Pflegebegutachtung ohne Hausbesuch, Beratungsbesuche ausgesetzt

Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium hat am 19. März 2020 in Absprache mit Pflegeverbänden Sofortmaßnahmen beschlossen, um das Infektionsrisiko von Pflegekräften und Pflegebedürftigen zu reduzieren:

Keine Hausbesuche mehr zur Einstufung in den Pflegegrad (§ 18 SGB XI)

Die Medizinischen Dienste werden aus Gründen des Infektionsschutzes keine persönlichen Pflegebegutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen.

Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden stattdessen künftig nach Aktenlage sowie – falls notwendig – in telefonischen oder digitalen leitfadengestützten Interviews durchgeführt. Gesprächspartner können dabei sein der Pflegebedürftige selbst, ein pflegender Angehöriger, die Pflegekraft und gegebenenfalls der rechtliche Betreuer.

Aussetzung der Beratungsbesuche (§ 37 SGB XI)

Beratungsbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege (sog. Beratungseinsatz, § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

An sich sind diese Beratungsbesuche für Personen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtend – je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich. Diese Besuche werden regelmäßig von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchgeführt. Sie dienen der pflegepraktischen Unterstützung der pflegenden Angehörigen und sollen die Qualität der häuslichen Pflege sichern.

Das Pflegegeld wird gekürzt oder im Wiederholungsfall ganz entzogen, wenn Pflegebedürftige die Beratung nicht abrufen. Auch diese gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen bei fehlendem Nachweis werden ausgesetzt. Dies gilt auch für eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung des Pflegegelds.

Der Anspruch der Pflegebedürftigen auf Beratung bleibt allerdings bestehen; diese soll dann bei Bedarf telefonisch und oder digital stattfinden.

Quelle: GKV-Spitzenverband

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Grundsicherung – mehr als doppelt so viele hätten Anspruch

Ende letzten Jahres veröffentlichte das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) eine Studie zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

62 Prozent verzichten auf Grundsicherung

Die Untersuchung ergab, dass knapp 62 Prozent oder hochgerechnet etwa 625.000 Privathaushalte, denen die Grundsicherung im Alter zustünde, diese nicht in Anspruch nehmen.
Besonders hoch ist die Quote bei Personen, die älter als 76 Jahre (73 Prozent) oder verwitwet (77 Prozent) sind. Auch ein niedriger Bildungsstatus geht damit einher, dass die Grundsicherung seltener in Anspruch genommen wird.

Vor allem aber nehmen diejenigen, die monatliche Beträge bis 200 Euro aus der Grundsicherung zu erwarten haben, diese häufig nicht in Anspruch (80 Prozent).

Dagegen nehmen vier von fünf Haushalten mit Ansprüchen von mehr als 600 Euro nehmen diese auch in Anspruch.

zu aufwendig, zu bürokratisch

Vielen ist das Verfahren vermutlich zu aufwendig – gerade bei kleinen Beträgen – oder sie wissen gar nicht, dass sie den Rechtsanspruch haben. Auch die Angst, als „Almosenempfänger“ abgestempelt zu werden, könne eine Rolle spielen.

Unter Umständen spielt auch noch die Angst eine Rolle, dass ihre Kinder die staatliche Hilfe zurückzahlen müssten. Die Gefahr besteht in der Regel nicht mehr. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde die Einkommensgrenze, unter der unterhaltspflichtige Angehörige nicht zu den Kosten für Sozialhilfe-Leistungen herangezogen können zum 1.1.2020 auf 100.000 EUR angehoben.

Um diesem Missstand zu begegnen, wären bessere Informationen und vereinfachte Verfahren nötig.

Vorschläge

Vorschläge der Verfasser der Studie sind unter anderem:

  • Die Bewilligungsphase von derzeit zwölf Monate verlängern, da sich die Einkommenssituation der Seniorinnen und Senioren in der Regel nicht mehr häufig grundlegend ändert.
  • Keine aufwendige Vermögensprüfung, da Vermögende in der Regel hohe Kapitaleinkünfte haben, die schon in der Einkommensprüfung zu Buche schlagen

Eine vereinfachte Antragstellung und weniger Bürokratie könnte ein effizienter Weg sein, um die verdeckte Altersarmut etwas einzudämmen. Abschaffen kann man sie nur, wenn die Leistungen ohne Beantragung ausgezahlt würden.

