Behinderten – Pauschbetrag seit 1975 unverändert

Auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zur Entwicklung der steuermindernden Pauschbeträge hin erklärt die Bundesregierung, dass sich diese Pauschbeträge in den vergangenen Jahren kaum verändert haben. So ist demnach der Sonderausgabenpauschbetrag seit Anfang des Jahrs 2002 unverändert, der Arbeitnehmerpauschbetrag ist seit 2011 gleich, die Behinderten-Pauschbeträge sind sogar seit 1975 unverändert geblieben.

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die behinderten Menschen unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, erhalten sie steuerliche Erleichterungen. Insbesondere kann – anstatt Einzelnachweise für die höheren Kosten zu führen, die durch die Behinderung entstehen – ein sogenannter Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Hierzu ist der Nachweis einer Behinderung durch die zuständige Behörde nötig, der mit der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eingereicht werden muss (Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid, besondere Bescheinigung durch das Versorgungsamt, Rentenbescheid). Sofern eine Lohnsteuerkarte vorliegt (der Betroffene also unselbständig beschäftigt ist), gelten die Pauschalbeträge nach § 33b EStG, die auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.

Die Höhe des Pauschalbetrages für Behinderte soll die mit zunehmender Schwere der Behinderung ansteigenden typischen behinderungsbedingten Aufwendungen abdecken. Liegen mehrere Behinderungen vor, kann nur ein einziger Behinderten-Pauschbetrag in Ansatz gebracht werden, der aber sämtliche Behinderungen berücksichtigt.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrag beträgt: (Stand: Dezember 2018)

  • bei einem Grad der Behinderung von 25 und 30        310 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 35 und 40        430 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 45 und 50        570 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 55 und 60        720 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 65 und 70        890 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 75 und 80      1.060 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 85 und 90      1.230 EUR
  • bei einem Grad der Behinderung von 95 und 100    1.420 EUR
  • bei hilflosen und blinden Personen                            3.700 EUR

Die Bundesregierung befürchtet erhebliche Mindereinnahmen bei einer deutlichen Erhöhung der Pauschbeträge; auch eine Indexierung , wie sie in anderen Ländern wie der Schweiz, Frankreich oder USA üblich ist, lehnt sie ab. Das würde die Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen bedeuten. Außerdem würde das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren.

Im übrigen seien die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung behinderungsbedingter Mehraufwendungen an anderer Stelle verbessert worden.

Quellen: Bundestag, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

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Nächste Woche im Bundestag

Nachdem in der letzten Woche schon das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)  verabschiedet wurde, sollen in der nächsten Woche (vom 7.11. bis 9.11.2018) weitere wichtige Vorhaben der großen Koalition endgültig beschlossen werden.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz) (19/4668)

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung soll für den absehbaren Zeitraum bis 2025 eine sog. doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt werden.
  • Die Absicherung der Erwerbsgeminderten soll verbessert werden.
  • Für erziehende Elternteile, die aufgrund der Erziehung von mehr als zwei Kindern im besonderen Maße rentenrechtliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Erwerbsarbeit hinnehmen mussten, soll künftig auch für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern das dritte Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden.
  • Um Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, soll die bisherige Gleitzone zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt werden mit einer Obergrenze der Beitragsentlastung von 1.300 Euro.
    siehe auch hier.

Dass Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) (19/4725)

  • Um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von sehr arbeitsmarktfernen Personen zu fördern, wird in § 16i SGB II ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingeführt.
  • Um mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und zu unterstützen, wird § 16e SGB II neu gefasst und eine Rechtsgrundlage für einen weiteren neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) (19/4723)

  • Ab 1. Juli 2019 soll das Kindergeld um 10 Euro monatlich steigen.
  • Der steuerlichen Kinderfreibetrag soll zum 1.1.2019 und 2um 1.1.2020 jeweils um 192 Euro steigen.
  • Auch für Erwachsene, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss: 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro.
    siehe auch hier.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (19/4456, 19/4548)

  • Die Mitwir­kungs­pflicht von inter­na­tional Schutz­be­rech­tigten im Widerrufs- und Rücknah­me­ver­fahren soll geregelt werden, inklusive entspre­chender Sanktionen bei Verstößen.
    siehe auch hier.

Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) (19/4453),
Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrats (19/4729)

  • Zusätzliche Pflegestellen in Krankenhäusern sollen von den Krankenkassen finanziert werden,
  • Krankenhäuser müssen sich an eine Personal-Untergrenze im Pflegebereich halten,
  • 1300 neue Stellen sollen in stationären Pflegeeinrichtungen entstehen.
  • Die Pflegeberufe sollen attraktiver werden.
    siehe auch hier.

Quelle: Bundestag, Fokus-Sozialrecht

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Regelsätze erhöhen sich ab 1.1.2019

Im Bundesrat wurde am 19. Oktober 2018 die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 verabschiedet.

Wer Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II bezieht, bekommt damit ab 1. Januar 2019 mehr Geld. Der Eckregelsatz wird um 8 Euro erhöht und steigt damit auf 424 Euro. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 1,02 Prozent.

Regelbedarfe ab 1. Januar 2019 nach Regelbedarfsstufen (RB):

Erwachsene

  • RB 1 (Alleinstehende/Alleinerziehende: 424 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 2 (Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften): 382 Euro (+ 8 Euro)
  • RB 3 (nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Elter): 339 Euro (+ 7 Euro)
  • RB 3 (Behinderte in stationären Einrichtungen): 339 Euro (+ 7 Euro)
    – Achtung gilt nur bis 31.12.2019, danach gilt aufgrund des Bundesteilhabegesetzes eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass dann RB 2 gilt.

Kinder und Jugendliche

  • RB 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahren): 322 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahren: 302 Euro (+ 6 Euro)
  • RB 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahren: 245 Euro (+ 5 Euro)

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Modernisierung des Bestellungsverfahrens von Nachlasspflegern

Der Petitionsausschuss stimmte am 10. Oktober 2018 einstimmig dafür, eine Petition an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen, die Änderungen hinsichtlich der Bestellung von Nachlasspflegern fordert.

Die Petition fordert, auf die bisherige Regelung zu verzichten, nach der ein Nachlasspfleger vom zuständigen Gericht bestellt und mittels Handschlag zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichtet werde. Derzeit ist das in § 1789 BGB geregelt. Diese Vorgabe gehe aber an der Praxis vorbei, denn Realität sei, dass zwar eine Nachlasspflegschaft bestellt werde, es aber oft einige Tage dauere, bis sowohl der zuständige Rechtspfleger als auch der bestellte Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche Verpflichtung – den Handschlag an Eides statt – hätten.

In der Petition wird daher eine Verpflichtung per Telefax gefordert. Diese sei zeitgemäßer und würde den Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft besser erfüllen. Denn mit einem Bestellungsbeschluss, der per Fax übermittelt wird, könne der Nachlasspfleger sofort Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z. B. Durchsuchung der Wohnung).

Modernisierung des Vormundschaftsrechts in Vorbereitung

Die Überweisung der Petition nimmt der Ausschuss als Anlass, um die Modernisierungsbestrebungen des Vormundschaftsrechts voranzutreiben.

An einer Reform des Vormundschaftsrechts (die auch eine Reform der Vorschriften des Betreuungsrechts umfasst) – insbesondere einer Neustrukturierung der §§ 1773-1921 BGB – wird ja bereits seit längerem gearbeitet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits im August 2016 einen ersten Diskussionsteilentwurf der geplanten Reform veröffentlicht. Nun liegt seit Mitte September 2018 ein zweiter Diskussionsteilentwurf vor.

Quelle: Aktuelle Meldung des Bundestags vom 10.10.2018 (hib 744/2018)

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Häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Bisher hatten stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe oft das Problem, dass die Finanzierung der häuslichen Krankenpflege bei erkrankten Bewohnern ungeklärt war. Grund dafür ist, dass im § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V über den Anspruch auf häusliche Krankenpflege stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht ausdrücklich als “ geeigneter Ort“ aufgelistet sind. Als Beispiel für „geeignete Orte“ der häusliche Krankenpflege sind dort neben Haushalt und Familie auch betreute Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten für Behinderte aufgeführt.

