Hand einer Pflegerin auf einer Hand eines alten Mannes, der einen Gehwagen hält

Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Das ist das Ziel des jetzt vorgestellten Referentenentwurfs aus dem Hause Spahn. Behandelt werden in diesem Entwurf so unterschiedliche Dinge wie Liquiditätshilfen für Zahnarztpraxen bis zu der Verbesserung der stationären Hebammenversorgung. Im Einzelnen:

Abrechnungen von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie

Zahnarztpraxen verzeichnen während der Pandemie einen erheblichen Fallzahlrückgang und bekamen daher finanzielle Hilfen in Form von Vorschüssen von den Krankenkassen. Hier wird nun geregelt, dass die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig an die Kassen zurückgezahlt werden. Dazu wird die Regelung aus der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.4.2020 als § 85a in das SGB V aufgenommen.

Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge

Bei Selektivverträgen ermöglichen die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur besonderen Versorgung (Paragraf 140a SGB V) nur in engen Grenzen Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus. Die Spielräume hierfür sollen erweitert werden, um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen die Krankenkassen bisher durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterführen können.

Hebammenstellen-Förderprogramm

Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von Hebammen und Entbindungspflegern wird ein dreijähriges Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt. Damit werden den Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen die Neueinstellung und Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen und von assistierendem medizinischem Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert wird. Mit dem Hebammenstellen-Förderprogramm wird eine Verbesserung der Betreuungsrelation von Hebammen/Entbindungspflegern zu Schwangeren angestrebt, die im Regelfall bei 1:2 und unter optimalen Bedingungen bei 1:1 liegen soll.

Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser

Damit Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, die künftig in die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen einbezogen werden sollen, bereits im Jahr 2021 von der pauschalen Förderung von 400 000 Euro jährlich profitieren, muss die bereits vereinbarte Krankenhäuserliste einmalig bis zum 31. Dezember 2020 erweitert werden.

Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Die nach dem SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege erhalten auf Antrag die Möglichkeit, zusätzliche Pflegehilfskräfte finanziert zu bekommen, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des Projekts zur Ermittlung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI.

Regelungen im Hinblick auf pandemiebedingte Sonderregelungen im SGB XI und im
Pflegezeitgesetz

Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden und Arbeitstage, die im Geltungszeitraum der pandemiebedingten Sonderregelungen in Anspruch genommen worden sind, werden nicht die regulären Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen je Pflegebedürftigen angerechnet. Auch das reguläre Recht, im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz der Arbeit fernzubleiben, soll in unverändertem zeitlichem Umfang erhalten bleiben.

Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung

Die Regelung, dass bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit ausgesprochene Empfehlungen zum Hilfsmittelbedarf bei Zustimmung des Versicherten für bestimmte Hilfsmittel als Antrag auf Leistungen gelten, hat sich aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums in der Praxis bewährt. Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 2020 soll deshalb aufgehoben werden.

Quelle: BMG

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