Höhere Zuschüsse für Auszubildende (BAB, Abg)

Das „Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes“ wurde am 15. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit steigen zum 1. August 2019 – zum Start des neuen Ausbildungsjahres – die finanziellen Unterstützungsleistungen für Auszubildende, die nicht mehr zuhause wohnen sowie für junge Menschen mit Behinderung, die eine Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder in einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) absolvieren.

BAB: Angleichung an neue BAföG-Sätze

Das Gesetz passt die jeweiligen Bedarfssätze und Freibeträge der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) an die neuen BAföG-Sätze an – diese hatte der Bundesrat ebenfalls gebilligt (26. BAföG-Änderungsgesetz, siehe auch hier).

Künftig werden alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung weitgehend gleichgestellt. Das Ausbildungsgeld erhöht sich zum 1. August 2019 um fünf Prozent und zum 1. August 2020 um weitere zwei Prozent.

Konkret steigt der Höchstbetrag für Lebensunterhalt und Wohnen von derzeit 622 Euro auf monatlich 716 Euro. Zum 1. August 2020 ist eine weitere Erhöhung auf 723 Euro pro Monat vorgesehen. Zusätzlich können weiterhin Zuschüsse, etwa für Fahrkosten oder Kinderbetreuung, beantragt werden.

Angleichung des Ausbildungsgeldes in Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Personen, die im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnehmen, erhalten künftig ebenfalls mehr Geld. Die Steigerung von 80 Euro auf 117 Euro entspricht der Anhebung des Ausbildungsgeldes.

Um eine finanzielle Überforderung der Werkstätten zu vermeiden, passt der Bundestagsbeschluss den Grundbetrag in vier Stufen an:

  • 80 Euro ab 1. August 2019,
  • 89 Euro ab 1. Januar 2020,
  • 99 Euro ab 1. Januar 2021,
  • 109 Euro ab 1. Januar 2022.

In einer Werkstatt, die wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann allerdings auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden. Am 1. Januar 2023 ist dann der Betrag von 119 Euro monatlich erreicht, der für das Ausbildungsgeld schon ab dem 1. August 2020 vorgesehen ist.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_113964077_Subscription_XXL.jpg

Jugendämter und Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz betrifft das SGB VIII, die Kinder- und Jugendhilfe, bei weitem nicht in dem Maße, wie es andere Bereiche der Sozialgesetzgebung verändert. Trotzdem müssen auch die Jugendämter einige Neuregelungen des BTHG beachten.
Deswegen hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter im Mai dieses Jahres die Arbeitshilfe „Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz“ veröffentlicht.

Rehabilitationsträger

§ 5 SGB IX umfasst fünf Leistungsgruppen. Für vier dieser Leistungsgruppen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX Rehabilitationsträger sein:

  • Leistungen zu medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

Nicht zuständig sind die Jugendämter für die Leistungsgruppe „unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“.

Verfahrensregelungen

Die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger und die Leistungsvoraussetzungen richten sich weiterhin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, das heißt für die Jugendhilfe nach § 35a oder § 41 in Verbindung mit § 35a SGB VIII. Allerdings gehen seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 7 Abs. 2 SGB IX die Kapitel 2 bis 4 (§§ 9 bis 24 SGB IX) den jeweiligen Leistungsgesetzen aller sieben Rehabilitationsträger vor.

Diese Kapitel regeln das Verfahren der Rehabilitationsträger, insbesondere

  • die vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe (§ 9 SGB IX),
  • die frühzeitige Erkennung von Reha-Bedarfen und Hinwirkung auf Antragsstellung (§ 12 SGB IX),
  • die Bedarfsermittlung mit geeigneten, standardisierten Instrumenten (§ 13 SGB IX),
  • das Verfahren mit Fristen zur Klärung der Fallverantwortung des sogenannten „leistenden Rehabilitationsträgers“ (§ 14 SGB IX),
  • die Verpflichtung des leistenden Rehabilitationsträgers zur Beteiligung der anderen betroffenen Rehabilitationsträger (§ 15 SGB IX),
  • die Durchführung eines Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX), ggf. auch einer Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX), zusätzlich zum Hilfeplanverfahren (§ 21 SGB IX).Während die §§ 9 bis 24 SGB IX den Vorschriften des SGB VIII vorgehen, sind die anderen Vorschriften des Teil 1 SGB IX zu berücksichtigen, sofern sich aus dem SGB VIII als Spezialgesetz nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IX).

