Der Bundesrat möchte die Verfahren der Sozialgerichte beschleunigen, um insbesondere die hohen Fallzahlen bei den Hartz-IV-Klagen schneller abzubauen. Um die Arbeit der Gerichte zu erleichtern, hat der Bundesrat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vorgelegt.Begründet wird diese Gesetzesinitative damit, dass die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, unverändert hoch sei und Vorschläge einer Arbeitsgruppe verschiedener Landesjustizverwaltungen bisher nur teilweise umgesetzt wurden.
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende Änderungsvorschläge:
- Einzelrichter sollen ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer entscheiden können; dies ist bereits in verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren möglich und soll nun auf die Sozialgerichte übertragen werden.
- Es soll die Option geben, einzuschränken, in welchem Umfang die Sozialgerichte behördliche Verwaltungsakte überprüfen. So wären zum Beispiel Beschränkungen auf bestimmte Teile eines Leistungsbescheids für einen Hartz-IV-Empfänger möglich, sofern alle Beteiligte sich einig sind. Bislang müssen die Sozialgerichte einen angegriffenen Bescheid vollumfänglich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen, auch wenn der Betroffene sich nur gegen einen Teilbereich wendet.
- Vereinfachungen will der Bundesrat auch im Berufungsverfahren erreichen: Die Landessozialgerichte sollen künftig über eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Voraussetzung ist, dass die Berufungsgerichte ihren Beschluss einstimmig fällen. Auch dies ist Finanz- und Zivilgerichten derzeit schon möglich.
Der Gesetzentwurf ist unter der Fundstelle 19/1099 abrufbar; er entspricht wortgleich einer bereits 2016 beschlossenen Bundesratsinitiative, die der Deutsche Bundestag vor der Wahl nicht mehr abschließend beraten hatte und die daher der Diskontinuität unterfiel.