Nähmen tatsächlich alle Grundsicherungsberechtigten ihre Ansprüche wahr, würde dies den Staat rund zwei Milliarden Euro pro Jahr zusätzlich kosten.

Quellen: DIW, SOLEX

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Zu früh gefreut – das Wiederholungsrezept

Mit dem Masernschutzgesetz, das zum 1.März in Kraft getreten ist, wurde Ärzten gleichzeitig gesetzlich erlaubt, Wiederholungsrezepte auszustellen geebnet.

Was ist das Wiederholungsrezept?

Vertragsärzte können für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Das heißt, mit einem Rezept kann ein chronisch kranker Patient viermal im Jahr in der Apotheke die Medikamente abholen, die er benötigt. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Patienten, die nun hofften, sie könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Mühe sparen, weil sie nicht mehr für jedes Rezept in der Arztpraxis warten müssen, haben sich zu früh gefreut. Vorläufig werden Wiederholungsrezepte erst mal nicht ausgestellt, beziehungsweise lassen sich in der Apotheke nicht einlösen.

Verhandlungen nicht abgeschlossen

Grund dafür ist, dass die Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Ärzte und der Apotheken noch nicht abgeschlossen sind. Unklar ist noch unter anderem

  • wie Wiederholungsrezepte aussehen sollen,
  • wie damit umgegangen werden soll und
  • wie das Abrechnungsverfahren laufen soll.

Zurzeit wird die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten so gehandhabt, dass der Kunde das Rezept in der Apotheke abgibt und das Medikament erhält. Das Rezept bleibt in der Apotheke und wird von ihr bei der Krankenkasse zur Abrechnung eingereicht. Bis die Kasse zahlt, tritt die Apotheke also in Vorleistung.

Bei einem Wiederholungsrezept dürfte die Apotheke das Rezept allerdings erst nach etwa einem Jahr zur Abrechnung einreichen, nämlich erst dann, wenn alle vier Verordnungen auf dem Rezept sozusagen aufgebraucht sind. Bei teuren Medikamenten können da schon mal einige tausend Euro zusammenkommen, die zunächst die Apotheke bezahlen muss, bevor sie die Kosten nach über einem Jahr endlich erstattet bekommt.

Für den Patienten läuft es darauf hinaus, dass er seine Medikamente auf jeden Fall immer in der Apotheke abholen muss, bei der er das Wiederholungsrezept abgegeben hat. Das könnte beispielsweise in Urlaubszeiten schwierig werden.

Appell der Apotheker

Bis diese Fragen nicht geklärt sind und solange die Verhandlungen darüber laufen, appelliert deswegen der Deutsche Apothekerverband (DAV) an alle Mediziner, kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept auszustellen. Denn solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, werde nur unnötig Chaos und Verärgerung bei den Patienten provoziert.

Quellen: BMA, Deutscher Apothekerverband (DAV), SOLEX

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Heizkostenentlastung im Bundesrat

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im
Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-
Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG) steht am 14.2.2020 in der ersten Plenarsitzung 2020 im Bundesrat auf der Tagesordnung.

CO2-Komponente

Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente im Wohngeld einzuführen. Damit sollen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten entlastet und das Entstehen sozialer Härten im Kontext der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die CO2-Komponente soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen.

Anpassung an steigenden CO2-Preis

Die federführenden Ausschüsse, für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Darin wird unter anderem gefordert, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird.

Die Entlastung der Wohngeldhaushalte soll zeitgleich mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Zu diesem Zweck werden die Mittel für Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Monatliche Beträge

Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sollen folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Reinvestieren oder Entlasten

Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden.

Quellen. Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht

Im Juni 2018 haben verschiedene Fachleute in einem interdisziplinären Diskussionsprozess mit Gesprächen begonnen, um zwei zentrale Fragen zu klären:

  • Wie können Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt leben?
  • Wie kann das Betreuungsrecht verbessert werden?

Der Diskussionsprozess soll anderthalb Jahre dauern. Nun ist Halbzeit. Die Ergebnisse wurden in einer Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im September 2019 zusammengefasst und veröffentlicht:
>> „Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungs-Recht“ (Zwischen-Ergenbis)

Kinderzuschlag, zweite Stufe ab 1.1.2020

Im Rahmen des Starke-Familien-Gesetz vom April 2019 wurde der Kinderzuschlag in zwei Stufen weiterentwickelt. Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlag deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeld den steuerfrei zu stellenden monatlichen sächlichen Existenzminimum eines Kindes entsprechend dem jeweils jüngsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung abzüglich des Anteils für Bildung und Teilhabe.