Klarstellung im Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017

Im Rahmen des PSG III wurde Satz 8 in § 37 Abs. 2 SGB V angefügt, der mehr rechtliche Klarheit schaffen soll:
Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. Dies soll zusätzlich zur bisherigen Praxis auf der Basis der Rechtsprechung des BSG gelten, wonach häusliche Krankenpflege nach dem SGB V auch in Behindertenhilfeeinrichtungen übernommen wird, solange es sich nicht um einfachste Maßnahmen handelt oder die Leistung bereits durch entsprechende Verträge mit dem Eingliederungshilfeträger abgegolten wurde (§ 37 Abs. 2 Satz 8 SGB V).

Häusliche Krankenpflege Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie konkretisiert und näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Einrichtungen oder Werkstätten (nach § 43a SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Die veränderte Richtlinie liegt derzeit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor. Sie tritt nach Prüfung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Nach der bisherigen geltenden Fassung der HKP-RL wird der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege an einen regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalt des Versicherten an den entsprechenden Ort geknüpft sowie daran, ob die verordneten Maßnahmen dort zuverlässig und unter geeigneten räumlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Aufgrund der Anfügung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V besteht nun ein Anpassungsbedarf in der HKP-RL.

Einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege

Aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V (BT Drucksache 18/10510) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015, Az.: B 3 KR 16/14 R) müssen Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI die erforderlichen sogenannten „einfachsten“ Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege regelmäßig mit eigenem Personal erbringen. Sofern zum Zeitpunkt der Verordnung keine expliziten Hinweise vorliegen, dass die Einrichtung die Maßnahmen nicht mit eigenem Personal erbringen kann, kann die verordnende Ärztin/der verordnende Arzt davon ausgehen, dass die Einrichtung die einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege erbringt. Zu den sog. „einfachsten Maßnahmen“ der medizinischen Behandlungspflege gehören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Leistungen, die für Versicherte im eigenen Haushalt grundsätzlich von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden könnten. Einfachste Maßnahmen sind somit solche, die ohne medizinische Vorkenntnisse und Fertigkeiten von Laien erbracht werden können und nicht mit nennenswerten Infektions- oder Verletzungsgefahren verbunden sind. Diese fallen damit regelmäßig in den Aufgabenbereich stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe. Insoweit besteht kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung geschuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden können und müssen. Dazu gehört beispielhaft die regelmäßige Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von Bädern u. ä.

Weitergehende Behandlung nur, wenn vertraglich festgelegt

Darüber hinaus müssen die Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI auch weitergehende Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege mit eigenem Personal erbringen, sofern sich dies aus ihren Verträgen, ihrer Leistungsbeschreibung, ihrem Aufgabenspektrum auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergibt.  Einrichtungen im Sinne von § 43a SGB XI sind jedoch nicht zur Erbringung von behandlungspflegerischen Maßnahmen verpflichtet, wenn insoweit ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegt, der die ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V erfordert.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, Bundessozialgericht, Solex

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Zahlungspflicht endet mit Auszug aus dem Heim

Ein Pflegeheimbetreiber hat bei einem vorzeitigen Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes.

So der Richterspruch des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.10.2018 – III ZR 292/17). Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Bewohner eines Pflegeheims, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bezieht, das vereinbarte Entgelt an das Heim zahlen muss, wenn er nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Der Sachverhalt: Geklagt hatte einan Multipler Sklerose erkrankter Mann. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil die Einrichtung, in der er wohnte, eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar 2015 ein. Da aber im spezialisierten Heim bereits früher ein Zimmer frei wurde, zog der Mann schon am 14. Februar aus. Der Träger der bisherigen Einrichtung klagte nun noch Geld für den ganzen Monat Februar ein.

Die Entscheidung des BGH: Zu Unrecht, wie das Gericht befand, da da die Zahlungspflicht des Bewohners mit dem Tag seines Auszugs am 14. Februar 2014 gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) endete.

§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.

Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 164 vom 4.10.2018

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Neues Gutachten: Bayerisches Familiengeld nicht auf Hartz IV anrechenbar

Familiengeld ersetzt Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld

Seit dem 1. September 2018 wird das Bayerische Familiengeld ausgezahlt. Bislang erhielten Familien in Bayern mit geringem Einkommen Landeserziehungsgeld und Eltern, die das Kind selbst betreuten und auf einen Kita-Platz verzichteten Betreuungsgeld.

