In loser Folge werden wir in diesem Jahr über einzelne Aspekte des Bundesteilhabegesetzes und des neuen SGB IX ab 2020 berichten. In diesem Jahr (2019) stehen nicht nur die Leistungsträger in den Ländern, sondern auch die Leistungserbringer wie Werkstätten für Behinderte, ambulante Dienste und Einrichtungen, die stationäres Wohnen anbieten, und nicht zuletzt die Betroffenen – die Leistungsempfänger, ihre Angehörigen, ihre rechtlichen Betreuer vor großen Herausforderungen, um die Umsetzung der Neureglungen möglichst unfallfrei zu bewältigen.
BTHG – Aufgaben der Bundesländer
Der erste Teil beschäftigt sich mit dem Stand der Dinge in den einzelnen Bundesländern. Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze konkretisiert. Dabei gibt es auf Landesebene notwendige Umsetzungsmaßnahmen und gesetzgeberische Gestaltungsspielräume.
Notwendige Umsetzungsmaßnahmen
- Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
- Hinwirkung auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern sowie Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX-neu)
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
- Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die an der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Gesetzgeberische Gestaltungsspielräume (u. a. Öffnungsklauseln)
- Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung, darunter nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum wie interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 46 Abs. 2 SGB IX) und andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen (§ 46 Abs. 5 SGB IX)
- Ermöglichung der Leistungen durch andere Leistungsanbieter (§ 60 Abs. 3 SGB IX) und Präzisierung der fachlichen Qualitätsstandards und Voraussetzungen für die Zulassung anderer Leistungsanbieter
- Abweichung nach oben von dem vorgesehenen Prozentsatz der Bezugsgröße (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, 1.246 Euro für das Jahr 2019) im Kontext des Budgets für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
- Nähere Bestimmung über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX-neu)
- Bestimmung, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat (§ 103 Abs. 2 SGB IX-neu)
- Nähere Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung durch Rechtsverordnung (§ 118 Abs. 2 SGB IX-neu)
- Möglichkeit der Einführung anlassloser Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern (§ 128 Abs. 1 SGB IX-neu)
- Nähere Bestimmungen zur Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX-neu)
Stand in den einzelnen Ländern
hier nur der Stand der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere die Bestimmung der zukünftigen Träger der EIngliederungshilfe
Baden-Württemberg
Träger der Eingliederungshilfe:
Stadt- und Landkreise; Delegation von Aufgaben der Eingliederungshilfe von Landkreisen auf kreisangehörige Gemeinden ist möglich.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) (Änderung durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg)
Bayern
Träger der Eingliederungshilfe:
Bezirke (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I; siehe insbesondere den neuen Teil 7a, Art. 66a ff. sowie die Änderungen in Teil 10, Art. 80 ff.) sowie Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) (ebenfalls (Änderung durch Bayerisches Teilhabegesetz I – BayTHG I)
Berlin
Träger der Eingliederungshilfe:
bis 31.12.2019: Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter; Regelung ab 1.1.2020 ist noch offen
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) (Änderung durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Brandenburg
Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt
Bremen
Träger der Eingliederungshilfe: noch keine Regelung bekannt
Hamburg
Träger der Eingliederungshilfe:
Freie und Hansestadt Hamburg (wie bisher)
Rechtsgrundlagen:
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (AG-SGB IX) vom 21. Juni 2018
Hessen
Träger der Eingliederungshilfe:
Lebensaltersmodell – kreisfreie Städt und Landkreise für Minderjährige; Delegation der Landkreise auf größere Gemeinden ist möglich. Ab Volljährigkeit wird der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Träger zuständig.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) (Änderung durch Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch)
Mecklenburg-Vorpommern
Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreie Städte
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (AG-SGB XII M-V) (Änderung durch Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze)
Niedersachsen
Träger der Eingliederungshilfe:
ab 1.1.2020 geplant: Lebensaltersmodell – Kommunen für Minderjährige. Ab Volljährigkeit trägt das Land Niedersachsen die Kosten für Erwachsene (inkl. Kosten für die Altenpflege)
Nordrhein-Westfalen
Träger der Eingliederungshilfe:
Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe; Fachleistungen für Minderjährige, die in der Herkunftsfamilie leben, bleiben bis Schulabschluss bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Rechtsgrundlagen:
Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB-IX NRW) vom 21. Juli 2018, berichtigt am 16. August 2018 sowie Änderung des Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)
Rheinland-Pfalz
Träger der Eingliederungshilfe:
geplant: Lebensaltermodell – Landkreise und kreisfreie Städte für Minderjährige. Das Land Reinland-Pfalz wird für Volljährige sowie für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben auch bei Minderjährigen zuständig.
Saarland
Träger der Eingliederungshilfe:
Land Saarland (Landesamt für Soziales)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 2018 sowie Änderung des Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Sachsen
Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte soweit der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) nicht zuständig ist; der KSV ist zuständig für alle teilstationären und stationären Leistungen für Volljährige sowie generell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) (Änderung durch Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen)
Sachsen-Anhalt
Träger der Eingliederungshilfe:
Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe wird auch Träger der Eingliederungshilfe; Landkreise und kreisfreien Städte können zur Ausführung im Einzelfall herangezogen werden.
Rechtsgrundlagen:
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (AG SGB XII) (Änderung durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe)
Schleswig-Holstein
Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Schleswig-Holstein für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Landesrahmenvereinbarungen)
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom 22. März 2018 sowie Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Thüringen
Träger der Eingliederungshilfe:
Landkreise und kreisfreien Städte; Land Thüringen für übergeordnete Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben (z.B. Rahmenverträge, Standort- und Bedarfsplanung)
Rechtsgrundlagen:
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB IX) vom 21. September 2018
Quellen: SOLEX, Umsetzungsbegleitung-BTHG.de
Artikelserie BTHG-Umsetzung auf FOKUS Sozialrecht:
- Bundesteilhabegesetz (Teil 1) – Umsetzung in den Ländern
- Bundesteilhabegesetz (Teil 2) – Wunsch- und Wahlrecht
- Bundesteilhabegesetz (Teil 3) – Einkommensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 4) – Vermögensanrechnung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 5) – Vergleich der Anrechnungen
- Bundesteilhabegesetz (Teil 6) – Allgemeine Vorschriften
- Bundesteilhabegesetz (Teil 7) – Beratung und Unterstützung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 8) – Rechtsanspruch
- Bundesteilhabegesetz (Teil 9) – Personenkreis
- Bundesteilhabegesetz (Teil 10) – Soziale Teilhabe
- Bundesteilhabegesetz (Teil 11) – Medizinische Rehabilitation
- Bundesteilhabegesetz (Teil 12) – Ausländer, Deutsche im Ausland
- Bundesteihabegesetz (Teil 13) – Trennung der Leistungen (1)
- Bundesteihabegesetz (Teil 14) – Trennung der Leistungen (2)
- Bundesteilhabegesetz (Teil 15) – Teilhabe am Arbeitsleben
- Bundesteilhabegesetz (Teil 16) – Teilhabe an Bildung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 17) – Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung
- Bundesteilhabegesetz (Teil 18) – Teihabeplan und Gesamtplan
- Bundesteilhabegesetz (Teil 19) – Gesamtplanung
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