In der ersten Stufe (seit Juli 2019) mindert das zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes (z. B. Unterhalt / Unterhaltsvorschuss) den Höchstbetrag des Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent statt bisher um 100 Prozent.

Ab der zweiten Stufe (1.1.2020) mindert das den elterlichen Bedarf übersteigende und zu berücksichtigende Elterneinkommen den Gesamt-Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent statt bis dahin um 50 Prozent. Außerdem entfällt das Überschreiten der bisherigen Höchsteinkommensgrenze (Elternbedarf plus Gesamt-Kinderzuschlag) als Ausschlusskriterium für die Kinderzuschlag-Berechtigung.

Der Kinderzuschlag wird ab 1.1.2020 über die bisherige „Abbruchkante“ (schlagartiger Einkommensverlust) hinaus gewährt und fließend gemindert.

Abschaffung der „Abbruchkante“

Streichung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BKGG;
Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG

Zum 1.1.2020 wird die individuelle Höchsteinkommensgrenze abgeschafft. Durch die Abschaffung der individuellen Höchsteinkommensgrenze wird der Kinderzuschlag über die bisherige Einkommensgrenze hinaus fließend gemindert. Der schlagartige Einkommensverlust wird durch ein kontinuierliches Auslaufen der Leistung bis auf 0 Euro ersetzt, um den Verlauf wie in anderen Rechtsbereichen leistungsgerecht zu gestalten. Damit soll der bisherige negative Arbeitsanreiz der Höchsteinkommensgrenze überwunden werden und der Kinderzuschlag deutlich mehr Familien erreichen.

Für Familien im Kinderzuschlag, die zusätzliches eigenes Einkommen erwirtschaften und dadurch Hilfebedürftigkeit auch ohne den Kinderzuschlag knapp vermeiden können, entfällt nach der Gesetzeslage bis Ende 2019 der Kinderzuschlag – wie auch bei Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze – vollständig. Diese erwerbsorientierten Familien im unteren Einkommensbereich erfahren dadurch häufig erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen. Durch die Aufhebung beider oberen Einkommensgrenzen, also der Höchsteinkommensgrenze und der Grenze Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, entfällt die Abbruchkante des Kinderzuschlags.

Ab 1.1.2020 kann auch Kinderzuschlag bezogen werden, wenn ohne Kinderzuschlag der Bedarf der Familie gedeckt werden kann; in diesen Fällen steht nur ein je nach Einzelfall deutlich abgeschmolzener Betrag zu.

Erweiterte Zugangsmöglichkeit

§ 6a Abs. 1a BKGG

Der zum 1.1.2020 eingefügte § 6a Abs. 1a eröffnet eine erweiterte Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag für Personen mit Erwerbseinkommen. So besteht auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn

1.

Berechtigten, die bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt haben, denen mit ihrem ermittelten Einkommen – inklusive Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld –, höchstens ein Betrag von 100 Euro fehlt, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden zu können,

2.

sich bei der Ermittlung des Elterneinkommens nach dem SGB II Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben,
(Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit werden gemäß § 11b Abs.2 und 3 SGB II Absetz- und Freibeträge berücksichtigt, wodurch Einkommen verschont wird und ein finanzieller Spielraum – eine Art Einkommenspuffer – entsteht)

3.

kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder XII erhält oder beantragt hat.

Die Berechtigten sollten, so die Vorgabe aus der Gesetzesbegründung an die zuständigen Behörden, sachgerecht und ausführlich über ihren Anspruch auf Kinderzuschlag beraten werden und – auch im Bescheid – auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie gegebenenfalls höhere Geldleistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können oder flankierende Leistungen wie beispielsweise die Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder andere Kostenbefreiungen. Zwar ergeben sich hier unweigerlich für die Berechtigten Entscheidungsschwierigkeiten, zumal es im Einzelfall nicht leicht zu überblicken sein wird, in welcher Höhe zum Beispiel Vorteile durch Kostenbefreiungen entfallen, wenn statt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Kinderzuschlag gewählt wird. Diese Schwierigkeiten sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Möglichkeit, statt Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Kinderzuschlag zu beziehen, um ein zusätzliches Angebot handelt, um gerade auch Familien aus der sogenannten verdeckten Armut zu erreichen, hinzunehmen. Die getroffene Entscheidung kann für die Zukunft jederzeit wieder geändert werden.