Diese beiden Förderungen wurden aufgegeben; stattdessen wird seit September 2018 ein bayerisches Familiengeld ausgezahlt. Dieses ist unabhängig vom Einkommen und der Art der Betreuung, wird also an alle Familien ausgezahlt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind vom 13. bis zum 36. Lebensmonat (also 2. und 3. Lebensjahr) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Das Familiengeld erhalten Eltern für ihre Kinder, die ab dem 1. Oktober 2015 geboren sind.

Anrechenbarkeit auf SGB II-Leistungen?

Dies brachte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Plan. Zwar ist im Bayerischen Familiengeldgesetz folgender Passus zu finden: „Das Familiengeld dient … nicht der Existenzsicherung. Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ (Satz 3 und 4 von Art. 1 BayFamGG.
Ob dies tatsächlich so ist, ist derzeit heftig umstritten. Zumindest prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, inwiefern diese Leistung auf die Anrechnung auf SGB II-Leistungen ausgenommen werden kann oder ob das Familiengeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat darum ein Gutachten in Auftrag gegeben, das nun vorliegt. Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Augsburg, kommt in seinem Rechtsgutachten zu folgendem Ergebnis:

  • Die Anrechnung des Bayerischen Familiengeldes auf das Arbeitslosengeld II ist rechtswidrig.
  • Das Familiengeld ist eine Fortentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes. Beide Leistungen weisen wesentliche Gemeinsamkeiten auf. Deshalb ist das Familiengeld – wie bisher schon das Landeserziehungsgeld – anrechnungsfrei. Dies ergibt sich aus der Formulierung von § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i.V.m. § 27 Abs. 2 BEEG, wonach dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerecht werden.
  • Das Familiengeld hat einen anderen Zweck als existenzsichernde Leistungen. Auch deshalb ist es anrechnungsfrei; siehe dazu auch § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach sind „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, … nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen  … im Einzelfall demselben Zweck dienen.“

Ob das BMAS dieser Rechtsauffassung folgt, ist noch nicht entschieden (und wird sicher auch vor der Landtagswahl in Bayern am 14. Oktober 2018 nicht mehr entschieden).

Quellen: Pressemitteilung des StMAS; Rechtsgutachten von Prof. Wollenschläger
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Bundesteilhabegesetz – Was wird aus dem Barbetrag?

Für viele Bewohner in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist er eine wichtige Größe: der Barbetrag. Darüber können sie in der Regel frei verfügen und persönliche Dinge kaufen, von Musik-CDs über Süßigkeiten bis zu Kosmetikartikel.
Der zur Zeit gültige Barbetrag beträgt 112,30 EUR, das sind gemäß § 27b SGB XII 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er stellt einen teilweisen Ausgleich dafür dar, dass hilfebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen keinen Regelsatz erhalten und ohne Barbetrag ohne verfügbare finanzielle Mittel dastehen würden. Mit der Trennung von Fachleistung der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt wird es ab dem Jahr 2020 in der neuen Wohnform als Nachfolgeregelung zur heutigen stationären Einrichtung keinen Barbetrag mehr geben. Allerdings fällt der Barbetrag nicht ersatzlos weg, sondern er wird durch den an die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlenden Regelsatz ersetzt. Dies ist die Konsequenz der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen untereinander und unabhängig von der Wohnform. Leben sie in Wohnungen, erhalten sie bereits heute einen monatlichen Regelsatz und keinen Barbetrag. Dies wird ab 2020 auch für Menschen mit Behinderungen in der neuen Wohnform gelten, welche die heutige stationäre Einrichtung ablöst.

Heutige Regelung

In vollstationären Einrichtungen werden die Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen der Eingliederungshilfe) und die zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Bedarfe als Komplexleistung erbracht. Der in die Komplexleistung in einer stationären Einrichtung eingehende notwendige Lebensunterhalt wird in pauschalierter Form berücksichtigt. Nach § 27b Absatz 1 Satz 2 SGB XII entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Bedarfe in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 SGB XII. Dies sind

  • der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 3
  • die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Mehrbedarf, einmalige Bedarfe, Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für Vorsorge) sowie
  • die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b, hierbei handelt es sich um eine pauschalierte Größe, die der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweils zuständigen SGB XII-Trägers entspricht.

