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Pflege-Rettungsschirm bis Jahresende

Der Bundesrat hat am Freitag, den 17. September 2021, der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung zugestimmt und den Rettungsschirm Pflege somit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verordnung ist zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlich worden. (Hier der Artikel zur Verlängerung der Maßnahmen im März)

Die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch pflegende Angehörige oder auch Angebote zur Unterstützung im Alltag können vielfach noch nicht im Normalbetrieb erbracht werden. Zuletzt hatte der Deutsche Bundestag am 25. August 2021 festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiter fortbesteht.

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeordnet:

  • Die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI).
  • Die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Vi-deokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht (§ 148 SGB XI).
  • Die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Absatz 1 SGB XI).
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Absatz 2 bis 4 SGB XI).
  • Die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI).
  • Die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Minderein-nahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 5a SGB XI).
  • Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI) und die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI).
  • Die Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage und nicht, wie regulär, für zehn Arbeitstage (§ 150 Absatz 5d SGB XI).

Quellen: Bundesrat, Der Paritätische, FOKUS-Sozialrecht

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