Der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag wird auf drei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 befristet eingeführt (§ 20 Abs.2 BKGG). Es ist vorgesehen, dass dem Bundestag bis zum 31.Juli 2022 auch über die Auswirkungen dieser Regelung ein Bericht vorgelegt wird.

Quelle: SOLEX

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Neu 1.1.2020

Hier eine kurze Zusammenfassung der Neuerungen zum 1. Januar 2020

Beiträge zu den Sozialversicherungen

  • Der Beitrag zur Arbeistlosenversicherung fällt von 2,5% auf 2,4%.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung steigt von 0.9% auf 1,1%.
  • Alle anderen Beiträge bleiben konstant. Alle Zahlen finden Sie hier.

Regelbedarfe

Die Regelbedarfssätze im SGB II und im SGB XII steigen um 1,88%.

Arbeitslosengeld

Der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld wird erleichtert. Die Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten muss innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monate (bisher 24 Monate) nachgewiesen werden.

Verlängerung des Eingliederungszuschusses für Ältere

Arbeitgeber können von den Agenturen für Arbeit und Jobcentern mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts gefördert werden, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Allgemein können die Zuschüsse längstens bis zu zwölf Monate gewährt werden, bei über 50-jährigen Arbeitsuchenden nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wird die Sonderregelung für die älteren Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.

Berufsbildung

Durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz wird eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) festgeschrieben.

Danach beträgt die Mindestvergütung

  • ab 2020 im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro.
  • ab 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro,
  • ab 2022 auf 585 Euro und
  • ab 2023 auf 620 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um
18 %, im dritten Jahr um 35 % und um im vierten um 40 %.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2020 brutto 9,35 Euro

Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Im wesentlichen handelt es sich hierbei um die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, um die Bezugsgröße, um die Sachbezugswerte. Alle Zahlen finden Sie hier.

Angehörigen-Entlastungsgesetz

Es werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. In der Eingliederungshilfe wird der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigten Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz enthält weitere Änderungen, die das Bundesteilhabegesetz betreffen. Die Zusammenfassung der durch das BTHG zum 1.1.2020 gültigen Regelungen gibt es in einem gesonderten Beitrag.

Wohngeld

Zu Jahresbeginn tritt die Reform des Wohngeldes in Kraft.

  • Schwerpunkt der Reform ist die Anhebung des Leistungsniveaus des Wohngeldes, unter anderem mit einer Anpassung der Parameter der Wohngeldformel.
  • Es wird eine neue Mietenstufe VII eingeführt, um Haushalten in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietniveaus gezielter bei den Wohnlosten zu entlasten.
  • Miethöchstbeträge werden regional gestaffelt angehoben, um der regional unterschiedlichen Mietenentwicklung gerecht zu warden.
  • Das Wohngeld soll dynamisiert werden. Es soll alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Fortschreibung ist für den 1.Januar 2022 vorgesehen

SGB XIV

Das neue Buch SGB XIV ist im Bundesgesetzblatt erschienen und hat damit Gesetzeskraft. Es regelt das Soziale Entschädigungsrecht und löst das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ab. Wirksam wird es aber in wesentlichen Teilen erst ab 2024. Ab 1.1.2020 ergeben sich aber folgende Neuerungen:

  • Rückwirkend zum 1. Juli 2018 werden für Leistungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, das unter anderem für Gewaltopfer einschließlich Terroropfer gilt, die Waisenrenten und das Bestattungsgeld bei schädigungsbedingtem Tod erhöht und die Leistungen für Überführungskosten verbessert.
  • Auch das Opferentschädigungsgesetz selbst wird rückwirkend zum 1. Juli 2018 geändert. Dadurch erhalten sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat werden, die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer.
  • Zum 1. Januar 2020 wird das Bundesversicherungsamt in Bundesamt für Soziale Sicherung umbenannt. Durch die Namensänderung kommt die stetige Weiterentwicklung von einer Aufsichts- zu einer vielschichtigen Verwaltungs- und Finanzbehörde im Rechtskreis der Sozialversicherung zum Ausdruck.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, BMAS

