Evaluationsbericht der Bedarfsplanungs-Reform

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die wesentlichen Änderungen seiner Bedarfsplanungs-Reform aus dem Jahr 2019 evaluiert und den erstellten Ergebnisbericht am 21. Februar 2025 veröffentlicht. In dem Bericht wird auf die mit den einzelnen Themen verbundenen Fragestellungen und auch die möglichen methodischen Herausforderungen eingegangen. Die Auswirkungen der wesentlichen Änderungen der Reform der Bedarfsplanung von 2019 werden dezidiert im Zeitablauf dargestellt und analysiert. Unbenommen von der nun vorliegenden Evaluation wird der G-BA auch weiterhin die maßgeblichen Veränderungen in den bundesweiten Versorgungsstrukturen sowie bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen beobachten und bei Bedarf die Richtlinie anpassen.

Wesentliche Ergebnisse des Evaluationsberichts

Der Morbiditätsfaktor eignet sich – trotz Limitationen – besser als der vormalige Demografiefaktor, um den sich verändernden Versorgungsbedarf der Bevölkerung arztgruppenspezifisch differenzierter über die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen. Dennoch wird der G-BA auch weiterhin regelmäßig überprüfen, ob sich eine Verbesserung der Methodik anbietet und den Morbiditätsfaktor dementsprechend anpassen.

Um die Erreichbarkeit von Arztpraxen stärker in den Fokus zu rücken, wurden für vier verschiedene Arztgruppen (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Augenärzte, Frauenärzte) Schwellenwerte, welche bei der Prüfung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs herangezogen werden sollen, definiert. Die Abfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zeigte, dass andere Instrumente der Bedarfsplanung bevorzugt eingesetzt werden und dieses Instrument entsprechend seltener zur Anwendung kommt. Da die arztgruppenspezifischen Erreichbarkeitskriterien von den KVen dennoch ausdrücklich begrüßt werden, hält der G-BA an den derzeitigen Regelungen fest.

Bei den Quotenregelungen, welche auf eine verbesserte Steuerung der Zusammensetzung der Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen bei der Besetzung von Arztsitzen abzielen, zeigt sich für die fachinternistische Versorgung, dass sowohl die Mindestquote für die Rheumatologen als auch die Maximalquoten ihren Zweck erfüllen. So kam es bereits zu einem leichten Anstieg an Rheumatologen in der Versorgung, weitere Quotensitze sind noch frei. Eine Erhöhung der Quote von 8 % auf 10 % soll zum Stichtag 31.12.2026 überprüft werden. Die Maximalquoten im fachinternistischen Bereich werden bislang in keiner der Arztgruppen ausgeschöpft. Da deren Anteile jedoch seit 2019 stetig ansteigen, werden sie ihren Zweck erfüllen, die Anteile konstant zu halten. Auch mit Blick auf die Quoten in der nervenärztlichen und der psychotherapeutischen Versorgung sind aus der Evaluation keine Änderungsbedarfe hervorgegangen.  

Zu den Verhältniszahlanpassungen bei den Kinder- und Jugendärzten, den Nervenärzten, den Psychotherapeuten sowie den fachärztlich tätigen Internisten wird festgehalten, dass sie den dahinterstehenden Zielsetzungen – Kapazitätsausweitung und flächendeckendere Versorgung – entsprechen. Bei allen der genannten Arztgruppen kam es zu einer Erhöhung der Niederlassungsmöglichkeiten, die in den Folgejahren zunehmend besetzt werden konnten sowie entsprechend auch zu einer kontinuierlichen Zunahme an Behandlungskapazitäten.

Quelle: G-BA,

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