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Ost-West Angleichung

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.

Rentenüberleitungsgesetz von 2018

Dieser Schritt wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung – kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RüAbschlG) beschlossen, das eine zunehmende Angleichung der Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost und West vorsieht.

Die unterschiedlichen Rechtskreise entstanden nach der Wiedervereinigung Deutschlands, um den historisch bedingten Differenzen in der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Mit der Annäherung der Werte seit 2018 hatte man bereits begonnen, diese Ungleichheiten zu reduzieren.

gleiche Rentenwerte seit 2023

Seit Mitte 2023 – ein Jahr früher als geplant – gelang schon die Ost-West-Angleichung bei den Rentenwerten. Die anhaltenden Lohnunterschiede im verarbeitenden Gewerbe zwischen alten und neuen Ländern verhindern allerdings bisher, dass der gleiche Rentenwert auch zu gleich hohen Renten führt.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern wird schrittweise an die Höhe des entsprechenden Westwertes angeglichen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstwert, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Die Anhebung erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres, bis dann 2025 100 Prozent des Westwertes erreicht sind.

Umwertungsfaktor

Bislang werden die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten rechnerisch ausgeglichen. Dies erfolgt mit Hilfe des sogenannten Umwertungsfaktors, der die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten bei der Rentenberechnung ausgleicht. Dadurch wird im Osten bei gleichem Entgelt und damit gleicher Beitragszahlung ein um etwa vier Prozent höherer Rentenanspruch erworben als im Westen. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Hochwertung der Verdienste im Osten. Die Hochwertung der bis zum 31. Dezember 2024 erzielten Verdienste bleibt aber erhalten.

Auch die Bezugsgröße wird angeglichen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern, unterscheidet sich die Bezugsgröße in den westlichen und östlichen Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße gilt schon seit ein paar Jahren in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Beitragsbemessungsgrente. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr.

deutliche Erhöhungen in Sicht

Für das Jahr 2025 sind laut Presseberichten über einen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums deutliche Erhöhungen der Bemessungsgrenzen in Sicht. Demnach sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig Beiträge fällig werden bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro. Aktuell liegt der Wert deutlich niedriger und unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern: In westdeutschen Ländern beträgt er 7.550 Euro und im Osten der Republik 7.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge – auf das darüber liegende Einkommen werden keine Beiträge fällig.

„sehr gute Lohnentwicklung“

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem Entwurf auf 5.512,50 Euro steigen. Aktuell müssen Gutverdiener Beiträge auf das Einkommen bis 5.175 Euro im Monat bezahlen. Der Verordnungsentwurf ist innerhalb der Regierung in die Ressortabstimmung gegangen.

Die Beitragsgrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Höhe der Anpassungen wird auf die „sehr gute Lohnentwicklung von deutschlandweit 6,44 Prozent im vergangenen Jahr“ zurückgeführt.

Quellen: portal sozialpolitik, FOKUS-Sozialrecht, Krankenkassen.de, tagesschau

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