Inklusionssymbol

BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (2)

Fortsetzung – Umsetzung in den Ländern (Stand Ende Juni 2019)

(Fett gedruckt sind die Regelungen, die seit unserem ersten Bericht über die Umsetzung in den Ländern dazugekommen sind)

Mecklenburg-Vorpommern

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreie Städte
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen ErkrankungenIntegrationsförderrat

Niedersachsen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege)
  • Rechtsgrundlage:
    „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ seit Mai 2019 in der parlamentarischen Beratung
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni)
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    keine Information

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig.
  • Rechtsgrundlagen:
    Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG)
  • Bedarfsermittlungsinstrument
    Individuelle Gesamtplanung Rheinland-Pfalz (noch nicht veröffentlicht)
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Vertreter/innen des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    ITP Sachsen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen

Sachsen-Anhalt

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden.
  • Rechtsgrundlagen:
    Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe)
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    Übergangsinstrument (Bogen „ICF Erhebung Sachsen-Anhalt“) zur Übersetzung des Hilfebedarf in die Leistungsbereiche des Rahmenvertrages.
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:

Schleswig-Holstein

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen)
  • Rechtsgrundlagen:
    Erstes Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (1. Teilhabestärkungsgesetz); Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (2. Teilhabestärkungsgesetz) – Entwurf
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    noch keine Informationen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    Landesbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung

Thüringen

  • Träger der Eingliederungshilfe:
    Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung)
  • Rechtsgrundlagen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018
  • Bedarfsermittlungsinstrument:
    ITP Thüringen
  • Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gem. § 131 Abs. 2 SGB IX:
    LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.

Übrige Bundesländer: BTHG – Stand der Umsetzung in den Ländern (1)

Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de

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