    Gemäß § 26 SGB IX vereinbaren die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung/-fürsorge gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe, die an deren Vorbereitung beteiligt werden, orientieren sich nach § 26 Abs. 5 SGB IX bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB IX an diesen Empfehlungen oder können ihnen beitreten.

Strukturelle Änderungen

Neben den neuen Verfahrensvorgaben erfolgen durch das BTHG auch strukturelle Änderungen. Dazu gehören

  • die Verpflichtung der Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird, insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von barrierefreien Informationsangeboten und die Benennung von Ansprechstellen (§ 12 SGB IX),
  • die Einführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX), die vom Bund befristet gefördert wird und die Beratung durch die Rehabilitationsträger ergänzt,
  • die Einführung eines jährlichen Teilhabeverfahrensberichts (§ 41 SGB IX) für alle Rehabilitationsträger zu 16 Erhebungsmerkmalen. Diese Daten müssen die Jugendämter erheben und an die BAR melden.

Quellen: Bundesarbeitsgemeinsschaft der Landesjugendämter, dejure.org: SGB IX in der Fassung ab 1.1.2018, bzw. 1.1.2020

Abbildung: pixabay.com: children-593313_1280.jpg

Klimakrise und Sozialpolitik

Die Fakten zur Klimakrise sind nicht zu leugnen, nur tun wir so, als gäbe es sie nicht. Die Möglichkeiten, die Folgen möglichst gering zu halten, sind ebenfalls bekannt. Nur scheuen wir davor zurück, wirksam gegenzusteuern, weil  eventuelle Nebenwirkungen Angst machen. Etwa der Verlust von Arbeitsplätzen in der Kohleindustrie (dass durch das Ausbremsen der erneuerbaren Energien durch die Bundesregierung vier mal mehr Arbeitsplätze vernichtet wurden, wird dabei ausgeblendet).
Oder die drohende Steuererhöhung durch eine CO2-Bepreisung. Gerne wird dann von den Marionetten der Klimavernichtungsindustrie die arme Oma herbeigezaubert, die dann ihren Strom nicht mehr bezahlen kann oder der kleine Angestellte in der Vorstadt, dessen Spritpreise für den Weg zur Arbeit ins unermessliche steigen.

Breiter Konsens wichtig

Es ist sicher richtig und wichtig für Maßnahmen gegen den Klimawandel einen breiten Konsens anzustreben. Dazu gehört vor allem, dass Menschen mit niedrigem Einkommen nicht die Hauptlast tragen dürfen. CO2-Bepreisungsvorschläge des Umweltministeriums und der Grünen enthalten daher auch die Forderung nach entsprechender finanzieller Entlastung.

Auch von Seiten der Wissenschaft gibt es Studien, wie die Klimwandelmaßnahmen sozialverträglich gestaltet werden können.

Konzept für CO2-Steuer

Zum Start des UN-Klimagipfels COP 24 in Katowice haben Ottmar Edenhofer und sein Kollege Christian Flachsland ein Konzept für eine CO2-Preis-Reform vorgelegt, das einen „sozial gerechten und effizienten Übergang hin zum nachhaltigen Wirtschaften“ ermöglichen soll. Das Eckpunktepapier wird von drei Forschungsinstituten gemeinsam getragen: dem Mercator Research Institute on Global Commons and Climate Change (MCC), dem Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und dem RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung.

Klimaschutz und soziale Belange lokal denken

Adelphi, eine unabhängige Denkfabrik und Beratungseinrichtung für Klima, Umwelt und Entwicklung stellte 2018 ein Konzept vor mit dem Titel: „Klimaschutz und soziale Belange lokal denken„. Den Kommunen wird hier als Bindeglied zwischen Bürgerinnen und Bürgern und staatlichem Handeln bei der Ausgestaltung sozialverträglichen Klimaschutzes eine zentrale Rolle zugeschrieben. Den Herausforderungen der Energiewende kann auf lokaler Ebene erfolgreich und vor allem auch sozialverträglich begegnet werden, wenn Kommunen neben den eigenen Klimaschutzaktivitäten der Einbindung der privaten Haushalte eine wichtige Rolle beimessen. Oft scheitern etwa Häuserdämmungen schlicht daran, dass sich die Häuslebesitzer dies einfach nicht leisten können und wegen vorhandener Hypothekenbelastung auch keine zusätzlichen Kredite aufnehmen können.
Ziel einer sozialverträglichen Gestaltung der Energiewende sollte es laut Adelphi-Projekt sein, den Nutzen der Energiepolitik auch für diejenigen Haushalte zu erschließen, die bisher vorrangig durch die steigenden Kosten belastet werden.

