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Arbeit von Morgen

Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, kurz „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.

Der Bundesrat hat das Gesetz durchgewunken. Der ursprüngliche Entwurf wurde in der Beschlussfassung des Bundestags noch ergänzt.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes:

Erhöhte Zuschüsse bei Qualifizierungsvereinbarungen und bei besonderen Weiterbildungsbedarfe (82 SGB III). Für Betriebe, die vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und in denen kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten umfänglich nachqualifiziert werden muss, soll dies mit erweiterten Fördermöglichkeiten unterstützt werden. Die bestehenden, mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn bei mindestens einem Fünftel der Belegschaft eines Betriebes qualifikatorische Anpassungen erforderlich sind. Die Erhöhung der Zuschüsse erfolgt sowohl für die Lehrgangskosten als auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III) sollen ausgebaut werden. Insbesondere soll die Qualifizierung aller Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation gefördert werden können. Außerdem kann sich die Bundesarbeitsagentur künftig bis zu 75 Prozent an den Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen beteiligen.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses (§ 81 SGB III). Geringqualifizierte sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter erhalten. Damit wird eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.

Assisitierte Ausbildung (§ 75 und 75a SGB III). Auch die Ausbildungsförderung soll weiter gestärkt werden: die Assistierte Ausbildung soll verstetigt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen künftig im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolvieren, geöffnet werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung wird eine Fahrkostenförderung geschaffen.

Kurzarbeit (§ 109 SGB III) Um für etwaige längere Zeiten der Kurzarbeit gewappnet zu sein und einen verstärkten Anreiz für Weiterbildung der davon betroffenen Beschäftigten setzen zu können, soll eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden. So soll Betrieben, die ihre Beschäftigten bei länger anhaltendem Arbeitsausfall beruflich qualifizieren, unter erleichterten Voraussetzungen eine längere Zahlung des Kurzarbeitergeldes ermöglicht werden können. Zudem soll geregelt werden können, dass den Betrieben die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet werden können.

Die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wurden schon vorab durch die Corona-Rettungschirme rechtskräftig.

Pauschalierte Nettoentgelte (§ 106 SGB III) Mit der vorgesehenen Ergänzung der Regelungen zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenzen, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes sind, entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld zu erlassen. Mit der Änderung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, den Programmablaufplan zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Programmablaufplans bleiben die Arbeitgeber in der Lage, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten maschinell zu berechnen. Die BA wird auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur manuellen Berechnung zur Verfügung zu stellen.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung (§ 106 SGB III) Als Anreiz für den Arbeitgeber, Zeiten der Kurzarbeit für Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu nutzen, sollen befristet die von ihm während dieser Zeit allein zu tragenden Sozialversicherungskosten auf Antrag pauschaliert zur Hälfte erstattungsfähig sein. Voraussetzung soll aber sein, dass die berufliche Weiterbildung die Voraussetzungen des § 82 erfüllt. Dadurch wird ein Gleichklang mit den Fördermöglichkeiten des Qualifizierungschancengesetzes und der Qualifizierung während Kurzarbeit hergestellt. Da die Entwicklung des Arbeitsausfalls und damit der Umfang der Kurzarbeit, die für Qualifizierung zur Verfügung steht, nicht im Vorhinein feststehen, ist der Umfang des Anteils der Qualifizierung an der Ausfallzeit von mindestens 50 Prozent jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats ab Beginn  der Qualifizierung anteilig bis zu deren Ende zu ermitteln.

Die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung (§ 141 SGB III) soll künftig auch elektronisch möglich sein, allerdings erst zum  1. Januar 2022.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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