Wort Pflege aus Würfeln auf Geldscheinen

Pflegeneuordnungsgesetz im Kabinett

Das Bundeskabinett hat am 30 September den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) beschlossen. Damit wird sie die Pflegeversicherung wieder auf eine stabilere finanzielle Grundlage stellen und so die pflegerische Versorgung sichern.

Stabilisierung der Finanzen

  • Nachvollziehen der Regelungen des BStabG: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der SPV um 300 Euro pro Monat analog zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Zum 1. Januar 2028 wird analog zur GKV-Reform ein Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe von 0,52 Prozent erhoben. Dabei gelten die gleichen Ausnahmen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise für Eltern von Kindern mit Behinderungen oder häuslich pflegende An- und Zugehörige.
  • Ab dem 1. Januar 2027 wird der Beitragszuschlag für kinderlose SPV-Mitglieder um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent angehoben.
  • Die Pflegeversicherung übernimmt weiterhin die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige in vollem Umfang.
  • Ab dem Jahr 2029 wird eine jährliche, regelhafte und damit verlässliche Dynamisierung der SPV-Leistungsbeiträge auf Basis der Kerninflationsrate eingeführt. So gehen Preissteigerungen nicht mehr einseitig zu Lasten von Pflegebedürftigen.

Stärkung von Prävention

  • Versicherte ab dem 60. Lebensjahr haben künftig Anspruch auf eine Früherkennungs-Untersuchung „Check-up 60+“. Mit der Ergänzung des Check-ups ab 60 Jahren können gesundheitliche Risiken und Belastungen frühzeitig erfasst und bewertet werden, so dass ein Verlust von Selbständigkeit oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit besser vermieden werden können. Krankenkassen können ihren Versicherten zudem in Zukunft besser passende Präventionsangebote empfehlen und hierfür vorhandene Daten nutzen.
  • „Reha vor Pflege“: Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird künftig konsequenter geprüft, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf spürbar senken kann.
  • Durch eine präventionsorientierte, fachliche Pflegebegleitung erhalten Familien, die Pflegebedürftige zu Hause versorgen, künftig frühzeitig und fortlaufend Unterstützung. Neben dem Aufbau eines stabilen, nachhaltigen Versorgungsarrangements ist das Ziel der Pflegebegleitung insbesondere die Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation der Pflegebedürftigen und die Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen. Im Rahmen der Pflegebegleitung wird außerdem auch die Inanspruchnahme von Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt.

Pflege-Cockpit

Das digitale „Pflege-Cockpit“ soll die Organisation der Pflege in Zukunft vereinfachen. Mit der Einführung eines zentralen Online-Zugangs werden alle Informationen und Instrumente, die die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen brauchen, um die Pflege im Alltag zu managen und sich in der Pflegeversicherung zu orientieren, an einem digitalen Ort gebündelt. Anstatt selbst lange nach Informationen suchen zu müssen, genügt damit in Zukunft ein einziges Log-in, um Anträge zu stellen, Anbieter zu finden, Informationen zur Pflege zu erhalten oder einen Überblick über die bezogenen Leistungen zu bekommen.

Bündelung bisher separater Leistungen

Die Bündelung bisher separater Leistungen soll es ermöglicht, die zentralen Leistungen bei häuslicher Pflege – das Pflegegeld und die Ansprüche auf Sachleistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste – in den Pflegegraden 2 bis 5 zu erhöhen. Für die niedrigschwellige Unterstützung im Alltag wird anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags in Zukunft ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget zur Verfügung gestellt.

Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 wird gestrichen.

Familien mit pflegebedürftigen Kindern

Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs beträgt das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro im Monat, also bis zu 3.600 Euro im Jahr. Damit können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden. Zu diesen zählen unter anderem auch von den Pflegekassen anerkannte Einzelhelfende, die als Nachbarschaftshilfe organisiert sind.

Versorgung in pflegerischen Akutsituationen

Für die Versorgung in pflegerischen Akutsituationen und Überbrückungssituationen gibt es ein Überbrückungsbudget, das für Notdienste in der ambulanten Pflege sowie vollstationäre Kurzzeitpflege verwendet werden kann. Ab dem Jahr 2028 soll es auch Akut-Kurzzeitpflegeplätze geben.

Begutachtungssystematik

Die Begutachtungssystematik wird im Sinne der ursprünglichen wissenschaftlich empfohlenen Werte angepasst, so dass die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer vergeben werden. Darüber hinaus wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet, der das Begutachtungsinstrument und -verfahren künftig kontinuierlich überprüfen und fachlich fundierte Empfehlungen und Vorschläge erarbeiten soll, um Anpassungen an gesellschaftliche Veränderungen sowie medizinische, technische und pflegewissenschaftliche Entwicklungen vornehmen zu können. Für alle bereits in einen Pflegegrad eingestuften Personen gilt ein Bestandsschutz.

Konkret werden die Schwellenwerte erhöht, die der Einstufung in Pflegegrade dienen:

  • Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5),
  • Pflegegrad 2 ab 30 (bisher 27),
  • Pflegegrad 3 ab 50 (bisher 47,5).
  • Pflegegrad 4 und 5 unverändert.

Die Bewertungssystematik (Anlage 2) wird neu gefasst, in einzelnen Modulen werden die Punkte angepasst. Bei Kindern bis 18 Monate gelten entsprechend angepasste Werte.

Pflegestrukturkommission

Eine Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für eine langfristig tragfähige Pflegeversorgung und Finanzierung erarbeiten. Dabei soll auch der zuletzt von der SPD geforderten Deckelung des pflegebedingten Eigenanteils behandelt werden. Zur Zeit ist aber noch nicht geklärt, wer in der Kommission mitarbeiten soll, und wann sie ihre rbeit aufnimmt.

Quellen: Bundeskabinett, BMG, FOKUS-Sozialrecht

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