Entscheidendes noch 2019?

Es ist nur zu hoffen, dass es nicht längst zu spät ist, sich über all das Gedanken zu machen. Wenn wir nicht sofort, das heißt noch in diesem Jahr, beginnen, Entscheidendes, etwa den Beginn des sofortigen Kohleausstiegs, in die Wege zu leiten, werden wir von den Ereignissen überrollt mit unabsehbaren Folgen für uns, unsere Kinder und Enkel. Die Große Koalition hat uns nach dem Denkzettel bei der Europawahl noch einmal bis September vertröstet. Dann sollen die Maßnahmen auf dem Tisch des „Klimakabinetts“ liegen. Wenn die nicht ausreichen, den Klimazielen von Paris entsprechen und den Forderungen von fast allen ernstzunehmenden Wissenschaftlern, dann wird die Verletzung der Schulpflicht das geringste Problem sein, das die handlungsunfähige Elite erwartet. Dann sind wir alle aufgefordert, die nötigen Entscheidungen auch durch massiven zivilen Ungehorsam zu erzwingen.

Quellen: Klimareporter.de, Adelphi

Abbildung:pixabay.com: fridays-for-future-4161573_1280.jpg

 

Empfehlungen zur Bedarfsdeckung in der Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Der Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat Empfehlungen veröffentlicht, wie auf Grundlage des SGB XII bestehende Bedarfe von Personen ohne Pflegegrad oder im Pflegegrad 1 in der Hilfe zur Pflege ermittelt und gedeckt werden können und empfehlen dem Gesetzgeber zu überprüfen, ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) werden die Regelungen im Siebten Kapitel des SGB XII (= Hilfe zur Pflege) neu strukturiert und an den seit 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff angepasst. Der sozialhilferechtliche Pflegebedürftigkeitsbegriff alter Fassung war gegenüber dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden pflegeversicherungsrechtlichen Begriff insoweit offener, als er eine flexible Öffnungsklausel für Pflegebedürftige unterhalb der formalen Schwelle zur Pflegebedürftigkeit und jenseits der üblichen Unterstützungsbedarfe enthielt. Das hat zur Folge, dass Personen, die keinen Pflegegrad erreicht haben (früher sog. „Pflegestufe 0“ in der Hilfe zur Pflege), keine Leistungen der Hilfe zur Pflege mehr erhalten. Die überwiegende Zahl an Personen, die bisher in der Pflegestufe 0 waren, profitieren jedoch von der Ausweitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes auf kognitive Einschränkungen und erhalten Pflegegrad 1 oder 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten in der Hilfe zur Pflege im Wesentlichen den sog. Entlastungsbetrag nach § 66 SGB XII von bis zu 125 € monatlich.

Es gibt aber Fälle, bei denen es zu einer Finanzierungs- bzw. Versorgungslücke kommen kann, wenn bestehende Bedarfe nicht oder nicht ausreichend durch die Hilfe zur Pflege gedeckt werden können.

Bedarfe ermitteln

Der Deutsche Verein empfiehlt den Trägern der Sozialhilfe, die Bedarfsermittlung, Beratung und Hilfeplanung durch Pflegefachkräfte oder vergleichbar qualifizierte Berufsgruppen durchzuführen. Ergänzend kann es sinnvoll sein, einen kommunalen Sozialdienst einzubeziehen. Im Hinblick auf eine älter werdende Bevölkerung empfiehlt der Deutsche Verein den Kommunen, ihre sozialen Dienste einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes entsprechend zu qualifizieren und ihre Kompetenzen auszubauen.

Für Personen mit Pflegegrad 1 sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege begrenzt, da entsprechend des neuen Begutachtungsinstruments nur von einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit auszugehen ist. Dennoch kann eine Unterstützung notwendig sein, die nicht durch die für den Pflegegrad 1 vorgesehenen Leistungen gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Fälle, in denen kein Pflegegrad festgestellt wurde, aber dennoch Unterstützungsbedarf besteht.