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Vergütung von Berufsbetreuern

Die Vergütung des Betreuers hat sich zum 27. 7. 2019 geändert. Anstelle des bisherigen Zeitpauschalsystems ist ein neues Fallpauschalsystem eingeführt geworden. Der Betreuer muss nicht mehr seinen Stundensatz mit der vorgegebenen Stundenzahl multiplizieren, sondern kann aus drei Vergütungstabellen entsprechend seiner nutzbaren Kenntnisse einen bestimmten Betrag für den jeweiligen Abrechnungsmonat entnehmen. Dabei spielen weiterhin die Faktoren „Dauer der Betreuung“ (Laufzeit seit Erstbestellung), der „gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten“ (stationäre Einrichtung, gleichgestellte ambulant betreute Wohnform oder andere Wohnform), sowie der „Vermögensstatus des Betreuten“ (mittellos oder vermögend am Ende des Abrechnungsmonats) eine Rolle.

Daneben wurde eine gesonderte Pauschale für die Verwaltung höherer bzw. besonderer Vermögensbestandteile eingeführt; außerdem neu geregelt wird die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer oder die Abgabe an einem solchen. Soweit der Betreuer ausnahmsweise die Stundenvergütung geltend machen kann, wurden die Stundensätze angehoben; dies gilt auch für den Verfahrenspfleger.

Mit der Gesetzesänderung wurde die Vergütung durchschnittlich um ca. 17 % angehoben, wobei die Erhöhung sich am Beginn der Betreuung am meisten auswirkt, und nach 24 Monaten weitgehend abflacht.

Vergütung von Berufsbetreuern

Betreuungen werden entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 1 VBVG). In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Grundsätzlich werden alle von Berufs- und Vereinsbetreuern geführten Betreuungen pauschal abgerechnet. Das VBVG knüpft an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an. Diese Pauschalierung richtet sich nach der Dauer der Betreuung, dem allgemeinen Aufenthaltsort des Betreuten und seiner Vermögenslage (§ 5 Abs. 1 VBVG). In den Pauschalsätzen enthalten sind alle Auslagen des Betreuers, § 5 Abs. 5 VBVG.

Das Pauschalierungsmodell geht von drei Prämissen aus:

  • Ein Betreuter, der in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuter Wohnform lebt, verursacht weniger Arbeitsaufwand als ein Betreuter, der nicht in einer solchen lebt (andere Wohnform).
  • Der Arbeitsaufwand für einen vermögenden Betreuten ist höher als für einen Mittellosen.
  • Zu Betreuungsbeginn ist der Aufwand am höchsten. Er sinkt im Laufe des ersten und zweiten Betreuungsjahres und bleibt in den Folgejahren auf relativ niedrigem Niveau.

Demgemäß wurde das Vergütungsmodell wie folgt aufgebaut:

1. Qualifikation des Betreuers (§ 4 Abs. 1 VBVG)

4 Abs. 1 VBVG ordnet die Betreuerkenntnisse in drei Stufen ein:

  • Vergütungstabelle A: Der Betreuer verfügt über keine besonderen Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
  • Vergütungstabelle B: Der Betreuer verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden.
  • Vergütungstabelle C: Der Betreuer verfügt über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse sind durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.

2. Fallpauschalensystem – Vergütungstabellen (Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG)

Vergütungstabelle A

Vergütungstabelle C

Vergütungstabelle B

Vergütungstabelle B

Vergütungstabelle C

Vergütungstabelle C

Eine Erhöhung der Fallpauschalen ist grundsätzlich nicht möglich, auch wenn ein großer Zeitaufwand und/oder erhebliche Schwierigkeiten vorliegen. Allerdings sieht § 5a VBVG bestimmte gesonderte Pauschalen vor, soweit der Betreute nicht mittellos ist.

Verwaltet der Betreuer

  • Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 EUR,
  • Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird oder
  • ein Erwerbsgeschäft des Betreuten,

so erhält er zusätzlich zur Fallpauschale gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VBVG eine monatliche Pauschale von 30 EUR, soweit der Betreute nicht mittellos ist.

Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen (zusätzlichen) Pauschale in Höhe von 200 EUR zu vergüten (§ 5a Abs. 2 VBVG).

Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 VBVG der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten.

Die gesonderten Pauschalen können nur zusammen mit der Fallpauschale geltend gemacht werden. Beantragt werden kann gemäß § 9 Satz 1 VBVG die Fallpauschale immer erst nach drei Monaten (Fälligkeit).

Ausnahmsweise erfolgt gemäß § 6 Satz 1 VBVG eine Vergütung nach konkretem Zeitaufwand (z.B. bei einer Betreuung zur Entscheidung über die Sterilisation oder einem berufsmäßigen Ersatzbetreuer bei rechtlicher Verhinderung des Betreuers). Die Vergütungsstufen betragen in diesem Fall je nach Qualifikation 23,00 EUR, 29,50 EUR und 39,00 EUR je Stunde. Zusätzlich zu diesen Vergütungsbeträgen wird Ersatz für Aufwendungen gezahlt. Diese Sätze gelten unmittelbar bei mittellosen Betroffenen und grundsätzlich auch bei den Vermögenden, wobei bei Letzteren im Einzelfall gerichtlich auch höhere Stundensätze zugebilligt werden können (§ 6 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 VBVG).

Die Tätigkeit als Betreuer ist umsatzsteuerbefreit, § 4 Nr. 16 Buchstabe k UStG. Dies gilt nicht für den Verfahrenspfleger (§§ 276, 317 FamFG) sowie für Betreuer, die Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufs oder Gewerbes erbringen (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB).

Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Betreuer

Aufwendungs- bzw. Auslagenersatz (§ 1835 BGB)

Entstehen dem Betreuer bei der Führung der Betreuung Auslagen, so bekommt er diese – soweit sie zur Führung der Betreuung notwendig waren – ersetzt.

An Auslagen können z. B. entstehen:

  • Fahrtauslagen (einschließlich Parkgebühren)
  • Portoauslagen
  • Fotokopierauslagen

Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer bei vermögenden Betreuten (= grundsätzlich Vermögen von mehr als zur Zeit 5.000 EUR) direkt aus dem Vermögen der/des Betreuten entnehmen bzw. der/dem Betreuten in Rechnung stellen (wenn zum Aufgabenkreis nicht die Vermögensverwaltung gehört).

Ist die/der Betreute mittellos (= Vermögen von grundsätzlich nicht mehr als 5.000 Euro), werden dem Betreuer die Aufwendungen auf Antrag aus der Staatskasse erstattet. Es wird empfohlen, dem Antrag auf Erstattung eine detaillierte Aufstellung (z. B. lfd. Nummer/Datum/Bezeichnung des Grundes/Höhe der Auslagen sowie Belege, soweit vorhanden) über die entstandenen Aufwendungen beizufügen.

Pauschaler Aufwendungsersatz/Aufwandspauschale (§ 1835a BGB)

Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der ehrenamtliche Betreuer eine pauschale Aufwandsentschädigung von zur Zeit jährlich 399 EUR geltend machen. Hinsichtlich der Aufwandspauschale entfällt die Vorlage von Nachweisen.

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht (= Fälligkeit) ein Jahr nach der Bestellung zum Betreuer bzw. mit dem Ende der Betreuung (= Aufhebung der Betreuung, Tod der/des Betreuten bzw. dem Zeitpunkt der Entlassung des Betreuers) jeweils neu für das abgelaufene volle Betreuungsjahr bzw. anteilig für den Zeitraum der Bestellung bis zur Beendigung.

Bei vermögenden Betreuten (Entnahmebetrag drückt das Vermögen nicht unter 5.000 EUR) kann die Pauschale dem Vermögen entnommen bzw. der/dem Betreuten in Rechnung gestellt werden. Bei vermögenslosen Betreuten wird die Aufwandspauschale nach Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des Betreuers aus der Staatskasse erstattet.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (es kommt auf die Entstehung einer jeden Auslage an). Der Anspruch auf Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Jahres, in dem der pauschale Anspruch entsteht, geltend gemacht wird. Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht – Betreuungsgericht – oder an die/den Betreuten zu richten.

Unter Berücksichtigung des geltenden Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26b Satz 1 EstG auf Aufwandspauschalen können die Einkünfte der ehrenamtlichen Betreuer steuerlich berechnet werden.

