Jetzt liegt der Referentenentwurf zum Bürgergeld vor. Inhaltlich gibt es keine Überraschungen, die wesentlichen Änderungsvorhaben wurden schon in den Eckpunkten vorgestellt.
Wesentlicher Inhalt
Auch die Beschreibung des Referentenentwurfs auf der BMAS-Homepage wiederholt die schon veröffentlichten Eckpunkte:
- Vereinbarung eines „Kooperationsplans“ zwischen Arbeitssuchenden und Jobcenter,
- 6 Monate „Vertrauenszeit“, in denen keine Leistungen gemindert werden.
- der „Vermittlungsvorrang“ (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) wird abgeschafft,
- zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote für Weiterbildungen,
- der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird dauerhaft fortgeführt, dafür sollen – Referentenentwurf, Seite 59 – 2024 200 Mio, 2025 550 Mio Euro und noch mehr in den Folgejahren eingeplant werden. (wird schwierig, wenn der Kollege Finanzminister die ensprechenden Ausgaben in den nächsten Jahren auf 5 Mio Euro runterfahren will, siehe Haushaltsentwurf 2023 Seite 1534),
- Überprüfung von Vermögen und Angemessenheit der Wohnung erst nach 24 Monaten Leistungsbezug,
- Nach Ablauf der 24 Monate höheres Schonvermögen, Rücklagen für die Altersvorsorge werden geschützt,
- Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.
Was ist mit den Regelsätzen?
Dazu heißt es lediglich, dass sie zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten würden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind. Ob damit eine neue Berechnungsgrundlage gemeint ist, also etwa die Einbeziehung der unteren 30 % der Haushalte, statt wie bisher die unteren 20 %, oder ob nur die übliche jährliche Steigerung gemeint ist, die aufgrund der gestiegenen Preise deutlich höher ausfallen dürfte als die letzte Erhöhung, bleibt unklar.
Anrechnung von Kindergeld
Auch bei der Anrechnung von Kindergeld sieht es nicht nach einer Änderung aus. Zwar wird in § 11 SGB II der Satz eingefügt, dass „…Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind“, was man ja ohne weiteres auf die Bundesrechtsvorschriften des Kindergelds im Einkommenssteuergesetz beziehen könnte, aber eine konkrete Änderung im EStG ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen.
umfangreiche Änderungen
Das Bürgergeld-Gesetz ist eine sehr umfangreiche Gestzgebung. Nicht nur wegen der vielen Änderungen im SGB II, sondern sie erfordert auch weitreichende Änderungen im SGB XII, SGB III, SGB IV, SGB VI und anderen Gesetzen. Außerdem zieht sie einen Rattenschwanz an Änderungen nach sich, schon allein, um in allen Gesetzen, Verordnungen und anderen öffentlichen Verlautbarungen, die Wörter „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ durch „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ zu ersetzen. Manchmal reicht auch einfach „Bürgergeld“.
Quellen: BMAS, BMF, FOKUS-Sozialrecht
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