Bedarfssicherung

Zur Sicherstellung dieses Bedarfs schlägt der Deutsche Verein für die Praxis der Träger der Sozialhilfe die Prüfung folgender Anspruchsgrundlagen vor:

  • Reicht der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € zur Bedarfsdeckung nicht aus, können Unterstützungsleistungen bei der Haushaltsführung als Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII gewährt werden.
  • Die Anwendung des § 71 SGB XII (Altenhilfe) sollte geprüft weden, um Bedarfslagen von Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 zu decken. Ziel der Altenhilfe ist die Deckung einer zusätzlichen, aus den körperlichen, seelischen oder geistigen Alterserschwernissen herrührenden Bedarfslage.
  • Auch die Regelung des § 27a Abs. 4 SGB XII kann in Frage kommen, selbst wenn die Person keinen regelmäßigen Leistungsbezug der Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Zum Beispiel, wenn bestimmte Tätigkeiten aufgrund von Einschränkungen der Selbstständigkeit nicht eigenständig durchgeführt werden können (z.B. Putzen, Einkaufen oder die Zubereitung von Mahlzeiten).
  • Aufstockung der Krankenkassenleistung nach § 39c SGB V durch die Hilfe zur Pflege: § 39c SGB V sieht Leistungen der Krankenkasse für die Kurzzeitpflege von Personen vor, die aufgrund einer akuten schweren Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation zu Hause nicht angemessen versorgt werden können, die jedoch aufgrund der Bedarfsprognose nicht dauerhaft, d.h. weniger als voraussichtlich sechs Monaten pflegebedürftig i.S.d. SGB XI sind. Die Krankenkassenleistung kann durch die Leistungen nach § 63 SGB XII aufgestockt werden, sofern zumindest eine kurzzeitige Pflegebedürftigkeit entsprechend des Pflegegrades 2 vorliegt. Der Träger der Sozialhilfe muss von sich aus tätig werden, um Pflegegrad und sozialhilferechtlichen Bedarf festzustellen.

Weitere Empfehlungen de Deutschen Vereins betreffen die möglichen Anwendung

  • der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) und
  • der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)

Quellen: Deutsche Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.; Paritätischer Gesamtverband, SOLEX

Abbildung: Fotolia_30605204_Subscription_XXL.jpg

Mindestlohn

§ 23 des Mindestlohngesetzes lautet kurz und knackig: „Dieses Gesetz ist im Jahr 2020 zu evaluieren.“

Der erste gesetzlich festgelegte Mindestlohn betrug zum 1.1.2015 8,50 Euro pro Stunde. 2017 stieg die Lohnuntergrenze nach einem Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission der Bundesregierung erstmals auf 8,84 Euro an. 2019 ging es hoch auf 9,19 Euro. Die nächste Steigerungsstufe folgt am der 1. Januar 2020 mit 9,35 Euro. (Siehe auch hier)

Nun kündigte auch der Bundesarbeitsminister die vorgeschriebene Überprüfung des Mindestlohngesetzes an.

Bei der Evaluation geht es insbesondere um die Fragen:

  • Gefährdet der Mindestlohn Jobs?
  • Soll die Mindestlohnkommission die Höhe weiterhin alle zwei Jahre anpassen, oder besser jedes Jahr?
  • Welche Faktoren sollen bei der Berechnung einfließen?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat schon mal klar gesagt, dass es eine wesentliche Anhebung des Mindestlohns geben muss auf mindestens 12 Euro. Würde die Steigerungsrate so beibehalten wie in den letzten 5 Jahren, wäre man erst im Jahr 2032 bei 12 Euro. Arbeitsminister Hubertus Heil hat eine gründliche Überprüfung zugesagt. Es sei aber auch wichtig, die Tarifbindung in Deutschland wieder zu stärken. Von ihr profitieren derzeit nur noch 47% der Beschäftigten.

Außerdem kann der Mindestlohn nur wirken, wenn sich alle daran halten und wenn die Kontrollen funktionieren. Die zuständige Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) soll deutlich mehr Personal erhalten. Rund 3500 zusätzliche Mitarbeiter sind bis 2030 vorgesehen, damit würde die Zahl auf über 10.000 wachsen.