Von den erzielten Einnahmen (den gezahlten Aufwandspauschalen) ist der Freibetrag von
2.400 EUR gemäß § 3 Nr. 26b EStG abzuziehen. Die so ermittelten Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie unterhalb des Freibetrags von 2.400 EUR liegen. Der ehrenamtliche Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG vorliegen) kann jährlich bis zu sechsmal die Pauschale von 399 EUR steuerfrei erhalten. Die Gesamtsumme liegt dann bei 2.394 EUR; erst ab der siebten Pauschale wird der Freibetrag überschritten.

Erhält der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB mehr als sechsmal innerhalb eines Kalenderjahres, ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.400 EUR wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese Ausgaben müssen sich aber auf die Tätigkeiten beziehen, für die nicht bereits der Steuerfreibetrag von 2.400 EUR in Anspruch genommen wurde, § 3 Nr. 26b Satz 2 i. V. m. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG.

Erhält der (ehrenamtliche) Betreuer nur seine tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Rahmen des § 1835 Abs. 1 BGB (also nicht die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB) erstattet, handelt es sich in der Regel nicht um einkommensteuerrelevante Einkünfte, da kein Gewinn bzw. Überschuss erzielt wird. Erhält der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB mehr als siebenmal innerhalb eines Kalenderjahres, ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 Abs. 2 BGB)

Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Die Bewilligung einer Vergütung kann nur erfolgen, wenn das Vermögen der/des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Maßgeblich ist in erster Linie der zeitliche Aufwand. Es ist deshalb immer erforderlich mit dem Antrag auf Vergütung einen ausführlichen Tätigkeitsnachweis einzureichen und ggf. die in der Betreuungsführung aufgetretenen Schwierigkeiten zu bezeichnen.

Auslagenersatz und Vergütung für ehrenamtliche Betreuer

Aufwendungs- bzw. Auslagenersatz (§ 1835 BGB)

Entstehen dem Betreuer bei der Führung der Betreuung Auslagen, so bekommt er diese – soweit sie zur Führung der Betreuung notwendig waren – ersetzt.
An Auslagen können z. B. entstehen:
– Fahrtauslagen (einschließlich Parkgebühren)
– Portoauslagen
– Fotokopierauslagen

Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer bei vermögenden Betreuten (= grundsätzlich Vermögen von mehr als zur Zeit 5.000 EUR) direkt aus dem Vermögen der/des Betreuten entnehmen bzw. der/dem Betreuten in Rechnung stellen (wenn zum Aufgabenkreis nicht die Vermögensverwaltung gehört).

Ist die/der Betreute mittellos (= Vermögen von grundsätzlich nicht mehr als 5.000  EUR), werden dem Betreuer die Aufwendungen auf Antrag aus der Staatskasse erstattet. Es wird empfohlen, dem Antrag auf Erstattung eine detaillierte Aufstellung (z. B. lfd. Nummer/Datum/Bezeichnung des Grundes/Höhe der Auslagen sowie Belege, soweit vorhanden) über die entstandenen Aufwendungen beizufügen.

Pauschaler Aufwendungsersatz/Aufwandspauschale (§ 1835a BGB)

Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der ehrenamtliche Betreuer eine pauschale Aufwandsentschädigung von zur Zeit jährlich 399 Euro geltend machen. Hinsichtlich der Aufwandspauschale entfällt die Vorlage von Nachweisen.

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht (= Fälligkeit) ein Jahr nach der Bestellung zum Betreuer bzw. mit dem Ende der Betreuung (= Aufhebung der Betreuung, Tod der/des Betreuten bzw. dem Zeitpunkt der Entlassung des Betreuers) jeweils neu für das abgelaufene volle Betreuungsjahr bzw. anteilig für den Zeitraum der Bestellung bis zur Beendigung.

Bei vermögenden Betreuten (Entnahmebetrag drückt das Vermögen nicht unter 5.000 EUR) kann die Pauschale dem Vermögen entnommen bzw. der/dem Betreuten in Rechnung gestellt werden. Bei vermögenslosen Betreuten wird die Aufwandspauschale nach Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des Betreuers aus der Staatskasse erstattet.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (es kommt auf die Entstehung einer jeden Auslage an). Der Anspruch auf Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Jahres, in dem der pauschale Anspruch entsteht, geltend gemacht wird. Der Antrag ist an das zuständige Amtsgericht – Betreuungsgericht – oder an die/den Betreuten zu richten.

