Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld 2026

Für die Jahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld für Versicherte jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende festgelegt, längstens auf insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende. Die Regelung knüpfte an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.

Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 im Zusammenhang mit dem Pflegekompetenzgesetz beschlossen, dass die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben werden soll. Die Regierung begründet dies unter anderem mit der immer noch hohen Anzahl von Erkrankungen bei Kindern.

Höhere Krankheitszahlen bei Kindern

Auch für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, so die Gesetzesbegründung, zeigten die Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) für Kinder im Alter von bis zu vier Jahren bzw. von fünf bis 14 Jahren durchschnittlich deutlich erhöhte Inzidenzen von akuten respiratorischen Erkrankungen im Vergleich zu den vorpandemischen Jahren. In den Kalenderwochen 40 bis 20 des Folgejahres seien die durchschnittlichen Werte der Kalenderwochen für die Saisons der Jahre 2023/2024 und 2024/2025 jeweils höher als in den Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019. Dies gelte für beide Altersgruppen. Darüber hinaus ergäben Auswertungen des RKI, dass in der Saison der Jahre 2023/2024 insgesamt eine höhere Krankheitslast von schweren akuten Atemwegserkrankungen (SARI) im Vergleich zu den vorpandemischen Saisons der Jahre 2015/2016 bis 2018/2019 bestand. Ausgenommen hiervon sei nur die Altersgruppe bis zum Abschluss des ersten Lebensjahres (Epidemiologischen Bulletin 41/2024 vom 10. Oktober 2024).

„zeitweise“ Verlängerung

Mit der Anpassung in § 45 Absatz 2a SGB V wird der längere Anspruchszeitraum daher auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe die Einrichtung einer Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern vor, die Ansätze für eine Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung entwickeln und in diesem Rahmen auch die Leistungen der Krankenkassen auf ihre Zweckmäßigkeit untersuchen soll, heißt es weiter in der Gestzesbegründung. Um der Bewertung dieser Kommission zum Umfang des Kinderkrankengeldes nicht vorzugreifen, sei eine zeitweise Verlängerung der Regelung sachgerecht.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), RKI, FOKUS-Sozialrecht

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