„Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft. Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten.“ So steht es im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung.
Seit 2017 keine Pflegegelderhöhung
Zur Erhöhung oder gar Dynamisierung des Pflegegeldes gibt es aus dem Gesundheitsministerium bisher nichts Konkretes. Dessen früherer Chef, Jens Spahn, hatte bei der letzten Pflegereform eine Erhöhung des Pflegeldes bis 2025 ausgesetzt. Somit ist das Pflegegeld seit 2017 (!) immer noch auf dem gleichen Stand. Was das für die knapp zwei Millionen Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden bei der aktuellen Inflationsrate bedeutet, kann sich jeder ausrechnen.
Umsetzung EU-Richtlinie
Die Umsetzung des zweiten Satzes aus dem obigen Zitat aus dem Koalittionsvertrag hat die Bundesregierung nun in Angriff genommen. Anlass ist eine EU-Richtlinie (2019/1158) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Mindestvorschriften umzusetzen, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert werden.
Begründung von Ablehnungen, Kündigungsschutz
Laut Bundesregierung sei der Großteil der Richtlinie in Deutschland schon umgesetzt. Was noch fehlt, soll das geplante Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 richten. Dazu werden werden im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgende Änderungen vorgenommen:
- Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, auch für die betroffenen Eltern transparent.
- Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.
- Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist und ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt.
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, die unter die Richtlinie (EU) 2019/1158 fallen, für zuständig bestimmt.
Zusammenführung von Familienpflegezeit und Pflegezeit
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen.
Quellen: Bundestag, Stuttgarter Nachrichten vom 16.8.22, Bundesverband Verbraucherzentralen, pflegegrad12345.de
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