Mindestlohn in der Pflege

Gesundheitsminister Spahn hat mittlerweile für die Beschäftigten in der Pflege einen Mindestlohn von mindestens 14 Euro gefordert. Der liegt zur Zeit bei 11,05 Euro in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland.  Das Bundeskabinett hatte bereits im Juni einen Gesetzentwurf beschlossen, der Maßnahmen für bessere Löhne vorsieht – unter anderem eine ständige Pflegekommission, die den Mindestlohn anheben könnte.

Natürlich stellt sich die Frage, wie das ganze finanziert werden soll, ohne die Pflegebedürftigen und ihr Angehörigen weiter zu belasten. Wenn man sich aber daran erinnert, dass während der Finanzkrise vor 10, 12 Jahren mehrere Hundert Milliarden Euro zur Rettung der Banken problemlos locker gemacht werden konnten, dürfte das kein Problem sein.

Quelle: Tagesschau.de

Abbildung: pixabay.com münzen.jpg

Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze

Länderinitiativen

Im Herbst 2018 hatte das Land Nordrheinwestfalen im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs vorgelegt. Der Gesetzentwurf wurde aber von der Tagesordnung gestrichen.
Zur Zeit wird in den Ausschüssen ein Antrag Bayerns behandelt, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von 450 Euro auf 530 Euro vorsieht.

Begründung für die Vorstöße ist, dass durch die Anhebung der Mindestlöhne die mögliche Arbeistzeit immer weiter sinkt, die im Rahmen eines Minijobs von 450 Euro im Monat abgeleistet werden kann.

Eckpunktepapier

Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ein Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgelegt. Dort werden neben Vorschlägen zur Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung auch Maßnahmen zur Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze vorgestellt.

Ausgangslage

Das Eckpunktepapier beschreibt zunächst die Ausgangslage. Die Höchstgrenze für geringfügige Beschäftigung liegt bei 450 Euro und ist seit 2013 unverändert. Hingegen ist der 2015 eingeführte allgemeine gesetzliche Mindestlohn von ursprünglich 8,50 Euro auf aktuell 9,19 Euro gestiegen und wird ab 01.01.2020 erneut auf 9,35 Euro steigen. Mit jeder Erhöhung des Mindestlohnes dürfen Minijobber immer weniger Stunden arbeiten (derzeit 50 Stunden/Monat) und profitieren nicht von den Mindestlohn-Erhöhungen.

Maßnahmen

Als Maßnahmen empfiehlt das Wirtschaftsministerium, die Verdienstgrenze auf 500 Euro anzuheben, was eine Arbeitszeit von 55 Stunden/Monat ermöglichen würde (gerechnet auf Basis des Mindestlohns von 9,35 Euro ab 01.01.2020). Anschließend solle die Verdienstgrenze an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt werden.
Dies würde es für etwa 700.000 Beschäftigte lohnenswert machen, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Die Kopplung würde bewirken, dass mehr Stunden gearbeitet werden dürfen ohne die Verdienstgrenze zu reißen.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Gesetzespaket gegen Ausländer durchgewunken

Trotz vieler kritischer Stimmen in den Anhörungen und auch in den Ausschüssen hat der Bundesrat das Gesetzespaket zur Abschreckung von Ausländern und Flüchtlingen durchgewunken.

  • Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden massiv gekürzt aufgrund der Definition von zufällig zusammengewürfelten Menschen als »Schicksalsgemeinschaft«. Integration wird verhindert und die Isolierung weiter verschärft. Die Situation in vielen Gemeinschaftsunterkünftenist ohnehin angespannt. Das wird die Situation nicht verbessern.
  • Das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“, besser „Haut-Ab-Gesetz“ wird die Integration in Ausbildung und Arbeit verhindern; die Folgekosten der Ausweitung der Zwangsisolierung in der Erstaufnahme und der Zwang, Sachleistungen zu zahlen wird laut Bundesratdrucksache Seite 7 zu einer Steigerung von 31,43 Euro auf 47,51 Euro bei Unterbringung in der Erstaufnahme führen; die geplante Vermischung von Strafhaft und Abschiebungshaft verletzt die Menschenwürde und läuft klar dem Europarecht zuwider (Bundesratdrucksache Seite 4).

