • während einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung im Sinne des § 55 SGB IX.

Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

Die Veränderungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen im BAföG werden bei den Leistungen des SGB III nachvollzogen. Ebenso wie beim Bafög im ersten Schritt zum 1.8.2019, im 2. Schritt zum 1.8.2020. Die Einkommensgrenzen werden dann noch einmal – wie beim Bafög – zum 1.8.2021 angehoben.

Beispiele:
Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils:
zur Zeit:         372 Euro
ab 1.8.2019    391 Euro
ab 1.8.2020    398 Euro

Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Haushalt der Eltern:
zur Zeit:         231 Euro
ab 1.8.2019    243 Euro
ab 1.8.2020    247 Euro

Einkommensanrechnung beim Ausbildungsgeld – Einkommen der Eltern, es bleiben anrechnungsfrei:
zur Zeit:         3.113 Euro
ab 1.8.2019:   3.331 Euro
ab 1.8.2020    3.431 Euro
ab 1.8.2021    3.637 Euro

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

Der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld wird als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet.

Die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes wird deutlich vereinfacht und an die Struktur der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen. Die bisherige Unterscheidung nach Alter und Familienstand der Auszubildenden entfällt und weitere Differenzierungen aufgrund der Unterbringungsformen werden vereinfacht. Zudem findet eine Angleichung an die BAföG-Bedarfssätze statt.

Das Ausbildungsgeld im ersten und zweiten Jahr des Berufsbildungsbereichs beträgt ab 1. August 2019 117,- Euro. Eine Abstufung zwischen beiden Jahren im Berufsbildungsbereich (bislang 67,- Euro im ersten Jahr und 80,- Euro im zweiten Jahr) soll also künftig entfallen.

Der Bedarfssatz für Teilnehmende an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung wird auf den Bedarfssatz bei einer Berufsausbildung erhöht.

Quellen BMAS, SOLEX

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Erhöhung der Vergütung von beruflichen Betreuern und Vormündern: Gesetzentwurf liegt vor

Über zehn Jahre hat sich an der Vergütung nichts geändert. Und nun geht es doch schneller als erwartet: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – an den Bundesrat übermittelt am 1. März 2019 – wurde als besonders eilbedürftig qualifiziert und mit Fristablaufsdatum 12. April 2019 versehen. Dies deutet stark darauf hin, dass der Zeitplan der Bundesregierung darauf abzielt, das Gesetzgebungsverfahren mit 2. Einbringen in den Bundesrat am 12. April 2019 abzuschließen.

Der Zeitplan würde dann wie folgt lauten:

  • Erstes Einbringen in den Bundesrat
  • Erste Lesung im Bundestag
  • Beratung in den Ausschüssen (vor allem Rechtsausschuss)
  • Zweite und dritte Lesung im Bundestag
  • 12.04.2019: Zweite Befassung durch den Bundesrat
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt
  • Inkrafttreten: 1. Tag des ersten auf die Verkündung folgenen Kalendermonat (also vorauss. Mai oder spätestens Juni 2019)

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Drs. 101/19)

Abbildung: pixabay.com – geralt

Rückforderung von Blindengeld rechtens – Leistungen der Pflegeversicherung 

Ein bereits bewilligtes und gezahltes Blindengeld kann zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung verschwiegen hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen (VG) mit Urteil vom 19. Februar 2019.

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf den Blindengeldanspruch zum Teil angerechnet. Daher kann ist eine rückwirkenden Aufhebung des Blindengeldes zulässig, wenn der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung pflichtwidrig nicht mitgeteilt wird.

Der Sachverhalt:

Die im Jahr 1928 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls beantragte im Oktober 2007 die Gewährung von Blindengeld. Der Landschaftsverband Rheinland wies die Klägerin bei Antragstellung und wiederholt auch in den Folgejahren darauf hin, dass Leistungen der Pflegeversicherung auf den Blindengeldanspruch zum Teil angerechnet würden und sie den Bezug solcher Leistungen demensprechend mitteilen müsse. Im Jahr 2016 stellte sich heraus, dass die Klägerin seit Oktober 2008 Leistungen der Pflegeversicherung erhielt. Der Landschaftsverband Rheinland forderte daraufhin zu viel gezahltes Blindengeld in Höhe von rund 13.000 Euro zurück.

Das Urteil:

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erfüllt seien, da die Frau ihrer Pflicht zur Mitteilung der Änderung des Verhältnisse sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Sehbehinderung stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Bezug von Pflegeleistungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes habe und dementsprechend dem Landschaftsverband mitzuteilen gewesen sei. Nachdem ihr Pflegeleistungen ab 1. Oktober 2008 (elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes), bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Landschaftsverband mitzuteilen sei.

Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozialleistungsträgern nachkommen zu können.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts v. 19.02.2019

Fingerabdruckscan bei Asylbewerbern ist jetzt erlaubt

Seit 27. Februar 2019 sind die Regelungen zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3a AsylbLG) in Kraft. Dies geht aus der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt I Nr. 5 hervor.

Die Bekanntmachung lautet:

„Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. Somit wird nach Artikel 31 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) bekannt gemacht, dass die Artikel 4 [red. Anm. = Einfügung von Satz 2 in § 9 Abs. 3 und Einfügung von Abs. 3a in § 11 AsylbLG], … dieses Gesetzes am 27. Februar 2019 in Kraft treten.“

Mit dem oben genannten Änderungsgesetz wird geregelt, dass es zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehört, dass Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen bzw. bereits erhalten, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme der Fingerabdrücke dulden müssen, wenn dies zur Prüfung ihrer Identität – siehe § 11 Abs. 3a neu AsylbLG – erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 neu AsylbLG).

Der neu eingefügte Absatz 3a AsylbLG lautet:

„(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen, erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Identität Fingerabdrücke der Person und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Ausländerzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1 setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Ausländerbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1 und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“

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Mütterrente ab 1. März

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) verabschiedet, dass zum 1. Januar in Kraft trat sieht vor, dass für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten,  für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt wird. Sie werden insoweit gleichgestellt mit denjenigen, die ab 1992 geborene Kinder erzogen haben beziehungsweise erziehen.

Bestandsrentnerinnen wird die gestiegene Rente ab 1. März rückwirkend zum 1. Januar 2019 ausgezahlt. Neurentnerinnen erhalten die höhere Rente bereits seit Jahresbeginn.

Für jedes Kind erhalten sie dann einen halben Rentenpunkt mehr, wodurch sich die Zahl der Rentenpunkte pro Kind von zwei auf zweieinhalb erhöht. Da ein Rentenpunkt gegenwärtig einem Monatsbruttowert von 30,69 Euro im Osten und 32,03 Euro im Westen entspricht, werden monatlich also 15,35 Euro bzw. 16,02 Euro brutto mehr pro Kind ausgezahlt. Väter, die den überwiegenden Teil der Kindererziehung übernommen haben, haben ebenfalls Anspruch darauf, benötigen dafür aber die Einwilligung der Mutter. Wurde die Erziehung von beiden Elternteilen gleichermaßen übernommen, müssen sie sich einigen, wer die Erziehungszeiten angerechnet bekommt. Für Kinder ab Geburtsjahr 1992 erhalten Mütter bzw. erziehende Väter unverändert drei Rentenpunkte.

Mehr zum RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz finden Sie hier in einem Beitrag der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Fokus Sozialrecht

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