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Reform des Aufstiegs-BAFöG

Die Reform des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Aufstiegs-BAFöG, früher: Meister-BAFöG) ist beschlossene Sache, nachdem der Bundesrat am 13.3. der Regierungsvorlage in allen wesentlichen Punkten zugestimmt hat. Es soll zum 1.August 2020 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen vor, um die Förderleistungen und die Förderstrukturen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu verbessern:

  1. Die Förderung durch das AFBG wird auf die Vorbereitung auf Prüfungen
    aller drei im BBiG (Berufsbildungsgesetz) und in der HwO (Handwerksordnung) verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung erweitert. Damit besteht auf jeder Fortbildungsstufe ein passgenauer, ergänzender Förderanspruch auf der Grundlage des AFBG für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.
  2. Die mit dem 26. BAföG – Änderungsgesetz erfolgte Anhebung der Bedarfssätze und der Einkommensfreibeträge gilt unmittelbar auch für das AFBG. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf die folgenden Leistungskomponenten des AFBG verbessert:
    – Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag für Vollzeitgeförderte wird von bisher 50 Prozent zu einem Vollzuschuss ausgebaut.
    – Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro angehoben.
    – Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Dies beinhaltet auch die Anhebung des Zuschussanteils von 40 Prozent auf 50 Prozent für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der  Meisterprüfung des Handwerks und vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen.
  3. Der Anreiz, nicht nur an der geförderten Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen, sondern auch erfolgreich die Aufstiegsprüfung zu bestehen, wird durch die Anhebung des Darlehenserlasses bei Bestehen der Prüfung („Bestehenserlass“) von 40 Prozent auf 50 Prozent gesteigert.
  4. Fortbildungsabsolventinnen und Fortbildungsabsolventen, die im Inland ein
    Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gegründet, übernommen oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert haben und hierfür überwiegend  die unternehmerische Verantwortung tragen, wird das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen vollständig erlassen („Existenzgründungserlass“).
  5. Die Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen werden für Geringverdienende erweitert („Sozialerlass“).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com board-409582_1280.jpg