Über Inhalte und der nun durchgewunkenen Gesetze und die Reaktionen darauf konnte man hier schon einige Beiträge lesen:

Vermutlich soll die Verschärfung der Gesetze noch rechtzeitig vor den kommenden Wahlen Stimmen aus dem rechten Lager zurückholen. Das wird wieder nicht gelingen. Stattdessen ist Deutschland wieder ein Stück kälter geworden.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Bundesrat, Pro-Asyl

Abbildung: pixabay.com: city-736807_1280.jpg

Modernisierung des Sozialen Entschädigungsrechts

Das Bundeskabinett hat am 26.06.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts beschlossen. Es wird als SGB XIV Teil des Sozialgesetzbuches sein. Über die geplanten Änderungen berichteten wir ausführlich im Dezember 2018, als der Referentenentwurf bekannt wurde.

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode soll es wesentliche Verbesserungen im Recht der Sozialen Entschädigung geben, insbesondere für Opfer von Gewalttaten einschließlich Opfern sexualisierter Gewalt und Ausbeutung.

Neue Leistungen

Durch neue Leistungen der Schnellen Hilfen (Traumaambulanzen und Fallmanagement) sollen mehr Opfer von Gewalttaten die Leistungen der Sozialen Entschädigung schneller und zielgerichteter erhalten. Dies sei eine wesentliche Folgerung der Auswirkungen des verheerenden Terroranschlags vom Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Die Geldleistungen sollen wesentlich erhöht und Teilhabeleistungen grundsätzlich ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht werden. Opfer von psychischer Gewalt sollen erstmals eine Entschädigung und sog. Schockschadensopfer einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen erhalten.

Bestandschutz

Durch umfassende Bestandsschutzregelungen sei eine weiterhin gute Versorgung der bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz Berechtigten sichergestellt. Die Regelungen zum Berufsschadensausgleich bleiben erhalten.

Geplant für 2024

Das neue Recht soll grundsätzlich am 01.01.2024 in Kraft treten. Den Ländern, die für die Durchführung zuständig sind, soll genügend Zeit gegeben werden, um die erforderlichen organisatorischen und strukturellen Veränderungen in der Verwaltung vorzunehmen.

Rückwirkende Regelungen

Einige Regelungen sollen bereits rückwirkend zum 01.07.2018 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Situation von Gewaltopfern einschließlich Terroropfern verbessern sollen: Die Waisenrenten und das Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer sollen gleichbehandelt werden.

Die Waisenrenten wurden gerade zum 1.7.2019 aufgrund der bisherigen Anpassungsregeln per Verordnung von 128 Euro auf 132 Euro für Halbwaisen und von 241 Euro auf 249 Euro für Vollwaisen erhöht. Sobald das SGB XIV in der geplanten Form verabschiedet ist, würde sich das Waisengeld rückwirkend zum 1.7.2018 sofort auf 200 Euro, bzw. 350 Euro erhöhen.
Das Bestattungsgeld für einen Geschädigten, wenn er an den Schädigungsfolgen stirbt, beträgt aktuell zum 1.7.2019 1.893 Euro. Dies soll dann drastisch steigen auf ein Siebtel der aktuellen Bezugsgröße. Das wären zur Zeit 5.340 Euro.

Quelle: BMAS: Gesetzentwurf, Pressemitteilung

Abbildung: Fotolia_63831114_Subscription_XXL.jpg

Wohngeld auf der Zielgerade

Der Gesetzentwurf zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz, WoGStärkG) wird am 28.6. sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat beraten. Die Verbesserung des Wohngeldes wurde schon im Koalitionsvertrag vereinbart und auf dem Wohngipfel von Bund und Ländern im Herbst 2018 beschlossen.

Vorgelagerte Sozialleistung

Wohngeld ist eine sogenannte vorgelagerte Sozialleistung. Damit sind Leistungen gemeint, die verhindern sollen, dass einkommensschwache Haushalte nur wegen der Wohnkosten Grundsicherungsleistungen beantragen müssen.

Inhalt

Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere

  • eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel vor, um die Reichweite des Wohngeldes zu stärken,
  • die Einführung einer Mietenstufe VII, um Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreise (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietenniveaus gezielter zu entlasten
  • die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge.
  • Erstmals soll das Wohngeld in einem Abstand von zwei Jahren dynamisiert und an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die erste Dynamisierung ist zum 1. Januar 2022 geplant.

Über den Inhalt des Gesetzentwurfs berichteten wir hier ausführlich schon im März und im Mai.