Hinzu kommt der „weitere“ notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (§ 27b Absatz 2 SGB XII), der insbesondere Kleidung (Bekleidungspauschale) und einen Barbetrag umfasst. Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale sind nicht Bestandteil der Vergütung der Eingliederungshilfe, sondern werden als Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII an die Leistungsberechtigten ausgezahlt.

Zukünftige Regelung (ab 2020)

Ab 2020 werden die stationären Einrichtungen nicht mehr als solche bezeichnet. Diese Wohnform wird dann nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII in der Fassung ab 2020 umständlich bezeichnet als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt.
Für die Leistungsempfänger, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, und in dieser neuen Wohnform leben, gilt nun mehr nicht mehr der § 27b SGB XII, der ja, auch in der Fassung ab 2020, ausdrücklich nur für stationäre Einrichtungen gelten soll.
Aufgrund der Trennung der bislang in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistung entfallen die heute bestehenden Unterschiede in der Deckung der Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) bei Leistungsberechtigten, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe untergebracht sind, gegenüber Leistungsberechtigten, die in Wohnungen leben.
Für den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII von Erwachsenen bedeutet dies, dass alle für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums erforderlichen Aufwendungen durch die Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu decken sind. Dies sind insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Wohnungsausstattung einschließlich Fernseher und Computer, sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu auch in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zählt. Darin eingeschlossen sind alle durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfslagen, die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren.
Ab dem Jahr 2020 gilt dies auch für Menschen mit Behinderungen, die heute in einer stationären Einrichtung leben. Diesem Personenkreis sind neben dem Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2 alle weiteren Lebensunterhaltsbedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII anzuerkennen, für die im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt werden. Dies schließt Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit ein.

Barbetrag im Gesamtplan

Damit die Leistungsberechtigten wieder in den Genuss eines Barbetrag zur persönliche Verfügung kommen können, wird in der Gesamtplankonferenz auch darüber beraten, welcher Anteil vom Regelsatz der Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt. Dies ist ausdrücklich im § 121 Abs.4 Punkt 6 SGB IX in der Fassung ab 1.1.2020 so festgelegt. Das Beratungsergebnis wird im Gesamtplan, der dann Grundlage für den Verwaltungsakt ist, dokumentiert und dadurch rechtlich verbindlich. Gleichzeitig wird mit der Beratung in der Gesamtplankonferenz auch Transparenz und Kontrolle darüber hergestellt, für welche Leistung der Leistungsanbieter Beträge in welcher Höhe in Rechnung stellt, die dann aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind.

Evaluation bis 2021

Angesichts der weitreichenden Änderungen, die sich aus dem BTHG auch für notwendigen Lebensunterhalts ergeben, sieht das Gesetz eine umfangreiche Evaluation der Wirkungen vor. Diese Evaluation beinhaltet auch die Auswirkungen der Zahlung eines Regelsatzes an Menschen mit Behinderungen. Dazu wird in den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten der Neuregelung, also in den Jahren 2020 und 2021 untersucht, welcher Anteil des Regelsatzes den Leistungsberechtigten in der neuen Wohnform zur Deckung persönlicher Bedarfe verbleibt. Zu den Ergebnissen wird das BMAS dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einen Bericht vorlegen.

Quellen: BMAS, Bundesanzeiger

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Bundesteihabegesetz (BTHG) – Kosten der Unterkunft ab 2020

Kosten der Unterkunft in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Ab dem 1. Januar 2020 werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und die Leistungen für den Lebensunterhalt, inclusive der Kosten für die Unterkunft – auch in stationären Einrichtungen, getrennt behandelt und finanziert. Dies sieht das Bundesteilhabegesetz vor, das dann mit seiner nächsten Stufe in Kraft tritt.
Nach dem derzeit geltenden Recht erhalten Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen eine Gesamtleistung. Durch diese Gesamtleistung werden alle Leistungen der Eingliederungshilfe und des notwendigen Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht und finanziert. Dabei erfolgte im Hintergrund eine teilweise Refinanzierung der Leistungen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hierfür wird von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Pauschale gezahlt, deren Höhe jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Höhe der in der stationären Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhaltsleistungen steht.

