Fortsetzung – Umsetzung in den Ländern (Stand Ende Juni 2019)
(Fett gedruckt sind die Regelungen, die seit unserem ersten Bericht über die Umsetzung in den Ländern dazugekommen sind)
Mecklenburg-Vorpommern
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreie Städte - Rechtsgrundlagen:
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze) - Bedarfsermittlungsinstrument:
Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe.
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen – Integrationsförderrat
Niedersachsen
- Träger der Eingliederungshilfe:
ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege) - Rechtsgrundlage:
„Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ seit Mai 2019 in der parlamentarischen Beratung - Bedarfsermittlungsinstrument:
BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
keine Information
Nordrhein-Westfalen
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Fachleistungen für Minderjährige, die in der Herkunftsfamilie leben, bleiben bis Schulabschluss bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. - Rechtsgrundlagen:
Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB-IX NRW) vom 21. Juli 2018, berichtigt am 16. August 2018 sowie Änderung des Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) - Bedarfsermittlungsinstrument:
BEI-NRW – Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten - Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesverbände der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände
Rheinland-Pfalz
- Träger der Eingliederungshilfe:
geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig. - Rechtsgrundlagen:
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG)
- Bedarfsermittlungsinstrument
Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz (noch nicht veröffentlicht)
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Vertreter/innen des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz
Saarland
- Träger der Eingliederungshilfe:
Land Saarland (Landesamt für Soziales) - Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 sowie Änderung des Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) - Bedarfsermittlungsinstrument:
Keine Informationen
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Sachsen
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. - Rechtsgrundlagen:
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen) - Bedarfsermittlungsinstrument:
ITP Sachsen
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen
Sachsen-Anhalt
- Träger der Eingliederungshilfe:
Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden. - Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe) - Bedarfsermittlungsinstrument:
Übergangsinstrument (Bogen „ICF Erhebung Sachsen-Anhalt“) zur Übersetzung des Hilfebedarf in die Leistungsbereiche des Rahmenvertrages.
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Schleswig-Holstein
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen) - Rechtsgrundlagen:
Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz); Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) – Entwurf - Bedarfsermittlungsinstrument:
noch keine Informationen
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
Landesbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung
Thüringen
- Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung) - Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018 - Bedarfsermittlungsinstrument:
ITP Thüringen
- Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.
Übrige Bundesländer: BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (1)
Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de
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