Stellungnahmen

Bei den Verbänden stößt der Entwurf im Prinzip auf Zustimmung, allerdings wird unter anderem auch die Einführung einer Energiekosten- und Klimakomponente angemahnt.
So erläutert der Paritätische in seiner Stellungnahme, dass entgegen der im Gesetzentwurf aufgeführten Begründung, dass die Energiekosten seit 2015 nicht zunahmen, anzuführen sei, dass die Preise für leichtes Heizöl für private Haushalte von 2015 bis 2018 gestiegen seien. Zudem belasteten steigende Strompreise die Haushalte zunehmend.
Wohngeldhaushalte dürften nicht in die Situation geraten, dass sie aufgrund zu stark gestiegener Mieten durch Sanierungsmaßnahmen übermäßig belastet werden bzw. sogar ihre Wohnung aufgeben müssten. Damit sie nicht durch energetische Gebäudesanierungen benachteiligt würden, müssten die in diesem Rahmen gestiegenen Kaltmieten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden. Deshalb sei dringend eine Klimakomponente einzuführen. Der Paritätische beruft sich hierbei auf eine Studie des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung von 2017.

Letztlich fordert der Paritätische eine Stärkung des Sozialen Wohnungsbaus, um mittel- und langfristig preisgünstigen Wohnraum zu schaffen.

Quellen: Innenministerium, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com houses-1719055_1280.png

 

Neu zum 1. Juli

Der 1.Juli ist ein Datum, an dem desöfteren Neuregelungen von Gesetzen in Kraft treten. Traditionell wird Mitte des Jahres der Rentenwert angepasst.

Renten

Durch die Erhöhung des Rentenwertes steigen die die Einnahmen der Bezieher von Renten aller Art. Was sich alles durch die Anpassung des Rentenwertes verändert, haben wir hier beschrieben.
Rentner in Westdeutschland bekommen 3,18 Prozent mehr Rente, Rentner in Ostdeutschland 3,91 Prozent.

Kindergeld

Eltern erhalten ab Juli zehn Euro mehr Kindergeld pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es monatlich 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bekommen Eltern 235 Euro pro Monat.
Seit Jahresbeginn gilt ein höherer steuerlicher Kinderfreibetrag. Er wurde um 192 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Für Eltern ist dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei. Mit dem Betreuungsfreibetrag sind dies statt 7.428 Euro nunmehr 7.620 Euro. Das Finanzamt prüft, ob das Kindergeld oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich günstiger ist. Ist dies beim Kinderfreibetrag der Fall, dann wird er automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Das Kindergeld betrachtet der Fiskus in dem Fall als Vorauszahlung.

Midijob

Ein Midijob schließt nahtlos an die Verdienstobergrenze eines Minijobs an: Das bedeutet ab 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro im Jahr. Auch für den Midijob gelten Einkommensgrenzen – diese werden zum Juli hin jedoch angehoben. Bis zum 30. Juni 2019 liegt die Verdienstobergrenze bei 850 Euro pro Monat und ab dem 1. Juli bei monatlich 1.300 Euro.
Der Bereich zwischen Minijob und einer Arbeit mit Sozialabgaben in voller Höhe heißt nun Übergangsbereich. Die Sozialversicherungsbeiträge sind im Übergangsbereich für den Arbeitnehmer reduziert. Er steigt langsam an bis zu der Grenze von 1300 Euro. Ab dann muss der reguläre Sozialversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Über dieses Vorhaben berichteten wir vor knapp einem Jahr. Allerdings benutzten wir damals die falsche Bezeichnung „Einstiegsbereich“ statt Übergangsbereich.

Minijob bis 530 Euro?

Zur Zeit wird in den Ausschüssen ein Antrag Bayerns behandelt, der eine Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) von 450 Euro auf 530 Euro vorsieht. Begründet wird das damit, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Darum wird gefordert, ab 1. Januar 2020 die Verdienstgrenze anzuheben.

Unpfändbarer Grundbetrag

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt auf 1.178,59 Euro für Einzelpersonen ohne weitere Unterhaltsverpflichtung. Dieser Betrag erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Für die erste Person um 443,57 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person um je 247,12 Euro.

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Jedes Jahr zu 1. Juli werden auch die Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angepasst. DIe entsprechende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgungsleistungen. Diese bestehen unter anderem aus:

  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente
  • Bestattungsgeld und Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com: coins-1726618_1920.jpg