Wie hier im Beitrag über den Referentenentwurf eines Rentenleistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes am 17.7. beschrieben, soll die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich weiterentwickelt werden: Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Durch die Ausweitung der oberen Entgeltgrenze des Einstiegsbereichs (bisher Gleitzone) auf zukünftig 1 300 Euro im Monat werden geringverdienende sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Einstiegsbereich durch eine reduzierte Beitragstragung entlastet.
Midijobber
Arbeitnehmer, die ein Gehalt im Rahmen der Gleitzone (450 bis 850 Euro) beziehen, werden allgemein als Midijobber bezeichnet. Zukünftig würden also Midijobber im Rahmen des Einstiegsbereichs zwischen 450 und 1300 Euro verdienen. Durch die Midijob-Regelung des § 163 Abs.10 SGB VI wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-Euro-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung (circa 21 Prozent des Arbeitsentgelts) steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.
Formel zur Beitragsberechnung
Mit Hilfe der in § 163 Abs.10 SGB VI festgeschriebenen Formel:
F × 450 + ([850/(850 – 450)] – [450/(850 -450)] × F) × (AE – 450)
wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sie entspricht nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
- Zunächst wird der Gesamtbeitrag der Sozialversicherung errechnet auf grund der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
- Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberanteil vom tatsächlichen Entgelt errechnet.
- Zuletzt ergibt sich der Arbeitnehmeranteil durch die Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.
Die Formel soll nun dahingehend geändert werden, dass die Zahl 850 durch 1300 ersetzt wird. Also:
F × 450 + ([1300/(1300 – 450)] – [450/(1300 -450)] × F) × (AE – 450).
In beiden Formeln hängt der Faktor F mit der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zusammen und beträgt im Jahr 2018: 0,7514. (0,3 geteilt durch den aktuellen Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
Auswirkungen
Die Änderung der Formel bedeutet, dass nun auch Beschäftigte mit Verdiensten zwischen 850 und 1300 Euro weniger mit Abgaben belastet werden. Auch für Midijobber mit Verdiensten bis 850 Euro ergibt sich eine weitere Reduzierung der Abgaben.
Entgeltpunkte aus tatsächlichem Entgelt
Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Einstiegsbereich sollen ab 1.1.2019 immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Zur Zeit werden die Entgeltpunkte noch aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme ermittelt, es sei denn der Arbeitnehmer erklärte schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies würde dann ab 2019 nicht mehr nötig sein.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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