Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.
So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.
Entlastung der Kommunen
Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.
Karenzzeit bei Unterkunftskosten
Die Bundesregierung will die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzen. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht dann die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Dazu äußert der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken.
Nach dem ursprünglichen Wortlaut der geplanten Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führe dazu, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend sei, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werde. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt werde, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken.
Obdachlosigkeit befürchtet
Wenn von Anfang an nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen werde, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstünden, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen könnten.
Dies dürfte, so der Bundesrat, als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass Obdachlosigkeit eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwere, die Regelung also kontraproduktiv sei.
Härtefallregelung unzureichend
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, sei zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen ungenügend.
Anstelle dieser Rückausnahme sollte in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach sei in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.
Ermessensspielräume
Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Quellen: Bundesrat, Bundestag
Abbildung: Walhalla-Verlag Wohngeld.jpg