Empfehlungen des BMAS

Ab 2020 werden die Bedarfe für den Lebensunterhalt aus der bisherigen Gesamtleistung herausgelöst, damit werden die Kosten der Unterkunft (KdU) von den Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen getrennt. Welche Kosten der Unterkunft damit genau gemeint sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 05.07.2018 „Empfehlungen für die personenzentrierte Leistungserbringung in bisherigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“ beschrieben. Denn in solchen Einrichtungen sind ja nicht nur die persönlichen Wohnräume, sondern auch Gemeinschaftsräume, Therapieräume, Räume für das Personal und einiges mehr zu finanzieren. Das BMAS empfiehlt den Einrichtungen eine Aufteilung in Wohnflächen, Fachleistungsflächen und Mischflächen.

Danach sind Wohnflächen persönlich genutzte Räumlichkeiten und Gemeinschaftsräumlichkeiten:

  • Schlafzimmer,
  • frei benutzbare Küchen (ggf. mit Speisekammer/Vorratsraum),
  • Wohnzimmer,
  • normale Bäder,
  • sowie diese Räume verbindende Flure.

Fachleistungsflächen sind Räumlichkeiten, die über den Wohnraum hinaus für die Erbringung der unterschiedlichen Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sind oder sein können:

  • Therapieräume,
  • Hobbyräume,
  • Veranstaltungsräume,
  • Pflege-/ Bewegungsbäder,
  • Räume für Personal einschließlich Assistenzkräfte (z.B. Einrichtungsleitung, Nachtbereitschaft).

Mischflächen sind nicht eindeutig zuzuordnenden Flächen:

  • Eingangsbereiche,
  • Treppenhäuser und Flure, die sowohl als Zugang zu Fachräumen als auch zu Wohnräumen benutzt werden müssen,
  • Vorratsräume/Hauswirtschaftsräume für Putzutensilien für das gesamte Haus,
  • Energieversorgungsräume.

Finanzierung

Finanzierung der Wohnflächen
Die kalkulatorische Miete für Wohnflächen wird nach § 42a Abs. 5 SGB XII als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) berücksichtigt. Das Abstellen auf die durchschnittliche Warmmiete hat zur Folge, dass eine ausschließlich betragsmäßige Betrachtung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfolgt. Eine zusätzliche Angemessenheitsprüfung für die Anerkennung der Bedarfe nach § 42a Abs. 5 SGB XII, beispielsweise auf der Grundlage der einer leistungsberechtigten Person zugeordneten Wohnfläche (Fläche in Quadratmetern) findet im Unterschied zu Wohnungen nicht statt.

Der sich ergebende Euro-Betrag kann jedoch nach Satz 4 im § 42a Abs. 5 SGB XII um bis zu 25 Prozent überschritten werden (das heißt: die durchschnittliche Warmmiete entspricht 100 Prozent, Erhöhung um 25 Prozent ergibt Kappungsgrenze bei 125 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete für die im Rahmen der Lebensunterhaltsleistungen anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wurde durch nachträgliche Änderung („Reparatur-Gesetz“) von einer Ermessensleistung (vorherige Formulierung „können anerkannt werden, wenn“) zu einer Mussleistung („sind anzuerkennen, wenn“) Die leistungsberechtigte Person muss aber durch den Vertrag nachweisen, dass der sich daraus ergebende monatlich geschuldete Betrag über die Warmmiete hinaus weitere und gesondert im Vertrag ausgewiesene zusätzliche Kosten umfasst für:

  1. Zuschläge für persönlich genutzte Räumlichkeiten, die vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen werden („Möblierungszuschlag“),
  2. Wohn- und Wohnnebenkosten und diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
  3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder
  4. Gebühren für Telekommunikation sowie für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Die zusätzlichen Aufwendungen nach den Nummern 2 bis 4 werden nach der Anzahl der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Dies bedeutet, dass Aufwendungen von mehr als 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts dann als Bedarfe für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe von 125 Prozent anzuerkannt werden, wenn mindestens eine der in den Nummer 1 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen durch den Vertrag nachgewiesen wird.

Daraus folgt: Wenn sich die Miete auf mindestens 100 Prozent der durchschnittlichen Warmmiete beläuft und sich damit aus der Summe von tatsächlicher Warmmiete und nachgewiesenen zusätzlichen Kosten nach den Nummern 1 bis 4 eine vertragliche monatliche Zahlungsverpflichtung von mehr als 100 Prozent ergibt, werden sie bis zu 125 Prozent als Bedarf anerkannt.

