Am 21. September 2018 tagte der Wohngipfel von Bund und Ländern. Ergebnis: eine Aufstockung der Mittel für Wohngeld auf insgesamt 1,185 Milliarden Euro. Um Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten stärker zu entlasten, haben Bund und Länder auf dem Wohngipfel eine Verbesserung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 vereinbart. Dies greift auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages auf, wonach das Wohngeld an die jeweiligen allgemeinen und individuellen Lebensbedingungen angepasst werden soll.
Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkosten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter steigen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab. Zusätzlich führen Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausgleichen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngeldes sinken.
Der Entwurf eines Wohngeldstärkungsgesetz sieht vor:
Eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, um die Zahl der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen und das Leistungsniveau insgesamt anzuheben. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, (Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG – Entwurf). Eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation ist dabei berücksichtigt.
Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10 000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10 000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus noch gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), (§ 12 Abs. 5 WoGG – Entwurf). Die Wohngeldleistungen liegen dann in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro.
Regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag für Miete und Belastung für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.
Die regelmäßige Überprüfung des Anpassungsbedarfs des Wohngeldes (§ 39 WoGG – Entwurf) soll künftig die Grundlage für eine gegebenenfalls erforderliche, zeitnahe Anpassung des Wohngeldes sein.
Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, (§ 42b Abs. 1 WoGG – Entwurf). Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, (§ 42b Abs. 1 S. 3 WoGG – Entwurf).
Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten.
Quelle: Referentenentwurf Wohngeldstärkungsgsetz
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