Das geplante GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) enthält eine Neuregelung für Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die Beiträge für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Versorgungsbezüge werden seit dem 1.1.2018 zunächst immer vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge für diese Einkommensarten für das betreffende Kalenderjahr auf der Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte rückwirkend neu festgesetzt. So kommt es letztlich entweder zu einer Erstattung oder zu Nachzahlung von Beiträgen. In jedem Fall gilt aber eine Untergrenze (Mindestbemessungsgrenze), nach der die Krankenkassenbeiträge berechnet werden, auch wenn der Selbständige tatsächlich weniger verdient hat als die Mindestbemessungsgrenze.
Senkung der Mindestbemessungsgrenze
Zum 1.1.2019 sieht der Gesetzentwurf im § 240 Abs.4 SGB V eine Senkung der Mindestbemessungsgrenze vor. So sollen dann als beitragspflichtige Einnahme pro Tag nur noch der achzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zählen, sofern der Nachweis niedriger Einnahmen erfolgt ist. Das gleiche gilt dann auch für Bezieher eines Gründungszuschusses (§ 93 SGB III).
Wenn die monatliche Bezugsgröße 2019 wie geplant auf 3.115 Euro pro Monat steigt, bedeutet das bei hauptberuflich Selbständigen eine Mindestbemessungsgrenze von 1.168,13 Euro. Dies dürfte für gering verdienende Selbständige eine deutliche Entlastung sein.
Bisherige Regelung
Die zur Zeit gültige Mindestbemessungsgrenze ergibt sich aus dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße, das sind zur Zeit 2.283,75 Euro; bei Beziehern eines Gründungszuschusses zählt der sechzigste Teil der Bezugsgröße, das sind zur Zeit 1.522,50 Euro.
Neuregelung zum 1.1.2019
Die gesetzliche Neuregelung soll zum 1.1.2019 in Kraft treten und beträfe dann die vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzungen ab diesem Zeitpunkt. Für die noch ausstehenden endgültigen Beitragsfestsetzungen für das Kalenderjahr 2018 würden weiterhin die beiden bisher geltenden Mindestbemessungsgrenzen gelten.
Einwände des GKV-Spitzenverbands
Das Gesetz könnte ohne Zustimmung des Bundesrats beschlossen werden, allerdings hat der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) schon angemerkt, dass die Senkung der Mindestbemessungdgrenze zu deutlich ausfiele. Er bevorzugt eine einheitliche Mindestbemessungsgrenze von 1557,60 Euro, das wäre dann der sechzigte Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Quellen: Bundesregierung, Gestzentwurf, GKV-Spitzenverband, Haufe-Online
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