Finanzierung der Fachleistungsflächen
Die Kostenübernahme für die Fachleistungsflächen ist mit dem Träger der Eingliederungshilfe vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist das Vertragsrecht nach dem 8. Kapitel des Eingliederungshilferechts (Teil 2) des SGB IX in der Fassung ab 2020 zuständig.

Finanzierung der Mischflächen
Die Kostenzuordnung für Mischflächen erfolgt gemäß der ermittelten oder vertraglich vereinbarten quotalen Aufteilung zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen. Diese werden also nicht gesondert abgerechnet, sondern sind Bestandteil der kalkulatorischen Miete je Quadratmeter für die Wohn- und Fachleistungsflächen.

Überschreiten der Angemessenheitsgrenze um mehr als 125 Prozent
Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnflächen auch die Angemessenheitsgrenze um mehr als 25 Prozent, können diese
Mehrkosten auch über die Fachleistungen nach dem ab 2020 geltenden Eingliederungsrecht des SGB IX abgerechnet werden.

Dies setzt allerdings voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine entsprechende Leistung nach den im Eingliederungshilferecht dargelegten Regelungen bewilligt wurde und eine schriftliche Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit dem Leistungserbringer über die entsprechenden Leistungen geschlossen wurde. Die Entscheidung über die Bewilligung im Einzelfall obliegt dem Eingliederungshilfeträger.

Die Bewilligung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf diese Leistung hat. Es gibt im SGB IX (noch?) keine ausdrückliche Anspruchsnorm für Wohnkosten, welche die 125%-Angemessenheitsgrenze nach § 42a Abs. 5 SGB XII übersteigen. In der Regel wird es sich hierbei um unbenannte Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach dem Kapitel 6 SGB IX handeln. Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen (§ 113 Abs.1 SGB IX). Ob die Wohnkosten über 125 Prozent als eine (unbenannte) Leistung zur sozialen Teilhabe vom Eingliederungshilfeträger bewilligt werden, bestimmt sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die vom Leistungsberechtigten gewünschte Wohnform zu würdigen (§ 104 SGB IX).

In diesem Zusammenhang kommt der für die Eingliederungshilfe vorgesehenen Gesamtplanung eine Schlüsselfunktion zu. Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ist unter Beteiligung des Leistungsberechtigten und möglicher Hinzuziehung des Leistungserbringers als Beteiligter nach § 12 SGB X zu klären, ob und wenn ja, in welchem Umfang und für welche Dauer der Träger der Eingliederungshilfe den 125 Prozent überschreitenden Anteil der kalkulatorischen Miete übernimmt. Dabei ist auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Der Träger der Lebensunterhaltsleistungen wird am Gesamtplanverfahren beteiligt.

Bewertung der Lebenshilfe

Der Rechtsdienst der Lebenshilfe hält als Fazit fest:
„Haben doch Kritiker befürchtet, die Trennung der Leistungen könnte dazu führen, dass künftig „Einrichtungen“ der Eingliederungshilfe in finanzielle Notlagen geraten könnten, so wird mit den Empfehlungen deutlich, dass mit den Neuregelungen die Leistungsberechtigten auch künftig in die Lage versetzt werden, die umfassenden Leistungen in „Einrichtungen“ der Behindertenhilfe zu finanzieren.“

Quellen: Rechtsdienst der Lebenshilfe, Bundesanzeiger

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht?

In zwei aktuellen Beschlüssen im August hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Betreuerbestellung und Vorsorgevollmacht bekräftigt:

Grundsätzlich gilt: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Eine Vorsorgevollmacht steht nach diesem Grundsatz der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann. Auch in diesem Fall ist von einer wirksamen Bevollmächtigung auszugehen.

Der Bundesgerichtshof hat definiert, wann eine Unwirksamkeit vorliegen kann:

Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14).

Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15).

Siehe auch:
>> BGH, Beschluss vom 15.08.2018 (Az. XII ZB 10/18)
>> BGH, Beschluss vom 08.08.2018 (Az. XII ZB 139/18)

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