Unter Berücksichtigung des geltenden Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26b Satz 1 EStG auf Aufwandspauschalen können die Einkünfte der ehrenamtlichen Betreuer steuerlich berechnet werden.

Von den erzielten Einnahmen (den gezahlten Aufwandspauschalen) ist der Freibetrag von 2.400 EUR gemäß § 3 Nr. 26b EStG abzuziehen. Die so ermittelten Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie unterhalb des Freibetrags von 2.400 EUR liegen. Der ehrenamtliche Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG vorliegen) kann jährlich bis zu sechsmal die Pauschale von 399 EUR steuerfrei erhalten. Die Gesamtsumme liegt dann bei 2.394 EUR; erst ab der siebten Pauschale wird der Freibetrag überschritten.

Erhält der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB mehr als sechsmal innerhalb eines Kalenderjahres, ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.400 EUR (z. B. ab der siebten Pauschale), können die mit den Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Diese Ausgaben müssen sich aber auf die Tätigkeiten beziehen, für die nicht bereits der Steuerfreibetrag von 2.400 EUR in Anspruch genommen wurde, § 3 Nr. 26b Satz 2 i. V. m. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG.

Erhält der (ehrenamtliche) Betreuer nur seine tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Rahmen des § 1835 Abs. 1 BGB (also nicht die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB) erstattet, handelt es sich in der Regel nicht um einkommensteuerrelevante Einkünfte, da kein Gewinn bzw. Überschuss erzielt wird. Erhält der Betreuer die Aufwandspauschale nach § 1835a BGB mehr als siebenmal innerhalb eines Kalenderjahres, ist diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.

Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers (§ 1836 Abs. 2 BGB)

Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Die Bewilligung einer Vergütung kann nur erfolgen, wenn das Vermögen der/des Betreuten sowie der Umfang und die Bedeutung der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen. Maßgeblich ist in erster Linie der zeitliche Aufwand. Es ist deshalb immer erforderlich mit dem Antrag auf Vergütung einen ausführlichen Tätigkeitsnachweis einzureichen und gegebenenfalls die in der Betreuungsführung aufgetretenen Schwierigkeiten zu bezeichnen.

Wohngeldstreitfälle ohne Gerichtskosten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 8.8.2019 entschieden, dass für Wohngeld-Klagen keine Gerichtskosten mehr anfallen (Urteil vom 8. August 2019, AZ: 5 C 2.18).

Verfahren vor den Sozialgerichten sind grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG). Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Sachen der Fürsorge, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge und Ausbildungsförderung sind ebenfalls kostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Streitigkeiten zum Thema Wohngeld kosteten bislang aber Gerichtskosten, weil das Wohngeld lange Zeit juristisch nicht als Fürsorgeleistung angesehen wurde. Die Zielsetzung bei der Einführung des Wohngeldes 1965 war eine bessere Wohnraumförderung. Wohngeld wurde als Teil der öffentlichen Wohnungsbaufinanzierung angesehen. Den heutigen Regelungen des Wohngeldgesetzes kann hingegen ein die fürsorgerische Zwecksetzung erheblich überlagernder und sie von anderen Sozialleistungen kategorial abgrenzender Zweck der Wohnraumförderung nicht mehr entnommen werden.

Nach der heutigen Regelung des § 1 Abs. 1 WoGG dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dies spricht ebenso für seine primär fürsorgerische Zwecksetzung wie die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Einbeziehung des Wohngeldgesetzes in das Sozialgesetzbuch und den im dortigen Ersten Buch normierten wohngeldbezogenen Regelungen zum Ausdruck gebracht hat. Das Wohngeldgesetz gilt danach als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs.

Das Wohngeld hat sich jedenfalls im Zuge dieser Rechtsentwicklung zu einer individuellen Sozialleistung gewandelt, deren primär fürsorgerechtlicher Charakter es gebietet, Wohngeldsachen den Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO zuzuordnen, für deren Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten keine Gerichtskosten zu erheben sind (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Wie die Sozialhilfe kommt auch das Wohngeld nur Personen mit geringem Einkommen zu. Auch ist ein Streit um Wohngeld mit den in der Regel kostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten vergleichbar. Auch bei Wohngeldempfängern besteht das vom Gesetzgeber zur Begründung der kostenfreien Verfahren hervorgehobene „Schutzbedürfnis“.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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